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Berufsrecht der Steuerberater (Mündliche Prüfung) - Berufshaftpflichtversicherung

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Selbständige Steuerberater, Steuerberatungsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften sind verpflichtet, sich gegen die Haftungsgefahren für Vermögensschäden aus ihrer Berufstätigkeit zu versichern; § 67 StBerG und §§ 51 bis 56 DVStB. Der Versicherungsschutz muss auch Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen umfassen.

Eine Bestellung zum Steuerberater bzw. Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft kann nur erfolgen, wenn mindestens eine Deckungszusage des Versicherers der Berufshaftpflichtversicherung nachgewiesen wird; §§ 40 (3) Nr. 3, 50 (6), § 55 DVStB.

Die Mindestversicherungssumme für einen Steuerberater muss gem. § 67 StBerG, § 52 DVStB für jeden einzelnen Versicherungsfall 250.000 € betragen. Wird eine Jahreshöchstleistung für alle in einem Versicherungsjahr verursachten Schäden mit der Versicherung vereinbart, muss sie mindestens 1.000.000 Euro betragen.

Haftungsbegrenzung
Zwischen Steuerberater und seinem Auftraggeber besteht nach § 67a StBerG die Möglichkeit, durch eine schriftliche Individualvereinbarung einen Haftungshöchstbetrag bis zur gesetzlichen Mindestversicherungssumme (250.000 €) zu begrenzen; § 52 (1) DVStB. Bei Verwendung von vorformulierten Vertragsbedingungen (AAB) auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme, wenn insoweit auch Versicherungsschutz besteht.

Doppelqualifikationen
Sofern der Steuerberater gleichzeitig Wirtschaftsprüfer ist, gilt die höhere Mindestversicherungssumme. Bei Wirtschaftsprüfern sind es 1.000.000 €.

 

Hinweis

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Höhere Summen sind bei Partnerschaftsgesellschaften mit beschränkter Berufshaftung erforderlich.