Neben den Vorbehaltsaufgaben in § 33 StBerG gibt es die mit der beruflichen Tätigkeit des Steuerberaters vereinbaren Tätigkeiten. Zu ihnen gehören nach § 57 (3) Nr. 1 bis 6 StBerG insbesondere:
- die Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwalt, niedergelassener europäischer Rechtsanwalt oder vereidigter Buchprüfer,
- die freiberufliche Unternehmensberatung im Sinne von § 1 PartGG,
- die Tätigkeit als Mediation,
- die Verwaltung fremden Vermögens,
- das Halten von Gesellschaftsanteilen für Dritte
- die Wahrnehmung von Gesellschafterrechten,
- die Tätigkeit als Beirat und Aufsichtsrat,
Vorsicht: Interessenkollision vermeiden und Verbot einer gewerblichen Tätigkeit - die Tätigkeit als Schiedsgutachter und Schiedsrichter,
- die Wahrnehmung des Amts als Testamentsvollstrecker, Nachlasspfleger, Nachlassverwalter, Vormund, Betreuer, Pfleger, Beistand,
- die Tätigkeit als Insolvenzverwalter, Zwangsverwalter, Sachwalter, Liquidator, Notgeschäftsführer aufgrund gerichtlicher Bestellung, Mitglied in Gläubigerausschüssen,
- die Tätigkeit als Hausverwalter und Verwalter nach dem Wohnungseigentumsgesetz,
- die freie schriftstellerische Tätigkeit sowie eine freie Vortrags- und Lehrtätigkeit,
- die Durchführung von Lehr- und Vortragsveranstaltungen zur Vorbereitung auf die Steuerberaterprüfung
Die Erlaubnisvorschriften in anderen Gesetzen sind zu beachten.
Da die Tätigkeiten in § 57 StBerG nicht abschließend aufgeführt sind, kommen weitere als vereinbare Tätigkeiten in Betracht:
1 Abwickler, insbesondere Praxisabwickler gem. § 70 StBerG
2 Anderkonten- und Depotverwalter
3 Betreuer
4 Ehrenamtlicher Richter
5 Existenzgründungsberatung
6 Fiskalvertreter
7 Fördermittelberater
8 Gläubigerausschuss (Mitglied)
9 Insolvenzverwalter
10 Liquidator
11 Mediator
12 Nachlasspfleger
13 Nachlassverwalter
14 Notgeschäftsführer
15 Pfleger/Nachlasspfleger
16 Praxisabwickler
17 Prüfer
18 Ratingberater
19 Richter
20 Sachverständiger
21 Sachwalter
22 Sanierungsberatung
23 Schiedsrichter und Schiedsgutachter
24 Sequester/vorläufiger Insolvenzverwalter
25 Testamentsvollstrecker (TV)
26 Treuhänder (Treuhänder im Insolvenzverfahren, Praxistreuhänder nach § 71 StBerG sowie allgemein einer Vertreter nach § 69 StBerG)
27 Vertreter in Gesellschafterversammlung
28 Verwalter nach dem Wohnungseigentumsgesetz
29 Vormund/Betreuer
30 Wirtschafts-, Unternehmens- und Vermögensgestaltungsberatung
31 Weitere Prüfer (außer WP, vBP)
32 Zustellungsbevollmächtigter und Zustellungsvertreter
33 Zwangsverwalter
Darüber hinaus haben sich Steuerberater nach § 57 (2) StBerG jeder Tätigkeit zu enthalten, die mit ihrem Beruf oder mit dem Ansehen des Berufs nicht vereinbar sind. Sie haben sich auch außerhalb der Berufstätigkeit des Vertrauens und der Achtung würdig zu erweisen, die ihr Beruf erfordert.
Frage: Kann eine Steuerberaterin nach ihrer Bestellung weiterhin ihrem Hobby “boxen” nachgehen? Wie ist Ihre Meinung dazu?