Der Steuerberater haftet gegenüber seinem Mandanten wegen einer Pflichtverletzung, die er zu vertreten hat, aus § 280 (1) BGB, wenn er bei Ausübung seiner Tätigkeit schuldhaft einen Schaden verursacht hat.
Dies setzt voraus:
- Schaden des Mandanten,
- Pflichtverletzung durch den Steuerberater,
- Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden,
- Vertreten müssen durch den Steuerberater.
Ob eine Pflichtverletzung vorliegt, ist auch eine Frage des Auftragumfanges. Bei einem umfassenden steuerlichen Dauermandat sind die Pflichten auch zur ungefragten Beratungen durch die Rechtsprechung deutlich höher, als bei “eingeschränkten Mandaten”, die nicht eine umfassende Steuerberatung zum Gegenstand haben.
Ein Schaden des Mandanten entsteht aus einer vermeidbaren oder zu hohen Steuerbelastung durch eine Nichtgewährung von Vorteilen (z.B. Investitionszulagen) aufgrund einer Pflichtverletzung des Steuerberaters. Allerdings stellen berechtigte Steuernachforderungen keinen Schaden beim Mandanten dar, wenn die Steuerbelastungen nach dem Gesetz auch bei pflichtgemäßer Beratung angefallen wären.
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