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Wenn man Träger von Rechten und Pflichten ist, kann man diese auch aktiv wahrnehmen.
Merke
Geschäftsfähigkeit ist die Fähigkeit, Rechtsgeschäfte selbst voll wirksam vornehmen zu können.
Grundsätzlich geht das BGB davon aus, dass jeder Mensch geschäftsfähig ist, seine Geschäfte also eigenverantwortlich wahrnehmen kann. Allerdings erfordern bestimmte Rechtsgeschäfte eine gewisse Verstandesreife, die bei bestimmten Personengruppen erfahrungsgemäß nicht immer vorhanden ist. Um diese vulnerablen Gruppen zu schützen, unterteilt das BGB die Geschäftsfähigkeit in drei Kategorien:
- Geschäftsunfähigkeit,
- beschränkte Geschäftsfähigkeit,
- volle Geschäftsfähigkeit.
Voll geschäftsfähig sind grundsätzlich alle Personen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr. Alle von dieser Personengruppe abgegebenen Willenserklärungen sind von Anfang an wirksam und können nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen zu Fall gebracht werden (z.B. durch eine Anfechtung wegen eines Irrtums nach § 119 BGB mit der Wirkung des § 142 Abs. 1 BGB).
Beispiel
Ein 18-jähriger Berufsschüler kauft bei einem Händler ein gebrauchtes Auto für 500 €, welches er bar bezahlt.
Der Kaufvertrag ist wirksam und das Eigentum an dem Fahrzeug kann dem Berufsschüler wirksam übertragen werden.
Geschäftsunfähig ist gemäß § 104 BGB, wer das 7. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder geisteskrank ist, sofern dieser Zustand nicht nur vorübergehend ist, wie z.B. bei Volltrunkenheit.
Beispiel
Ein mittelloser, schwer Demenzkranker schließt einen Kaufvertrag ab über ein Luxuswohnmobil für 500.000 €.
Beispiel
Ein 5-Jähriger unterschreibt einen Vertrag über ein Zeitschriften-Abo.
In beiden Beispielen ist den handelnden Personen nicht klar, welche Folgen die von ihnen geschlossenen Verträge haben. Somit hat der Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen, diese schutzwürdigen Personengruppen vor den Rechtsfolgen zu bewahren.
Die Rechtsfolgen von Willenserklärungen, die von Geschäftsunfähigen abgegeben werden, sind in den § 105 BGB und § 105a BGB geregelt.
Grundsätzlich sind gemäß § 105 Abs. 1 BGB alle Willenserklärungen Geschäftsunfähiger nichtig, auch wenn das Geschäft aus objektiver Sicht vorteilhaft wäre.
Beispiel
Der schwer Demenzkranke kauft das Luxuswohnmobil, welches 500.000 € wert ist, für einen Preis von 100.000 €.
Hinweis
Da aber auch geschäftsunfähige Personen rechtsfähig sind, können Sie durch einen gesetzlichen Vertreter am Rechtsverkehr teilnehmen, z.B. bei Kindern durch die Eltern (§ 1626 BGB) und bei volljährigen Geschäftsunfähigen durch einen Betreuer (§ 1814 BGB).
Beschränkt Geschäftsfähige besitzen zwar - nach Auffassung des Gesetzgebers - mehr Einsichtsfähigkeit bezüglich der Folgen ihrer abgegebenen Willenserklärungen, diese ist jedoch noch nicht so weit ausgeprägt, dass ihnen die volle Tragweite ihrer Entscheidung zugerechnet werden kann. Die von ihnen abgegebenen Willenserklärungen sind nur unter bestimmten Umständen wirksam, um auch diese Personengruppe vor unbedachten Rechtsfolgen zu schützen.
Für Personen zwischen dem 7. Lebensjahr bis zum Eintritt der Volljährigkeit mit 18 Jahren (§ 2 BGB) gilt, dass Geschäfte, die nicht lediglich rechtlich vorteilhaft sind, grundsätzlich der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters bedürfen. Hierzu sind zusätzlich die §§ 182 -184 BGB zu beachten.
Merke
Der Begriff "Zustimmung" ist der Oberbegriff für die Einwilligung (§ 183 BGB) und die Genehmigung (§ 184 BGB).
Beispiel
Die 17-jährige A kauft von B ein Auto im Wert von 10.000 € zum Freundschaftspreis von 2.000 €.
Zwar ist das Geschäft für A hier wirtschaftlich vorteilhaft, es bringt aber alle Rechte und Pflichten des Kaufvertrages mit sich. Die A verpflichtet sich nämlich dazu, den Kaufpreis zu zahlen (vgl. § 433 Abs. 2 BGB). Demzufolge ist der Vertrag nicht mehr als „lediglich vorteilhaft“ nach § 107 BGB anzusehen. A benötigt daher hier noch die Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter, also der Eltern, obwohl das Geschäft wirtschaftlich vorteilhaft wäre.
Schließt also ein beschränkt Geschäftsfähiger einen Vertrag ohne die Einwilligung, d.h. die vorherige Zustimmung, des gesetzlichen Vertreters, ist der Vertrag zunächst schwebend unwirksam, § 108 Abs. 1 BGB. Der Vertrag kann aber durch eine Zustimmung in Form der nachträglichen Genehmigung (§ 184 Abs. 1 BGB) volle Wirksamkeit erlangen.
