Bei einer Sozietät handelt es sich um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR); § 705 ff. BGB. Sie kann örtlich wie überörtlich sein. Überörtlich ist sie, wenn sich Kanzleien aus verschiedenen Orten zu einer GbR zusammenschließen. Bei mehreren Kanzleien muss in jeder Kanzlei mindestens ein Mitglied der Sozietät (Berufsangehöriger u. Gesellschafter) tätig sein.
Eine Sozietät mit Gewerbetreibenden war nicht zulässig; § 56 (1) StBerG a.F.
Merke
Die Sozietät haftet nach den Regeln der GbR. Sie führt zu persönlicher und gesamtschuldnerischer Haftung aller Sozien, soweit dies nicht nach § 67 (2) StBerG beschränkt wird.