Auch Steuerberatungsgesellschaften (StBGes) waren nach § 3 Nr. 3 StBerG a.F. zur unbeschränkten geschäftsmäßigen Hilfe in Steuersachen befugt, wenn sie als solche anerkannt sind; § 49 (1) StBerG a.F.. Insbesondere Haftungsgründe können für die Gründung einer StBGes sprechen.
Die Bezeichnung „Steuerberatungsgesellschaft“ musste ungekürzt und ungebrochen als Teil der Firma geführt werden; § 53 StBerG a.F., § 24 BOStB a.F. Die Verbindung mit dem Rechtsformzusatz „mbH“ war zulässig.
Für die Entscheidung über den Antrag auf Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft war die Steuerberaterkammer zuständig, in deren Kammerbezirk sich der Gesellschaftssitz befindet; § 49 (2) StBerG a.F. Die Voraussetzungen zur Anerkennung ergeben sich insbesondere aus den §§ 50, 50a StBerG a.F.
Eine Steuerberatungsgesellschaft musste von Steuerberatern verantwortlich geführt werden; § 32 (3) S. 2 und § 50 (1) S. 1 StBerG a.F.. Andere Personen als Steuerberater oder Steuerberatungsgesellschaften dürften eine Steuerberatungsgesellschaft nicht allein vertreten; § 25 BOStB a.F. Soweit Nicht-Steuerberater als Mitglieder der Geschäftsführung vorhanden sind, darf deren Zahl die Zahl der Steuerberater unter den Geschäftsführern nicht übersteigen; § 50 (4) StBerG a.F.
Residenzpflicht
Mindestens ein Steuerberater, der Mitglied der Geschäftsführung ist, muss seine berufliche Niederlassung am Sitz der Gesellschaft oder in dessen Nahbereich haben; § 50 (1) S.2 StBerG a.F.
Gesellschafter
Weitere Voraussetzung für die Anerkennung ist Einhaltung der Kapitalbindung gemäß § 50 a StBerG a.F. Als Gesellschafter einer neu zu gründenden StBGes waren nur natürliche Personen zugelassen, die nach § 3 StBerG zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugt waren, also StB, Stbv, RA, WP, vBP). Neben diesen Personen konnten nach § 50 (3) StBerG besonders befähigte Personen einer anderen Fachrichtung (außerhalb von § 36 StBerG a.F.) von der zuständigen Steuerberaterkammer neben Steuerberatern in der Geschäftsführung genehmigt werden.
Welche Rechtsformen stehen für eine Steuerberatungsgesellschaft zur Verfügung?
Nach §49 (1) StBerG a.F. standen folgende Rechtsformen zur Auswahl:
- Kapitalgesellschaften: AG, KGaA, GmbH und damit auch die UG
- Personengesellschaften: OHG, KG, GmbH & Co. KG, Partnerschaftsgesellschaft
Merke
Andere Rechtsformen, wie z.B. die Limited oder die stille Gesellschaft waren nicht möglich.
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