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BGB (Mündliche Prüfung) - Werkvertrag (§§ 631 - 650o BGB)

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BGB (Mündliche Prüfung)

Werkvertrag (§§ 631 - 650o BGB)

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Als Einstieg in das Werkvertragsrecht schauen wir uns zunächst ein Lernvideo an:

Leistungspflichten

Bei einem Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes und der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet, § 631 BGB. Die Pflicht des Unternehmers zur Herstellung des Werks entsteht in der Regel mit Abschluss des Werkvertrages. Die Pflicht des Bestellers zur Bezahlung der Vergütung besteht demgegenüber erst mit der sog. Abnahme des Werks, vgl. § 641 BGB. Der Unternehmer muss daher in Vorleistung treten. Da dies - insbesondere bei größeren Projekten - für einen Unternehmer zu teilweise unzumutbaren Risiken führen würde, kann er von dem Besteller für in sich abgeschlossene Teile des Werkes eine oder mehrere Abschlagzahlungen für die erbrachten vertragsmäßigen Leistungen verlangen, § 632a BGB. 

Vorsicht

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Mit dem Begriff des "Unternehmers" wird im Kontext des Werkvertrages der Werkunternehmer, also der Schuldner der Werkleistung, gemeint und nicht der Unternehmer im Sinne von § 14 BGB.

Hinweis

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Bei einem Werkvertrag geht es nicht wie bei einem Kaufvertrag um die Übergabe und Übereignung einer Sache, sondern darum, dass ein Werk auf Wunsch des Bestellers hergestellt wird. Gegenstand eines Werkvertrags nach § 631 Abs. 2 BGB können z.B. sein: 

  • die Herstellung einer unbeweglichen Sache (z.B. eines Hauses, wobei sich hier aus den §§ 650a ff. BGB wiederum Besonderheiten ergeben können),
  • die Veränderung einer Sache wie beispielweise eine Reparatur,
  • die Herstellung und Aufführung eines geistigen Werkes (z.B. die Erstellung eines Gutachtens) oder auch
  • ein anderer durch ein Tätigwerden herbeizuführender Erfolg (z.B. Haare schneiden im Rahmen der Frisörtätigkeit).

Zum Dienstvertrag kann der Werkvertrag dahingehend abgegrenzt werden, dass nicht lediglich eine Dienstleistung geschuldet wird, sondern die Herstellung eines Werkes. Es muss also ein konkreter Erfolg eintreten (§ 631 Abs. 2 BGB). Das bloße Tätigwerden des Unternehmers genügt also nicht zur Schuldbefreiung. 

Wird im Werkvertrag die Herstellung und Lieferung einer beweglichen Sache vereinbart, kommen gemäß § 650 BGB die Vorschriften über Kaufverträge zur Anwendung (sogenannter Werklieferungsvertrag).

Sofern es sich um den Kauf einer Sache mit einer Montageverpflichtung geht, kann auch ein Kaufvertrag vorliegen. Hier muss stets im Einzelfall geprüft werden, worauf die Hauptleistungspflichten des jeweiligen Vertrages gerichtet sind. 

Mängelhaftung

Die Haftung wegen Schlechtleistung im Werkvertragsrecht ist im Wesentlichen mit dem Kaufrecht vergleichbar.

Der Unternehmer hat dem Besteller das Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen, § 633 Abs. 1 BGB. Das Werk ist frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Vertragsparteien keine Beschaffenheit vereinbart haben, ist das Werk frei von Sachmängeln, wenn es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und, wenn eine solche nicht festgelegt worden ist, wenn es sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werkes erwarten kann. Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Unternehmer ein anderes als das bestellte Werk oder das Werk in zu geringer Menge herstellt.

 Für die Risikozuweisung spielt die Abnahme eine wichtige Rolle. Sie wird in folgendem Video betrachtet.

Merke

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Die Abnahme i.S.d. Werkvertragsrecht ist die Entgegennahme und Billigung der Werkleistung durch den Besteller als im Wesentlichen vertragsgemäß.

Der Besteller hat bei Vorliegen eines Mangels die Möglichkeiten und Rechte, die in § 634 BGB aufgezählt sind:

  • Er kann Nacherfüllung gemäß § 635 BGB verlangen. Anders als im Kaufrecht kann hier aber der Unternehmer entscheiden, ob er nachbessert oder ein neues Werk liefert.
  • Er kann nach erfolglos gesetzter Frist den Mangel selbst beseitigen und die Kosten der Mangelbeseitigung vom Unternehmer ersetzt verlangen, § 637 BGB (sog. Selbstvornahme).
  • Er kann vom Werkvertrag zurücktreten (§ 636 BGB, § 323 BGB) oder die Vergütung mindern (§ 638 BGB).
  • Er kann Schadenersatz (§ 636 BGB, §§ 280 - 283 BGB) oder den Ersatz von vergeblichen Aufwendungen (§ 284 BGB) fordern.

Hinweis

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Der in §§ 634 Nr. 2, 637 BGB normierte Anspruch, die Mängelbeseitigung nach erfolglos gesetzter Frist selbst durchzuführen und den Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen, ist eine Besonderheit des Werkvertragsrechts gegenüber dem Kaufrecht. Im Kaufrecht ist ein solcher Anspruch nicht ausdrücklich normiert. Daher ist dort lebhaft umstritten, ob eine solche Selbstvornahme zulässig sein soll. Diese Details müssen Sie für Ihre mündliche Prüfung allerdings nicht beherrschen. 

Verjährung

Die Verjährungsfristen für Ansprüche aus Schlechtleistung im Werkvertrag sind in § 634a BGB geregelt:

  • Für Ansprüche in Verbindung mit Bauwerken gilt eine Verjährungsfrist von 5 Jahren.
  • Für Ansprüche, die die Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache oder in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht, in 2 Jahren.
  • Für alle anderen Fälle gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren (§ 195 BGB).

Unternehmerpfandrecht

Der Unternehmer hat gemäß § 647 BGB für seine Forderungen aus dem Vertrag ein Pfandrecht an den von ihm hergestellten oder ausgebesserten beweglichen Sachen des Bestellers, wenn sie bei der Herstellung oder zum Zwecke der Ausbesserung in seinen Besitz gelangt sind.

Geschäftsbesorgungsvertrag

Bei einem Geschäftsbesorgungsvertrag kann es sich sowohl um einen Dienst- oder einen Werkvertrag handeln, dessen Vertragszweck die Besorgung eines Geschäfts zum Gegenstand hat, § 675 BGB. Im Unterschied zu einem Auftrag wird hier immer ein Entgelt für die Geschäftsbesorgung fällig.

Merke

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Ein Auftrag i.S.d. §§ 662 ff. BGB wird im Unterschied zum Geschäftsbesorgungvertrag immer unentgeltlich durchgeführt. 

Klassische Beispiele hierfür sind:

  • der Anwaltsvertrag oder auch der
  • Steuerberatervertrag.

Hinweis

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Der Steuerberatervertrag kann je nach seinem Inhalt und der vereinbarten Tätigkeit sowohl Dienstvertrags- (z.B. Dauerberatungsmandate) als auch Werkvertragscharakter (z.B. Erstellen einer Steuererklärung, Erstellung eines Gutachtens) haben. In den meisten Fällen wird es sich jedoch um eine Geschäftsbesorgung handeln, womit die Bestimmungen des Auftragsrecht zur Anwendung kommen (vgl. § 675 Abs. 1 BGB).