Nach dieser Regelung werden Personen (ausländische Dienstleister), die in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz beruflich niedergelassen sind (Staatsangehörigkeit ist nicht maßgebend) und im Niederlassungsstaat zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind, zur vorübergehenden und gelegentlichen geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen auch auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland befugt! Bei ihrer Tätigkeit im Inland unterliegen sie denselben Berufsregeln wie die in § 3 StBerG genannten Personen.
Die Frage, ob eine geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen vorübergehend und gelegentlich erfolgt, ist insbesondere anhand ihrer Dauer, Häufigkeit, regelmäßiger Wiederkehr und Kontinuität zu beurteilen.
Merke
Die Regelung geht auf die EU-Berufsanerkennungsrichtlinie v. 7.9.2005 (2005/36/EG) zurück.
Wenn weder der Beruf noch die Ausbildung zu diesem Beruf im Staat der Niederlassung reglementiert ist, gilt die Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen im Inland nur, wenn die Person den Beruf in einem oder in mehreren Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten oder der Schweiz während der vorhergehenden zehn Jahren mindestens ein Jahr lang ausgeübt hat.
Die vorübergehende und gelegentliche geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen kann auch vom Staat der Niederlassung aus erfolgen.
Der Umfang der Befugnis richtet sich nach dem Umfang dieser Befugnis im Niederlassungsstaat.
Sofern diese im EU-Ausland zur geschäftsmäßigen Hilfe befugter Personen dauerhaft im Inland betätigen, gelten für sie jedoch auch die Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes und es besteht die Pflicht zum Erwerb einer Befugnis nach § 3 Nr. 1 bis 3 StBerG.
Formelle Voraussetzung für die Befugnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Hilfeleistung in Steuersachen im Inland ist, dass der ausländische Dienstleister vor Aufnahme einer vorübergehenden Tätigkeit eine schriftliche oder elektronische Meldung an die zuständige Steuerberaterkammer erstattet.
Diese Meldung muss folgende Angaben enthalten:
- den Familiennamen und die Vornamen, den Namen oder die Firma einschließlich der gesetzlichen Vertreter,
- das Geburts- oder Gründungsjahr,
- die Geschäftsanschrift einschließlich der Anschriften aller Zweigstellen,
- die Berufsbezeichnung, unter der die Tätigkeit im Inland zu erbringen ist,
- eine Bescheinigung, dass die Person in einem EU-Mitgliedsstaat oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens oder in der Schweiz regelmäßig zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen niedergelassen ist und dass ihr die Ausübung dieser Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht untersagt ist,
- einen Nachweis über die Berufsqualifikation
- einen Nachweis für den Fall der fehlenden Reglementierung von Beruf und Ausbildung im Staat der Niederlassung darüber, dass in den letzten zehn Jahren mindestens die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen ausgeübt wurde,
- eine Information über Einzelheiten der Berufshaftpflichtversicherung oder eines anderen individuellen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht.
Diese und weitere Details sind im § 3a (2) StBerG geregelt.
Liegt eine vollständige Meldung an die zuständige Steuerberaterkammer vor, veranlasst sie eine vorübergehende Eintragung in das Berufsregister(§ 3b StBerG) bzw. verlängert den Eintrag um ein Jahr; § 3a (3) StBerG.
Der ausländische Dienstleister nach § 3a (1) StBerG darf nach vollständiger Meldung unter seiner Berufsbezeichnung und Amtssprache des Niederlassungsstaates geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen im Inland anbieten und erbringen; § 3a (5) StBerG.
Hinweis
Von der Regelung des § 3a StBerG zur vorübergehenden und gelegentlichen Hilfeleistung in Steuersachen ist die Regelung des § 37a (2) StBerG zu unterscheiden! Ausländische Dienstleister mit einem Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis in einem anderen Mitgliedsstaat der EU oder Vertragsstaat des Abkommens oder in der Schweiz (grds. identischer Personenkreis wie in § 3a StBerG) können eine Eignungsprüfung ablegen. Mit der erfolgreich abgelegten Eignungsprüfung werden dieselben Rechte erworben wie durch die erfolgreich abgelegte Steuerberaterprüfung.