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Handels- & Gesellschaftsrecht | Steuerfachwirtprüfung - Geschäftsführung und Vertretung

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Geschäftsführung und Vertretung

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Inhaltsverzeichnis

Zunächst müssen die Begrifflichkeiten der Geschäftsführung und Vertretung voneinander abgegrenzt werden.

Unter der Geschäftsführung einer GbR ist jede Handlung zu verstehen, die zur Erreichung des Gesellschaftszweckes vorgenommen wird. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob tatsächlich gehandelt oder ein Rechtsgeschäft abgeschlossen wird. Sowohl der Abschluss von Kaufverträgen über notwendige Materialien und Maschinen als auch die Büroorganisation, die Buchhaltung oder die Reinigung der Geschäftsräume zählen alle zu Tätigkeiten, die notwendig sind, um die Geschäfte der Gesellschaft zu führen. Geschäftsführung kann also nach außen wirken, muss dies aber nicht immer zwingend machen.

Eine Vertretungshandlung bezieht sich jedoch lediglich auf die Außenwirkung der Tätigkeit im Rechtsverkehr.

Merke

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Die Geschäftsführung betrifft vor allem Fragen des Innenverhältnisses der Gesellschaft, wohingegen die Vertretung immer im Außenverhältnis Bedeutung entfaltet.

Man könnte auch sagen: Die Geschäftsführung regelt das rechtliche „Dürfen“, die Vertretung das rechtliche „Können“.

Geschäftsführung

Es folgt ein Video zur Geschäftsführung in der GbR.

Die Geschäftsführung der GbR obliegt gem. § 715 I BGB den Gesellschaftern grundsätzlich gemeinsam, d.h. für jedes Geschäft ist die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich. Sollen also für die Gesellschaft Einkäufe getätigt oder Aufträge erteilt werden, müssen die Gesellschafter im Innenverhältnis alle informiert werden und zustimmen.

Da dies im Rechtsverkehr jedoch oftmals unpraktisch ist, je mehr Gesellschafter eine GbR hat, können die Befugnisse über die Geschäftsführung im Gesellschaftsvertrag anders geregelt werden. Wie bereits mehrfach aufgezeigt, stellt § 715 BGB dispositives Recht dar, d.h. es kann auch eine hiervon abweichende Regelung getroffen werden.

So kann z.B. die Geschäftsführungsbefugnis an einen Gesellschafter allein oder mehrere, im Vertrag näher genannte Gesellschafter übertragen werden.

Den Gesellschaftern kann gemäß § 715 IV S. 1 BGB ein Widerspruchsrecht für Maßnahmen der Geschäftsführung eingeräumt werden, wenn alle oder mehrere Geschäftsführer gleichberechtigt zum Handeln berechtigt sind. Die Vornahme des Geschäftes ist bei einem Widerspruch zu unterlassen. Kein wirksamer Widerspruch liegt im Falle einer Notgeschäftsführung nach § 715a BGB vor. 

Aber auch dieses Recht kann vertraglich eingeschränkt oder ganz darauf ganz verzichtet werden. Es kann auch dahingehend eingeschränkt werden, dass lediglich für besonders rechtserhebliche oder anderweitig wichtige Maßnahmen ein Widerspruchsrecht besteht.

Auch die Rechte und Pflichten der geschäftsführenden Gesellschafter werden sich in der Regel aus dem Gesellschaftsvertrag ergeben. Anderenfalls gilt § 716 BGB. Hier geht es insbesondere um Vergütungsansprüche (§ 716 BGB) oder Herausgabeansprüche der Gesellschaft gegen die Geschäftsführer (§ 667 BGB).

Durch einstimmigen Beschluss oder durch vertraglich vereinbarten Mehrheitsbeschluss kann einem Gesellschafter auch die Befugnis zur Geschäftsführung wieder entzogen werden. Hierzu bedarf es allerdings des Vorliegens eines wichtigen Grundes, z.B. grobe Pflichtverletzungen (vgl. § 715 V BGB). Aber auch hier gilt vorrangig das, was im Gesellschaftsvertrag vereinbart wurde. Umgekehrt steht es einem geschäftsführenden Gesellschafter auch zu, das Geschäftsführungsverhältnis zu kündigen (§ 715 VI BGB).  

