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BGB (Mündliche Prüfung) - Nichtigkeitsgründe

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BGB (Mündliche Prüfung)

Nichtigkeitsgründe

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Ein Rechtsgeschäft kann zwar auf den ersten Blick wirksam erscheinen. Es gibt jedoch einige Gründe, weshalb es sein kann, dass das wirksam scheinende Rechtsgeschäft tatsächlich mit Wirkung für die Vergangenheit (ex tunc) nichtig ist und auch nicht rückwirkend geheilt werden kann. Welche Nichtigkeitsgründe es gibt, wollen wir uns im folgenden Lernvideo ansehen. 

Beispiel

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Relevante Nichtigkeitsgründe sind z.B. der Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB) oder die guten Sitten (§ 138 BGB), der Mangel der gesetzlich vorgeschriebenen oder vereinbarten Form (§ 125 S. 1 BGB) oder eine wirksame Anfechtung (§ 142 Abs. 1 BGB). 

Ein klassisches Beispiel für das gesetzliche Verbot i.S.d. § 134 BGB ist die Schwarzarbeit bzw. die Ohne-Rechnung-Abrede. Hierzu schauen wir uns in folgendem Lernvideo die möglichen Konstellationen im Werkvertragsrecht an. Das Video greift einige wenige Punkte aus dem außervertraglichen Schuldrecht auf. Diese werden noch näher besprochen.

Zudem können auch bewusste Willensmängel zur Unwirksamkeit von Rechtsgeschäften führen. Hierbei sind insbesondere die Tatbestände der §§ 116, 117 und 118 BGB zu beachten.

Hinweis

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Lesen Sie die genannten Tatbestände im Gesetz aufmerksam durch. In der mündlichen Prüfung werden gerne Fälle im Zusammenhang mit Scheinerklärungen abgeprüft, da diese gerne als „kreative Steuersparmodelle“ von findigen Vertragsparteien vereinbart werden.

Beispiel

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A möchte B ein Grundstück verkaufen. Der tatsächliche Kaufpreis des Grundstückes liegt bei einer Million Euro. Um Grunderwerbssteuern und Notargebühren zu sparen, vereinbaren Sie vertraglich lediglich einen Kaufpreis in Höhe von 600.000 €, welcher vom Notar beurkundet wird. Über den restlichen Kaufpreis einigen sich die beiden per Handschlag.

Hier liegen eigentlich zwei Geschäfte vor:

  • Der notariell beurkundete Kaufvertrag über 600.000 Euro, der als Scheingeschäft gemäß § 117 BGB nichtig ist.
  • Der ursprünglich vereinbarte Kaufvertrag über das Grundstück in Höhe von einer Million Euro, der ebenso nichtig ist, da er mangels notarieller Beurkundung gegen die Formvorschriften des § 311b Abs. 1 BGB i.V.m. § 125 S. 1 BGB verstößt.