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Handels- & Gesellschaftsrecht | Steuerfachwirtprüfung - relevante Regelungen

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relevante Regelungen

Die Kapitalaufbringung und Kapitalerhaltung

Gemäß § 13 II GmbHG haftet die GmbH gegenüber den Gläubigern nur mit dem Gesellschaftsvermögen. Daher stellt der Grundsatz der Kapitalaufbringung und -erhaltung eine wichtige Rolle mit Schutzfunktion dar. Die Vorschriften über die Kapitalaufbringung bei der Gründung der GmbH und im Falle einer Kapitalerhöhung sollen sicherstellen, dass auch tatsächlich das Gesellschaftsvermögen in der Höhe der satzungsgemäßen Stammkapitalziffer aufgebracht wird.

Die wichtigsten Vorschriften in diesem Zusammenhang sind:

  • § 42 I GmbHG (Kennzeichnungspflicht des Stammkapitals in der Bilanz), der als eine Art Ausschüttungssperre dient,
  • § 30 I GmbHG (Rückzahlungsverbot von Stammkapital) und
  • § 33 GmbHG (Einschränkung vom Erwerb eigener Geschäftsanteile).

Satzungsänderung

Ein Gesellschaftsvertrag (Satzungsänderung) kann nur durch einen Beschluss der Gesellschafter gem. § 53 I GmbHG erfolgen. Dieser muss notariell beurkundet werden und muss mit einer Mehrheit von ¾ der Stimmen der abgegebenen Stimmen gefasst werden. Diese Mehrheit ist als Mindestgröße gem. § 53 II GmbHG vorgegeben und kann nicht herabgesetzt werden. Die Änderung des Gesellschaftsvertrages wird erst mit der Eintragung in das Handelsregister wirksam (§ 54 III GmbHG).

Gesellschafterwechsel

Die Gesellschaftsanteile der GmbH sind nach § 15 I GmbHG veräußerbar und vererblich. Sollen Gesellschaftsanteile abgetreten werden, müssen die Vereinbarungen hierüber notariell beurkundet werden (§ 15 III, IV GmbHG). Wird eine solche Vereinbarung formnichtig geschlossen, kann dieser Mangel geheilt werden, indem die Vereinbarung nachträglich noch notariell beurkundet wird.

Hinweis

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An dieser Stelle wird noch einmal an das Abstraktionsprinzip erinnert. Das Verpflichtungs- und das Verfügungsgeschäft sind voneinander zu trennen und gesondert zu betrachten. So bezieht sich § 15 IV GmbHG auf das Verpflichtungsgeschäft (z.B. Kaufvertrag), wohingegen § 15 III GmbHG sich auf das Verfügungsgeschäft (Abtretung) bezieht.

Grundsätzlich können im Gesellschaftsvertrag die Voraussetzungen für eine Abtretung von Geschäftsanteilen an bestimmte Voraussetzungen gebunden werden, z.B. die Genehmigung durch die Gesellschafter (§ 15 V GmbHG).

Gesellschafteranteile können auch gutgläubig erworben werden (§ 16 III GmbHG). Dies ist dann der Fall, wenn die Gesellschafterliste länger als drei Jahre falsch ist, aber nicht beanstandet wird. Vorher ist dies nur möglich, wenn die Unrichtigkeit dem wahren Berechtigten zuzurechnen ist.

Hinweis

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Diese Regelung soll Rechtssicherheit schaffen und Transaktionskosten senken. Zudem erleichtert sie die Veräußerungspraxis von GmbH-Anteilen sehr.