Vertretung 

Es folgt nun ein Video zur Vertretung in der GbR:

Da die GbR rechtsfähig ist, kann sie am Rechtsverkehr teilnehmen und Trägerin von Rechten und Pflichten sein. Damit sie diese Rechte und Pflichten auch wahrnehmen kann, müssen natürliche Personen Handlungen für die Gesellschaft vornehmen.

Für diese rechtsgeschäftlichen Handlungen kommen die Regelungen der Stellvertretung gem. §§ 164 ff. BGB zur Anwendung. Die Vertretung betrifft, im Unterschied zur Geschäftsführung, dabei das rechtliche Können im Außenverhältnis. Es geht also um die Frage, ob durch das Handeln des Vertreters der Vertretene unmittelbar gegenüber einem Dritten berechtigt und verpflichtet wird.

Der gesetzliche Regelfall in Bezug auf die Vertretung der GbR gemäß § 720 BGB besagt, dass einem Gesellschafter die Befugnis zur Geschäftsführung zusteht, wenn dies vertraglich geregelt ist. Er ist also im Zweifel ermächtigt, die anderen Gesellschafter Dritten gegenüber zu vertreten. 

Hier wird die Geschäftsführung mit der Vertretung im Gesetz miteinander verbunden.

Ist nichts anderes vertraglich geregelt, sind alle Gesellschafter nur gemeinsam geschäftsführungsbefugt, d.h. sie sind nur gemeinsam gesamtvertretungsbefugt. Dies ist insofern problematisch, je mehr Gesellschafter es gibt, da diese sich bei jeder Entscheidung absprechen und diese nur gemeinsam rechtswirksam treffen können. Die GbR kann in diesem Fall nur sehr schwerfällig und unflexibel handeln. Allerdings bietet diese Ausgestaltung den Gesellschaftern einen großen Schutz vor unabsehbaren Haftungsrisiken.

Wie bereits mehrfach erwähnt, kann vom gesetzlichen Regelfall jederzeit durch einen wirksamen Gesellschaftsvertrag abgewichen werden, § 720 I 2. Hs. BGB. Registerpublizität genießt nur die im Gesellschaftsregister eingetragene Einzelvertretungsbefugnis. Das bedeutet, dass Gesellschafter einer nicht eingetragenen GbR ihre Einzelvertretungsbefugnis weiterhin (z.B. durch Vollmachtsurkunde) nachweisen müssen. 

Die Vertretungsbefugnis der GbR nach außen kann auf einen einzelnen Gesellschafter oder aber auch auf mehrere Gesellschafter gleichberechtigt verteilt werden.

Die Vertretungsbefugnis umfasst nach § 720 III S. 1 BGB alle Geschäfte der Gesellschaft. Besonders relevant sind die Neuregelungen in § 720 III S. 2 BGB, welche bestimmte Beschränkungen für den Umfang der Vertretungsbefugnis regeln. Danach umfasst sie keine Grundlagengeschäfte (hier bedarf es eines Gesellschafterbeschlusses nach § 714 BGB) und  eine Beschränkung der Vertretungsbefugnis Dritten gegenüber ist unwirksam. Wichtig ist, dass diese Beschränungen nur im Außenverhältnis gelten, nicht aber bei Rechtsgeschäften der Gesellschaft mit einem ihrer Gesellschafter. 

Auch die Vertretungsbefugnis kann, genau wie die Geschäftsführungsbefugnis, entzogen werden, § 720 V BGB. Notwendige (Erhaltungs-)maßnahmen können nach § 715 III S. 1 BGB bzw. nach § 715a BGB auch von einem allein nicht geschäftsführungsbefugten Gesellschafter vorgenommen werden.