Inhaltsverzeichnis
Zunächst müssen die Begrifflichkeiten der Geschäftsführung und Vertretung voneinander abgegrenzt werden.
Unter der Geschäftsführung einer GbR ist jede Handlung zu verstehen, die zur Erreichung des Gesellschaftszweckes vorgenommen wird. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob tatsächlich gehandelt oder ein Rechtsgeschäft geschlossen wird. Sowohl der Abschluss von Kaufverträgen über notwendige Materialien und Maschinen als auch die Büroorganisation, die Buchhaltung oder die Reinigung der Geschäftsräume zählen alle zu Tätigkeiten, die notwendig sind, um die Geschäfte der Gesellschaft zu führen. Geschäftsführung kann also nach außen wirken, muss dies aber nicht immer zwingend machen.
Eine Vertretungshandlung bezieht sich jedoch lediglich auf die Außenwirkung der Tätigkeit im Rechtsverkehr.
Merke
Die Geschäftsführung betrifft vor allem Fragen des Innenverhältnisses der Gesellschaft, wohingegen die Vertretung immer im Außenverhältnis Bedeutung entfaltet.
Man könnte auch sagen: Die Geschäftsführung regelt das rechtliche „Dürfen“, die Vertretung das rechtliche „Können“.
Geschäftsführung
Die Geschäftsführung der GbR obliegt gem. § 709 Abs 1 BGB den Gesellschaftern grundsätzlich gemeinsam, d.h. für jedes Geschäft ist die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich. Sollen also für die Gesellschaft Einkäufe getätigt oder Aufträge erteilt werden, müssen die Gesellschafter im Innenverhältnis alle informiert werden und zustimmen.
Da dies im Rechtsverkehr jedoch oftmals unpraktisch ist, je mehr Gesellschafter eine GbR hat, können die Befugnisse über die Geschäftsführung im Gesellschaftsvertrag anders geregelt werden. Wie bereits mehrfach aufgezeigt, stellt § 709 BGB dispositives Recht dar, d.h. es kann auch eine hiervon abweichende Regelung getroffen werden.
So kann zum Beispiel die Geschäftsführungsbefugnis an einen Gesellschafter allein oder mehrere, im Vertrag näher genannte Gesellschafter übertragen werden.
Den Gesellschaftern kann gemäß § 711 BGB ein Widerspruchsrecht für Maßnahmen der Geschäftsführung eingeräumt werden, wenn alle oder mehrere Geschäftsführer gleichberechtigt zum Handeln berechtigt sind. Die Vornahme des Geschäftes ist bei einem Widerspruch zu unterlassen.
Aber auch dieses Recht kann vertraglich eingeschränkt oder ganz darauf ganz verzichtet werden. Es kann auch dahingehend eingeschränkt werden, dass lediglich für besonders rechtserhebliche oder anderweitig wichtige Maßnahmen ein Widerspruchsrecht besteht.
Auch die Rechte und Pflichten der geschäftsführenden Gesellschafter wird sich in der Regel aus dem Gesellschaftsvertrag ergeben. Anderenfalls gilt § 713 BGB. Hier geht es insbesondere um Vergütungsansprüche (§ 670 BGB) oder Herausgabeansprüche der Gesellschaft gegen die Geschäftsführer (§ 667 BGB).
Durch einstimmigen Beschluss oder durch vertraglich vereinbarten Mehrheitsbeschluss, kann einem Gesellschafter auch die Befugnis zur Geschäftsführung wieder entzogen werden. Hierzu bedarf es allerdings das Vorliegen eines wichtigen Grundes, z.B. grobe Pflichtverletzungen (vgl. § 712 Abs. 1 BGB). Aber auch hier gilt vorrangig das, was im Gesellschaftsvertrag vereinbart wurde. Umgekehrt steht es einem geschäftsführenden Gesellschafter auch zu, das Geschäftsführungsverhältnis zu kündigen (§ 712 Abs. 2 BGB).
Da oftmals nicht alle Gesellschafter auch Geschäftsführer der GbR sind, stehen diesen in der Regel Kontrollrechte gem. § 716 BGB zu. Hierzu gehören insbesondere Informations- und Einsichtsrechte in Geschäftsunterlagen und Papiere der Gesellschaft.
Vertretung
Da die GbR rechtsfähig ist, kann sie am Rechtsverkehr teilnehmen und Träger von Rechten und Pflichten sein. Damit Sie diese Rechte und Pflichten auch wahrnehmen kann, müssen natürliche Personen Handlungen für die Gesellschaft vornehmen.
Für diese rechtsgeschäftlichen Handlungen kommen die Regelungen der Stellvertretung gem. § 164 ff. BGB zu Anwendung. Die Vertretung betrifft, im Unterschied zur Geschäftsführung, dabei das rechtliche Können im Außenverhältnis. Es geht also um die Frage, ob durch das Handeln des Vertreters der Vertretene unmittelbar gegenüber einem Dritten berechtigt und verpflichtet wird.
Der gesetzliche Regelfall in Bezug auf die Vertretung der GbR gemäß § 714 BGB besagt, dass einem Gesellschafter die Befugnis zur Geschäftsführung zusteht, wenn dies vertraglich geregelt ist. Er ist also im Zweifel ermächtigt, die anderen Gesellschafter Dritten gegenüber zu vertreten.
Hier wird die Geschäftsführung mit der Vertretung im Gesetz miteinander verbunden.
Ist nichts anderes vertraglich geregelt, sind alle Gesellschafter nur gemeinsam geschäftsführungsbefugt, d.h. sie sind nur gemeinsam gesamtvertretungsbefugt. Dies ist insofern problematisch, umso mehr Gesellschafter es gibt, da diese sich bei jeder Entscheidung absprechen und sie nur gemeinsam rechtswirksam treffen können. Die GbR könnte in diesem Fall nur sehr schwerfällig und unflexibel handeln. Allerdings würde dies den Gesellschaftern einen sehr großen Schutz vor unabsehbaren Haftungsrisiken bieten.
Wie bereits mehrfach erwähnt, kann vom gesetzlichen Regelfall jederzeit durch einen wirksamen Gesellschaftsvertrag abgewichen werden.
Die Vertretungsbefugnis der GbR nach Außen kann auf einen einzelnen Gesellschafter oder aber auch auf mehrere Gesellschafter gleichberechtigt verteilt werden.
Auch die Vertretungsbefugnis kann, genau wie die Geschäftsführungsbefugnis, entzogen werden, § 715 BGB. Dies kann unter den Voraussetzungen des § 712 BGB geschehen, es muss also ein wichtiger Grund für diesen Entzug vorliegen und die Entscheidung muss einstimmig von den Gesellschaftern getroffen werden. Wenn im Gesellschaftsvertrag die Geschäftsführung und die Vertretungsbefugnis gemeinsam erteilt wurden, so müssen diese auch zusammen entzogen werden.
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