Merke
Der Besitz ist die tatsächliche Sachherrschaft einer Person über eine Sache.
Es ist für den Besitz absolut unerheblich, ob jemand auch Eigentümer der Sache ist. Der Besitz regelt lediglich das Recht, die tatsächliche Herrschaft über eine Sache zu haben.
Beispiel
A hat gerade Abitur gemacht und hat noch kein eigenes Auto. Er leiht sich für eine Spritztour das Auto von F. Für die Dauer der Nutzung des Autos ist A hier Besitzer, obwohl ihm das Auto gar nicht gehört.
Hinweis
Auch ein Dieb ist Besitzer der gestohlenen Sache.
Dabei gibt es unterschiedliche Formen von Besitz:
- Beim Eigenbesitz ist der Besitzer auch gleichzeitig Eigentümer der Sache (§ 872 BGB)
- Fremdbesitzer ist, wer eine fremde Sache wie eine eigene nutzt, obwohl er nicht Eigentümer ist, z.B. Mieter oder Pächter.
- Teilbesitz liegt vor, wenn jemand nur einen Teil einer Sache besitzt (§ 865 BGB), z.B. Teilbesitz an unterschiedlichen Räumen in einer WG).
- Mitbesitz (§ 865 BGB) hingegen liegt vor, wenn mehrere Personen zusammen die tatsächliche Gewalt über eine Sache in der Weise haben, dass jeder die Sache besitzt, z.B. gemeinsam genutztes Bad in einer WG.
Zudem kann noch unterschieden werden, ob der Besitz rechtmäßig oder unrechtmäßig ist.
Berechtigter Besitzer ist, wer ein Recht zum Besitz hat, vgl. § 986 BGB.
Ein unrechtmäßiger Besitzer hat dieses Recht nicht.
Beispiel
D geht in ein Geschäft und erwirbt eine Flasche Cola. Er hat ein Recht zum Besitz erworben, da er den Kaufpreis gezahlt hat.
Wenn D jedoch die Flasche Cola stiehlt, hat er dieses Recht nicht erlang. Er hat zwar die unmittelbare Herrschaft über die Flasche Cola, dieser Besitz ist jedoch unrechtmäßig.
Da der Besitz ein geschütztes Recht ist, hat der Besitzer auch das Recht, diesen zu schützen und sich gegenüber Angriffen zu verteidigen (§ 858 BGB). Dies gilt auch gegenüber dem Eigentümer.
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