Im Privatrecht gilt der Grundsatz der Formfreiheit, d.h. dass ein Vertrag auch mündlich oder durch eindeutige Verhaltensweisen (z.B. Handschlag) zustande kommen kann.
Allerdings kann es hiervon auch Ausnahmen geben, und zwar insbesondere dann, wenn das Gesetz von diesem Grundsatz abweicht und eine bestimmte Form fordert oder die Vertragsparteien eine bestimmte Form vereinbart haben.
Hierdurch werden vor allem folgende Zwecke verfolgt:
Warnfunktion: Es gibt Geschäfte, die weitreichende Folgen nach sich ziehen und die Beteiligten vor unüberlegten und riskanten Handlungen schützen soll, z.B. die Abgabe einer Bürgschaft oder Grundstückskaufverträge.
Beweisfunktion: Eine Dokumentation des Rechtsgeschäfts dient der Vorbeugung von Streit und Unklarheiten, z.B. Gesellschaftsverträge.
Beratungsfunktion: Wenn ein Vertrag notariell beglaubigt werden muss, berät der Notar in der Regel die Beteiligten über die Ausgestaltung der entsprechenden Verträge, z.B. bei Grundstücksverträgen.
Das Gesetz kennt die folgenden Formvorschriften:
Form | Anforderung | Beispiel |
Schriftform | Die Willenserklärung muss eigenhändig unterschrieben werden § 126 BGB | Verbraucherdarlehensvertrag (§ 492 BGB) |
Elektronische Form | Das Dokument muss mit dem Namenszug der Beteiligten und einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen werden § 126 a BGB | Elektronische Unterschrift mittels Signaturkarte, z.B. bei der Einreichung der Einkommenssteuererklärung oder bei der Einreichung von Schriftsätzen bei Gericht durch einen Anwalt mittels beA |
Textform | Die Erklärung muss lesbar sein und die Person des Erklärenden benennen, sowie auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben werden (§ 126 b BGB) | Üblicherweise wird die Textform für Kündigungen von Fernabsatzverträgen vereinbart, z.B. Handyverträge. Eine Kündigungserklärung per E-Mail ist in der Regel ausreichend. |
Öffentliche Beglaubigung | Die Erklärung muss schriftlich abgefasst und die Unterschrift des Erklärenden von einem Notar beglaubigt werden (§ 129 BGB) | z.B. Eintragung einer Satzungsänderung eines Vereins in das Vereinsregister |
Notarielle Beglaubigung | Abfassen und beurkunden der Willenserklärungen durch einen Notar (§§ 127 a, 128 BGB) | Grundsätzlich müssen alle Grundstücksgeschäfte notariell beglaubigt werden (§ 311 b I BGB) |
Nähere Betrachtung finden diese in folgendem Lernvideo.
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