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Berufsrecht der Steuerberater (Mündliche Prüfung) - Rechtsberatung durch den steuerberatenden Beruf

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Berufsrecht der Steuerberater (Mündliche Prüfung)

Rechtsberatung durch den steuerberatenden Beruf

Nicht das SteuerBeratungsgesetz, sondern das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) regelt den Umfang einer erlaubten Rechtsberatung durch Steuerberater.

Grundsätzlich dürfen nur Rechtsanwälte Rechtsberatung als Haupttätigkeit erbringen. Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in den konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert; §2 (1) RDG. Wenn es keiner Prüfung der Rechtslage mehr bedarf, sondern nur eine Rechtsanwendung erfolgt, ist keine Rechtsdienstleistung gegeben.

Zudem erlaubt das RDG allen Berufsgruppen die Erbringung von Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören; § 5 (1) RDG. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind.

Als erlaubte Nebenleistungen gelten nach § 5 (2) RDG auch:

  • Testamentsvollstreckung
  • Haus- und Wohnungsverwaltung
  • Fördermittelberatung

 

Beispiele für erlaubte rechtsberatende Tätigkeiten des Steuerberaters

Die Rechtsprechung erlaubt beispielsweise:

  • Abfassen von steuerlichen Vertragsbestimmungen; nicht jedoch die umfassende Gestaltung von Verträgen
  • Weitergabe von vorformulierten Musterverträgen mit der Einschränkung, dass darauf hingewiesen werden muss, dass sie an die individuellen Bedürfnisse des Mandanten durch einen Rechtsanwalt angepasst werden müssen.
  • Fertigung von Vertrags-Rohentwürfen zur Weiterleitung an den bearbeitenden Rechtsanwalt
  • Abgabe von Drittschuldnererklärungen für den Mandanten bei Arbeitnehmerpfändungen von Arbeitslohn
  • Überprüfung von Verträgen hinsichtlich steuerlicher Anforderungen
  • Widerspruchsverfahren gegen Gewerbesteuer- oder Grundsteuerbescheiden von Gemeinden; § 1 (1) Nr. 2 StBerG, § 3 (2) AO.
  • Klagen vor Verwaltungsgerichten im Zusammenhang mit Steuer- und Monopolsachen.
  • Mandantenvertretung bei sozialversicherungsrechtlichen Betriebsprüfungen inkl. Rechtsbehelfsverfahren. So die Prüfdienste der Rentenversicherungsträger. Ebenso an sich anschließenden Verfahren vor den Sozialgerichten in Sachen Einziehung von Sozialversicherungsbeiträgen und Beitragsprüfung.
  • Erbrechtliche Beratung im Zusammenhang zur steuerlichen Hauptberatung.
  • Meldungen zum Kurzarbeitergeld, wenn es sich um eine Nebenleistung zur Hauptleistung (Lohnbuchführung) handelt.

Ferner Tätigkeiten, die sich aus dem Berufsbild des Steuerberaters iSv der §§ 1 StBerG und der vereinbaren Tätigkeiten nach § 57 (3) StBerG ergeben, wie:

  • Kreditgespräche
  • Sanierungsverhandlungen
  • Unternehmensberater
  • Beratungen und Antragstellungen zu öffentlichen Fördermitteln
  • Existenzgründungsberatungen
  • Tätigkeit als Testamentsvollstrecker
  • Mediator
  • Sachverständiger vor Gericht,
  • Behörden oder privatrechtlich Insolvenzverwalter

 

Beispiele für nicht erlaubte Tätigkeiten des Steuerberaters

  • Beratung und Erstellung von Verträgen
  • Beratung zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen, z.B. an den Vorberater
  • Tätigkeiten im Antrags- und Widerspruchsverfahren im Rahmen eines sozialversicherungsrechtlichen Statusfeststellungsverfahren
  • Beratung zu strafrechtlichen Fragen z.B. aus der Beantragung der Corona-Soforthilfe oder Überbrückungshilfe

 

Rechtsfolgen bei Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz

Die unbefugte Rechtsberatung führt nach § 134 BGB dazu, dass der zugrunde liegende Vertrag nichtig ist (Verpflichtungs- und Erfüllungsgeschäft). Im Regelfall vollumfänglich, auch mit dem Teil einer etwaigen befugten Beratung; § 139 BGB. Allerdings richtet sich das Verbot der Rechtsberatung den Steuerberater als unzulässigen Rechtsbesorger, sodass dem Mandanten Schadensersatzansprüche gegen den Steuerberater aus dem Beratungsvertrag zustehen. Insbesondere ist hier an § 823 (2) BGB zu denken, da das Rechtsdienstleistungsgesetz ein Schutzgesetz darstellt.

Als weitere Folge besteht keinerlei Honoraranspruch des Steuerberaters an den Mandanten. Ein evtl. gezahltes Honorar ist nach § 812 BGB dem Mandanten zurück zu gewähren.