Zur Ausführung seiner letztwilligen Anordnung durch letztwillige Verfügungen kann der Erblasser einen oder mehrere Testamentsvollstrecker ernennen und bestimmen.
Testamentsvollstrecker können bestimmt werden:
- durch die Festlegung des Erblassers im Testament oder im Erbvertrag (§ 2197 BGB),
- durch einen Dritten, wenn dieser vom Erblasser hierzu bestimmt wurde (§ 2198 BGB) oder
- durch das Nachlassgericht, wenn der Erblasser dies bestimmt hat (§ 2200 BGB).
Die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers ist immer dann sinnvoll, wenn zu erwarten ist, dass die Erben sich voraussichtlich nicht einigen können, die Aufteilung oder das Auseinanderfallen eines Unternehmens verhindert werden soll oder sichergestellt werden soll, dass die Auflagen des Erblassers erfüllt werden.
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