ZU DEN KURSEN!

BGB (Mündliche Prüfung) - Schenkung (§§ 516 - 534 BGB)

Kursangebot | BGB (Mündliche Prüfung) | Schenkung (§§ 516 - 534 BGB)

BGB (Mündliche Prüfung)

Schenkung (§§ 516 - 534 BGB)

steuerkurse JETZT WEITER LERNEN!

Weitere Lernvideos sowie zahlreiche Materialien erwarten dich:
Steuerberaterprüfung Vorbereitung | schriftlich & mündlich


3632 Lerntexte mit den besten Erklärungen

1649 weitere Lernvideos von unseren erfahrenen Dozenten

5712 Übungen zum Trainieren der Inhalte

5908 informative und einprägsame Abbildungen

Zum Einstieg schauen wir uns folgendes Lernvideo zum Schenkungsvertrag an:

 

Eine Schenkung gemäß § 516 BGB ist eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert und beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt, § 516 Abs. 1 BGB.

Hinweis

Hier klicken zum Ausklappen

Der in § 7 EbStG verwendete Begriff der „Schenkungen unter Lebenden“ ist weiter und umfassender ausgelegt als der im BGB.

Schenkungsverträge müssen gemäß § 518 Abs. 1 BGB notariell beurkundet werden, außer sie werden durch die Bewirkung der versprochenen Leistung sofort vollzogen § 518 Abs. 2 BGB.

Im täglichen Leben werden Geschenke bei Abschluss des Schenkungsversprechens (also des Schenkungsvertrages) unmittelbar übergeben und übereignet, d.h. die Schenkung wird sofort vollzogen (sogenannte Handschenkung), womit die Pflicht zur notariellen Beurkundung der Schenkung entfällt.

 

Beispiel

Hier klicken zum Ausklappen

O schenkt ihrem Enkel zum Geburtstag ein Fahrrad. Da diese Schenkung durch Übergabe der versprochenen Leistung sofort bewirkt wird, muss sie nicht notariell beurkundet werden.

Auch wenn man allgemein hin bei einer Schenkung davon ausgeht, dass diese nicht rückgängig gemacht werden kann, so ist dies in ganz bestimmten Fällen dennoch möglich, z.B. wenn der Schenkende durch die Schenkung verarmt (§ 528 BGB) oder wegen groben Undanks des Beschenkten (§ 530 BGB).