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Berufsrecht der Steuerberater (Mündliche Prüfung) - Steuerberatungsvertrag

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Berufsrecht der Steuerberater (Mündliche Prüfung)

Steuerberatungsvertrag

Will der Steuerberater den Auftrag nicht annehmen, muss er die Ablehnung unverzüglich erklären; § 63 StBerG.

Wenn der Steuerberater mit dem Auftraggeber jedoch in eine vertragliche Beziehung tritt, ist die Frage, ob es sich beim Steuerberatungsvertrag (Geschäftsbesorgung § 675 BGB) um einen Dienstvertrag oder Werkvertrag handelt?

Merke

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Nach dem Charakter eines Dienstvertrages wird das Bemühen (§ 611 BGB), jedoch kein Erfolg geschuldet. Beim Werkvertrag (§ 631 BGB) wird hingegen ein Erfolg geschuldet. Ferner ist die Unterscheidung und Abgrenzung für die Anwendung der Verjährungsvorschriften (§ 195 BGB) und für die Kündigung (§§ 627, 649 BGB)

Dienstvertrag

Ein Steuerberatungsvertrag als Dienstvertrag liegt vor, wenn einem Steuerberater die Wahrnehmung aller steuerlichen Interessen des Auftraggebers übertragen wird. Das ist oft in der Praxis der Fall, dass der Mandant vollumfänglich betreut wird.

Nach § 627 BGB können grds. beide Vertragsparteien den Dienstvertrag jederzeit fristlos kündigen, da es sich bei den Tätigkeiten des Steuerberaters um Dienste höherer Art handelt. Beim Steuerberater gibt es die Einschränkung, dass er nach § 627 (2) BGB nicht zur Unzeit kündigen darf. Durch eine individuelle einzelvertragliche Regelung kann § 627 BGB abbedungen werden, nicht jedoch durch allgemeine Auftragsbedingungen oder einem Formularvertrag.

Die Verjährungsfrist für Forderungen aus der Berufstätigkeit verjähren nach drei Jahren; § 195 BGB. Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.

 

Werkvertrag

Der Steuerberatungsvertrag als Werkvertrag kommt sehr selten vor. Er ist dann gegeben, wenn ein Mandant einen Steuerberater nur mit der Erbringung einer Einzelleistung beauftragt, beispielsweise mit der Anfertigung eines Lohnsteuerermäßigungsantrags. In der Regel also die Erbringung einer Einmal-Dienstleistung.

Auch der Werkvertrag kann ohne Einhaltung einer Frist jederzeit gekündigt werden, allerdings nur durch den Auftraggeber; § 649 S. 1 BGB. Dem Steuerberater steht ein solches Recht nicht zu. Im Falle der Kündigung des Auftraggebers steht dem Steuerberater ohne Rücksicht auf den Fertigstellungsgrad seiner Leistung unter Anrechnung ersparter Aufwendungen die volle Vergütung zu; § 649 S. 2 BGB.