Beispiel
Der 16-jährige T kauft am Dienstag ohne Kenntnis seiner Eltern bei V ein gebrauchtes Motorrad für 900 €. Der V erfährt am Freitag, dass T noch minderjährig ist und fordert die Eltern von T noch am selben Tag auf, den Kaufvertrag zu genehmigen. Die Eltern hatten T gegenüber am Mittwoch dem Kauf des Motorrades zugestimmt, bereuen diese Entscheidung am Donnerstag aber schon wieder.
Durch die Genehmigung der Eltern am Mittwoch wurde der Kaufvertrag gemäß § 108 Abs. 1 BGB wirksam. Durch die Aufforderung des V zur Erklärung der Genehmigung ist allerdings der Schwebezustand nach § 108 Abs. 2 S. 1 BGB wieder hergestellt worden. Die Eltern haben daher die Möglichkeit, ihre Genehmigung durch Erklärung gegenüber dem V zu verweigern, womit die Genehmigung, die sie gegenüber T schon erklärt hatten, nach § 108 Abs. 2 BGB unwirksam wird. Durch die Verweigerung der Genehmigung wird der Vertrag (endgültig) unwirksam.
Der Verkäufer hätte hier auch den Vertrag gemäß § 109 BGB widerrufen können, da er von der Minderjährigkeit des F keine Kenntnis hatte.
Allerdings gibt es auch Ausnahmen (z.B. § 107 BGB), in denen beschränkt Geschäftsfähige wirksam Rechtsgeschäfte schließen können.
Die wichtigsten Ausnahmen, die man kennen sollte, sind:
§ 110 BGB: Hierbei handelt es sich um den sogenannten „Taschengeldparagrafen“. Im Regelfall benötigt ein Minderjähriger zum Abschluss von nicht lediglich vorteilhaften Rechtsgeschäften die Zustimmung der Erziehungsberechtigten. Bewirkt der Minderjährige ein Rechtsgeschäft mit ihm überlassenen Mitteln, also hier z.B. dem Taschengeld, so kann er dieses Rechtsgeschäft rechtswirksam abschließen. Das Rechtsgeschäft wird also erst wirksam, wenn auch die Leistung tatsächlich erbracht wurde. § 110 BGB setzt also voraus, dass der Minderjährige die
vertragliche Leistung bewirkt hat und zwar mit Mitteln, die ihm überlassen sind, sei es zu einem bestimmten Zweck oder zur freien Verfügung.
Beispiel
Die 12-jährige D interessiert sich für Astrophysik und möchte sich ein Buch von Stephen Hawking kaufen. Da die Buchhandlung das Buch am 12.07. nicht vorrätig hat, bestellen sie es noch am selben Tag. Eine Woche später, am 19.07., holt D das Buch ab und bezahlt den Kaufpreis in Höhe von 9,95 € von ihrem Taschengeld, was sie jeden Monat zur freien Verfügung von ihren Eltern erhält.
Der Kaufvertrag kommt erst am 19.07. rückwirkend zum 12.07. zustande, da der Kaufpreis erst bei der Abholung des Buches bezahlt, also mit ihr überlassenen Mitteln, bewirkt wird.
Wichtig sind auch die Worte "bewirkt wird". Die Leistung und die Gegenleistung müssen vollständig bewirkt werden. Daher wird beispielsweise ein Kauf auf Raten nicht schon mit der ersten Ratenzahlung wirksam, und zwar auch nicht teilweise. Dies gilt selbst dann, wenn die gesetzlichen Vertreter, z.B. die Eltern, dem Minderjährigen die zur vollständigen Erfüllung nötigen Mittel überlassen haben sollten. Der Vertrag wird lediglich (rückwirkend) wirksam, wenn sämtliche Raten mit Mitteln, die zur freien Verfügung überlassen wurden, bezahlt wurden.
Merke
§§ 112 und 113 BGB: Wenn ein beschränkt Geschäftsfähiger entweder durch die Erlaubnis des Vormundschaftsgerichts (§ 112 BGB) eine selbständige Tätigkeit aufnimmt oder mit der Erlaubnis der Erziehungsberechtigten ein Arbeitsverhältnis begründet (§ 113 BGB), so ist er für alle Rechtsgeschäfte, die mit der Ausübung seiner Tätigkeit zusammenhängen, unbeschränkt geschäftsfähig. Dies bezeichnet man auch als partielle unbeschränkte Geschäftsfähigkeit.
Zusammenfassender Überblick über die Geschäftsfähigkeit
Geschäftsunfähigkeit | Beschränkte Geschäftsfähigkeit | Volle Geschäftsfähigkeit |
Geregelt in § 104 BGB | Geregelt in § 106 BGB | Mit Eintritt der Volljährigkeit, § 2 BGB |
Betrifft Personen vor Vollendung des 7. Lebensjahres oder dauerhaft an der Geistestätigkeit gestörter Menschen | Gilt für Minderjährige zwischen dem 7. und vor Vollendung des 18. Lebensjahrs | (grds.) ab Vollendung des 18. Lebensjahres |
Rechtsfolgen: | Rechtsfolgen: | Rechtsfolgen: |
Willenserklärungen sind grundsätzlich als nichtig anzusehen, § 105 Abs. 1 BGB | Willenserklärungen sind nur mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters wirksam, sofern sie dem Minderjährigen nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil bringen, § 107 BGB | Willenserklärungen sind von Anfang an wirksam |
Ausnahmen: § 105a BGB | Ausnahmen: § 110 BGB, §§ 112, 113 BGB |
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