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Berufsrecht der Steuerberater (Mündliche Prüfung) - Verdachtsmeldung

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Berufsrecht der Steuerberater (Mündliche Prüfung)

Verdachtsmeldung

Neben den allgemeinen Sorgfaltspflichten bestehen für den Steuerberater Meldepflichten bei besonderen Sachverhalten (§§ 41-49 GwG). Bis auf eine Ausnahme spielt die berufliche Verschwiegenheit keine Rolle.

Nach § 43 (1) GwG müssen Steuerberater melden, wenn

  • Vermögensgegenstände mit einer strafbaren Handlung, die eine Vortat der Geldwäsche darstellen könnte, in Zusammenhang stehen, oder
  • Geschäftsvorfälle im Zusammenhang mit Terrorfinanzierung stehen, oder
  • der Vertragspartner (Mandant) seine Pflichten zur Offenlegung des wirtschaftlichen Berechtigten nicht erfüllt.

Eine wichtige Regelung und Besonderheit für die Steuerberatung findet sich in § 43 (2) S. 1 GwG. Danach soll die berufliche Verschwiegenheit nur noch eingeschränkt gelten. Im Rahmen einer Rechtsberatung oder Prozessvertretung des Mandanten gewonnene Informationen müssen nur dann zur Grundlage einer Anzeige gemacht werden, wenn der Steuerberater nicht nur den Verdacht hat, sondern vielmehr die positive Kenntnis hat, dass der Mandant die Rechtsberatung bewusst für den Zweck der Geldwäsche in Anspruch genommen hat. Der Begriff Rechtsberatung umfasst auch Steuerberatung und rechtsberatende Tätigkeiten bei der Wirtschaftsprüfung und Abschlussprüfung.

Beispiel

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Aktuelles Beispiel:
Im Rahmen seiner Beratungstätigkeit erfährt der Steuerberater, dass sein Mandant einen fehlerhaften Antrag auf Corona-Soforthilfe aufgrund sich ändernden Voraussetzungen seitens des Zuschussgebers und eines fehlerhaft berechneten Liquiditätsengpasses gestellt hat. Muss der Steuerberater dies melden, da es sich möglicherweise um Subventionsbetrug handelt?

Lösung:
Bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Subventionsbetrugs kann der Geldwäschetatbestand (§ 261 StGB) erfüllt sein. Grundsätzlich löst das eine Offenbarungspflicht für Steuerberater aus, aber § 43 (2) GwG verhindert dies, da sich diese Information auf die Tätigkeit des Steuerberaters im Rahmen der Rechtsberatung bezieht.

Anmerkung:
Die Verdachtsmeldepflicht für steuerliche Berater besteht

  • im Rahmen vereinbarer Tätigkeiten wie z.B. betriebswirtschaftlicher Beratungen oder Treuhandtätigkeiten,
  • im Rahmen der Hilfeleistung bzw. Erstellung der Buchführung

    Die Erkenntnisse aufgrund von Verdachtsanzeigen können für Besteuerungs- oder Steuerstrafverfahren verwendet werden, auch wenn sich ein Geldwäsche-Anfangsverdacht als unbegründet herausstellt, § 47 (2) GwG.

Ist eine Meldung vorzunehmen, so hat dies auf elektronischen Weg zu erfolgen, § 45 (1) GwG. Adressat ist die durch § 27 ff GwG geschaffene Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (Financial Intelligence Unit). Sie ist der Generalzolldirektion beigeordnet.