Inhaltsverzeichnis
Merke
Das Rechtsgeschäft ist ein Tatbestand aus einer oder mehreren Willenserklärung(en), die allein oder in Verbindung mit anderen Tatbestandsmerkmalen eine Rechtsfolge herbeiführen, weil sie gewollt ist.
Merke
Eine Willenserklärung ist die Willensäußerung einer Person, die unmittelbar auf den Eintritt einer privat-rechtlichen Rechtsfolge gerichtet ist
Vorsicht
Zwar setzt jedes Rechtsgeschäft zumindest eine Willenserklärung voraus, aber nicht jede Willenserklärung ist ein Rechtsgeschäft.
Beispiel
Fragt L den C, ob er sich dessen Fahrrad ausleihen kann, liegt zwar eine Willenserklärung in Form eines Angebots auf Abschluss eines Leihvertrages vor. Das bloße Angebot löst aber allein noch keine Rechtsfolge aus. Erst mit der Annahme des Angebots durch C kommt das Rechtsgeschäft in Form des Leihvertrages zustande und löst als Rechtsfolge die Verpflichtungen der Parteien aus §§ 598 ff. BGB aus.
Eine wichtige Erscheinungsform des Rechtsgeschäfts ist der Vertrag.
Auch bei Rechtsgeschäften können einseitige und mehrseitige Rechtsgeschäfte unterschieden werden.
Ein einseitiges Rechtsgeschäft enthält nur eine Willenserklärung, z.B. die Kündigung eines Mietvertrages, der Widerruf eines Kaufvertrages usw.
Merke
Einseitige Rechtsgeschäfte sind solche, die ihrer Art nach zur Durchführung lediglich eine Willenserklärung erfordern.
Beispiel
Bei dem Rücktritt von einem Vertrag (§ 349 BGB) oder auch der Kündigung eines Vertrages handelt es sich um ein einseitiges Rechtsgeschäft. Dies gilt auch für die Auslobung (§ 657 BGB), die Eigentumsaufgabe nach § 959 BGB sowie die Anfechtung einer Willenserklärung.
Mehrseitige Rechtsgeschäfte enthalten hingegen die Willenserklärungen von mindestens zwei oder mehr Personen.
Merke
Mehrseitige Rechtsgeschäfte zeichnen sich dadurch aus, dass sie immer aus mindestens zwei Willenserklärungen gebildet werden müssen.
Beispiel
Hauptfall eines mehrseitigen Rechtsgeschäfts ist ein Vertrag zwischen zwei oder mehreren Personen, z.B. ein Kauf-, Miet- oder Pachtvertrag. Auch ein Beschluss von Mitgliedern einer Personenvereinigung, z.B. eines Vereins, stellt ein mehrseitiges Rechtsgeschäft dar (vgl. § 27 Abs. 1 BGB für die Bestellung des Vorstandes durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung).
Geschäftsähnliche Handlungen
Nun schauen wir uns noch die geschäftsähnlichen Handlungen in einem Lernvideo an.
Bei geschäftsähnlichen Handlungen tritt die Rechtsfolge automatisch ein, selbst wenn der Erklärende nicht daran gedacht hat oder ihm dieses Ergebnis sogar egal bzw. nicht erwünscht war.
Merke
Geschäftsähnliche Handlungen sind Erklärungen, deren Rechtsfolgen kraft Gesetzes eintreten, ohne Rücksicht darauf, ob sie gewollt sind.
Beispiel
Nach § 286 Abs. 1 S. 1 BGB befindet sich der Schuldner eines Anspruchs im Zeitpunkt einer „Mahnung“ des Gläubigers in Verzug. Bei einer Mahnung handelt es sich um eine ernsthafte Aufforderung zur Leistung, die jedoch gerade nicht auf eine bestimmte Rechtsfolge gerichtet sein muss und daher keine Willenserklärung darstellt. Die Mahnung löst aber eine Reihe von Rechtsfolgen aus, denn ab diesen Zeitpunkt trifft den Schuldner eine Pflicht zum Ersatz von Verzugsschäden (§ 280 Abs. 2 BGB), eine strengere Haftung (§ 287 BGB) und eine Pflicht zur Zahlung von Verzugszinsen (§ 288 BGB).
Beispiel
Ein weiteres Beispiel für eine geschäftsähnliche Handlung ist eine Fristsetzung i.S.d. § 281 Abs. 1 S. 1 BGB. Durch diese Fristsetzung wird der Schuldner vom Gläubiger zur Erbringung der Leistung binnen einer bestimmten Frist aufgefordert, ohne dass die Aufforderung auf eine bestimmte Rechtsfolge gerichtet ist. Nach Ablauf der Frist treten jedoch – unabhängig vom Willen des Erklärenden – Rechtsfolgen ein, denn es kann Schadensersatz statt der Leistung (§ 280 Abs. 3 BGB) verlangt werden oder der Rücktritt erklärt werden (§ 323 Abs. 1 BGB).
Da auch bei geschäftsähnlichen Handlungen eine Erklärung vorliegt, stehen die geschäftsähnlichen Erklärungen den Rechtsgeschäften sehr nahe. Aus diesem Grund sind einige Regeln, die für Rechtsgeschäfte gelten, analog auf die geschäftsähnlichen Handlungen anzuwenden. Dies sind insbesondere die Regeln über
- die Geschäftsfähigkeit (§§ 104 ff. BGB),
- die Anfechtungsregeln (§§ 119 ff. BGB),
- das Wirksamwerden (§§ 130 ff. BGB) und die Auslegung (§§ 133, 157 BGB),
- die Stellvertretung (§§ 164 ff. BGB) und
- die Einwilligung und Genehmigung (§§ 182 ff. BGB).
Es muss allerdings immer im Einzelfall geprüft werden, ob die Regelungen über Willenserklärungen auch auf die entsprechende geschäftsähnliche Handlung anwendbar sind.
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