ZU DEN KURSEN!

BGB (Mündliche Prüfung) - Werkvertrag (§§ 631 - 650o BGB)

Kursangebot | BGB (Mündliche Prüfung) | Werkvertrag (§§ 631 - 650o BGB)

BGB (Mündliche Prüfung)

Werkvertrag (§§ 631 - 650o BGB)

steuerkurse JETZT WEITER LERNEN!

Weitere Lernvideos sowie zahlreiche Materialien erwarten dich:
Steuerberaterprüfung Vorbereitung | schriftlich & mündlich


3633 Lerntexte mit den besten Erklärungen

1649 weitere Lernvideos von unseren erfahrenen Dozenten

5756 Übungen zum Trainieren der Inhalte

5908 informative und einprägsame Abbildungen

Als Einstieg in das Werkvertragsrecht schauen wir uns zunächst ein Lernvideo an:

Leistungspflichten

Bei einem Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes und der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet, § 631 BGB. Mit dem Begriff des Unternehmers wird hier allerdings der Werkunternehmer, also der Schuldner der Werkleistung, gemeint und nicht der Unternehmer im Sinne von § 14 BGB.

Hinweis

Hier klicken zum Ausklappen

Bei einem Werkvertrag geht es nicht wie bei einem Kaufvertrag um die Übergabe und Übereignung einer Sache, sondern darum, dass eine neue Sache auf Wunsch des Bestellers hergestellt wird.

Wird im Werkvertrag die Herstellung und Lieferung einer beweglichen Sache vereinbart, kommen gemäß § 650 BGB die Vorschriften über Kaufverträge zur Anwendung (sogenannter Werklieferungsvertrag)

Zum Dienstvertrag kann der Werkvertrag dahingehend abgegrenzt werden, dass nicht lediglich eine Dienstleistung geschuldet wird, sondern die Herstellung eines Werkes. Es muss also ein konkreter Erfolg eintreten (§ 631 Abs. 2 BGB)

Mängelhaftung

Die Haftung wegen Schlechtleistung im Werkvertragsrecht ist im Wesentlichen mit dem Kaufrecht vergleichbar.

Der Unternehmer hat dem Besteller das Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen, § 633 Abs. 1 BGB und mangelfrei zu übergeben.

 Für die Risikozuweisung spielt die Abnahme eine wichtige Rolle. Sie wird in folgendem Video betrachtet.

Der Besteller hat bei Vorliegen eines Mangels die Möglichkeiten, die in § 634 BGB aufgezählt sind:

  • Er kann Nacherfüllung gemäß § 635 BGB verlangen. Anders als im Kaufrecht kann hier aber der Unternehmer entscheiden, ob er nachbessert oder ein neues Werk liefert.
  • Er kann nach erfolglos gesetzter Frist den Mangel selbst beseitigen und die Kosten der Mangelbeseitigung vom Unternehmer ersetzt verlangen, § 637 BGB.
  • Er kann vom Werkvertrag zurücktreten (§ 636 BGB, § 323 BGB) oder die Vergütung mindern (§ 638 BGB).
  • Er kann Schadenersatz (§ 636 BGB, §§ 280 - 283 BGB) oder den Ersatz von vergeblichen Aufwendungen (§ 284 BGB) fordern.

 

Verjährung

Die Verjährungsfristen für Ansprüche aus Schlechtleistung im Werkvertrag sind in § 634 a BGB geregelt:

  • Für Ansprüche in Verbindung mit Bauwerken gilt eine Verjährungsfrist von 5 Jahren.
  • Für Ansprüche, die die Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache oder in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen zum Gegenstand haben, in 2 Jahren.
  • Für alle anderen Fälle gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren.

Unternehmerpfandrecht

Der Unternehmer hat gemäß § 647 BGB für seine Forderungen aus dem Vertrag ein Pfandrecht an den von ihm hergestellten oder ausgebesserten beweglichen Sachen des Bestellers, wenn sie bei der Herstellung oder zum Zwecke der Ausbesserung in seinen Besitz gelangt sind.

 

Geschäftsbesorgungsvertrag

Bei einem Geschäftsbesorgungsvertrag kann es sich sowohl um einen Dienst- oder einen Werkvertrag handeln, dessen Vertragszweck die Besorgung eines Geschäfts zum Gegenstand hat, § 675 BGB. Im Unterschied zu einem Auftrag wird hier immer ein Entgelt für die Geschäftsbesorgung fällig.
Klassische Beispiele hierfür sind:

  • Anwaltsvertrag oder
  • Steuerberatervertrag.

Hinweis

Hier klicken zum Ausklappen

Der Steuerberatervertrag kann je nach seinem Inhalt und der vereinbarten Tätigkeit sowohl Dienstvertrags- (z.B. Dauerberatungsmandate) als auch Werkvertragscharakter (z.B. erstellen einer Steuererklärung) haben. In den meisten Fällen wird es sich jedoch um eine Geschäftsbesorgung handeln, womit die Bestimmungen des Auftragsrecht zur Anwendung kommen (vgl. § 675 Abs. 1 BGB).