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BGB (Mündliche Prüfung) - Darlehen (§§ 488 - 515 BGB)

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BGB (Mündliche Prüfung)

Darlehen (§§ 488 - 515 BGB)

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Für den Einstieg in das Thema schauen wir uns folgendes Video zum Darlehensvertrag an.

Unter einem Darlehen wird in der Regel das Gelddarlehen verstanden (§§ 488 ff. BGB).

Der Darlehensgeber verpflichtet sich, den vereinbarten Geldbetrag zur Verfügung zu stellen, wohingegen der Darlehensnehmer sich zur Rückerstattung des Darlehens verpflichtet. Die Zahlung von Zinsen ist nicht automatisch eine Pflicht des Darlehensnehmers. Diese muss im Darlehensvertrag vereinbart werden (vgl. § 488 Abs. 2 BGB).

Eine Spezialregelungen des Gelddarlehens bestehen beim Verbraucherdarlehensvertrag (§§ 491 ff. BGB), die dem Darlehensgeber bestimmte Informations- und Formvorschriften vorschreiben. Hierdurch sollen die Verbraucher vor unangemessenen Nachteilen geschützt werden.

Das Sachdarlehen (§ 607 BGB) stellt ebenfalls eine Form des Darlehensvertrages dar, spielt aber eine eher untergeordnete Rolle. Der Darlehensgeber verpflichtet sich hier, eine Sache bereitzustellen, die der Darlehensnehmer wie sein Eigentum verwenden kann. Der Darlehensnehmer schuldet im Umkehrschluss die Rückgewährung einer Sache in vergleichbarer Art, Güte und Menge (§ 607 BGB) sowie ggf. die Zahlung eines vereinbarten Entgelts (§ 609 BGB).

Beispiel

K „leiht“ sich von ihrer Nachbarin eine Packung Eier zum Kuchen backen, da sie vergessen hat, welche einzukaufen. Eine Woche später gibt K der N eine neue Packung Eier zurück.

Hierbei handelt es sich nicht um einen Leihvertrag, sondern tatsächlich um ein Sachdarlehen.