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BGB (Mündliche Prüfung) - Dienstvertrag (§§ 611 - 630 BGB)

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BGB (Mündliche Prüfung)

Dienstvertrag (§§ 611 - 630 BGB)

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Auch Dienstverträge sind gegenseitige Verträge, welche ein Dienstverhältnis zwischen den Vertragspartnern zum Gegenstand haben(§§ 611 – 630 BGB). Sie kommen, wie auch z.B. der Kaufvertrag und der Werkvertrag, durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen (Angebot und Annahme) zustande. 

Dienstverhältnisse sind in der Regel Dauerschuldverhältnisse, bei denen der Schuldner der Dienstleistung sich verpflichtet, die vereinbarten Dienste zu erbringen und der Gläubiger der Dienstleistungen dazu verpflichtet ist, die vereinbarte Vergütung zu zahlen (§ 611 Abs. 1 BGB). Die vereinbarte Vergütung ist nicht bereits zum Zeitpunkt des Vertragschlusses zu zahlen, sondern, wie § 614 BGB vorsieht, erst nach der Leistung der Dienste. 

Hinweis

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Gegenstand eines Dienstvertrages können Dienste jeder Art sein. Dienstverträge liegen regelmäßig dann vor, wenn der Dienstverpflichtete die Dienste wirtschaftlich selbständig und unabhängig erbringt, z.B. Beratungsverträge, Geschäftsführerverträge usw.

Wichtig ist stets die Abgrenzung des Dienstvertrages vom Werkvertrag. Bei dem Dienstvertrag wird der Dienstverpflichtete alleine dadurch von seiner Schuld befreit, dass er den vereinbarten Dienst erbringt. Der Werkunternehmer wird demgegenüber erst von seiner Verpflichtung befreit, wenn er den geschuldeten Erfolg herbeiführt. 

Nun betrachten wir im folgenden Lernvideo die Pflichten beim Dienstvertrag.

Der Dienstvertrag ist nicht nur vom Werkvertrag, sondern auch von dem Arbeitsverhältnis abzugrenzen. Ein wesentlicher Unterschied zwischen einem Dienst- und einem Arbeitsverhältnis liegt darin, dass die Dienste in einem Arbeitsverhältnis in einem Abhängigkeitsverhältnis erbracht werden. Auch wenn den meisten Arbeitsverträgen das Dienstvertragsrecht zugrunde liegt, hat es sich das Arbeitsrecht als eigenes Sonderprivatrecht herausgebildet.

Exkurs zum Arbeitsrecht

Auch Arbeitsverhältnisse werden durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen begründet. Durch einen Arbeitsvertrag wird der Arbeitnehmer im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet, § 611a Abs. 1 BGB. Der Arbeitgeber ist zur Zahlung der vereinbarten Vergütung, dem Lohn, verpflichtet, § 611a Abs. 2 BGB.

Gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 NachwG hat der Arbeitgeber die vereinbarten Vertragsbedingungen schriftlich festzuhalten und zu unterschreiben und dem Arbeitnehmer auszuhändigen. Erfolgt dies nicht, bleibt der geschlossene Arbeitsvertrag dennoch wirksam, da auch im Arbeitsrecht der Grundsatz der Formfreiheit gilt. Allerdings empfiehlt es sich immer, Arbeitsverträge allein aus Beweisgründen (z.B. Höhe des Gehalts, Urlaubstage, usw.) schriftlich festzuhalten. 

Die Kündigung von Arbeitsverhältnissen muss hingegen immer schriftlich erfolgen (§ 623 BGB). Zudem sind noch weitere Besonderheiten zu beachten, z.B.:

  • bestimmte Kündigungsfristen (§ 622 BGB) und
  • nebengesetzliche Bestimmungen, wie das Kündigungsschutzgesetz etc.

Auch im Arbeitsrecht hat der Gesetzgeber wieder Sonderregelungen für besonders schützenswerte Personengruppen (Azubis, Schwangere, Schwerbehinderte) geschaffen, die jedoch überwiegend in eigenen Gesetzen geregelt sind (z.B. Betriebsverfassungsgesetz, Mutterschutzgesetz, Berufsbildungsgesetz usw.).

Dem Arbeitgeber steht jedoch auch die Möglichkeit offen, einen Arbeitnehmer fristlos aus außerordentlichem Grund zu kündigen, wenn die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der regulären Kündigungsfrist unzumutbar ist, § 626 BGB. Hierbei gilt aber zu beachten, dass die Kündigung spätestens bis zwei Wochen nach Kenntnis des außerordentlichen Grundes durch den Arbeitgeber zu erfolgen hat.

Beispiel

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Der Arbeitnehmer schlägt vorsätzlich einen Kollegen oder stiehlt Firmeninventar.

Den Schadensersatz haben wir uns schon angeschaut. Nun betrachten wir den innerbetrieblichen Schadensersatz in Form einer Haftung des Arbeitnehmers im Arbeitsverhältnis.

Beendigung

Nun schauen wir uns die Beendigungsgründe beim Arbeitsvertrag ...

... sowie beim freien Dienstvertrag an.

Sonderfall Behandlungsvertrag

Im folgenden Lernvideo behandeln wir den Behandlungsvertrag.