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BGB (Mündliche Prüfung) - Besitz

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BGB (Mündliche Prüfung)

Besitz

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Merke

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Der Besitz ist die tatsächliche Sachherrschaft einer Person über eine Sache.

Es ist für den Besitz absolut unerheblich, ob jemand auch Eigentümer der Sache ist. Der Besitz regelt lediglich das Recht, die tatsächliche Herrschaft über eine Sache zu haben.

Beispiel

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A hat gerade Abitur gemacht und hat noch kein eigenes Auto. Er leiht sich für eine Spritztour das Auto von F. Für die Dauer der Nutzung des Autos ist A hier Besitzer, obwohl ihm das Auto gar nicht gehört.

Hinweis

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Auch ein Dieb ist Besitzer der gestohlenen Sache.

Dabei gibt es unterschiedliche Formen von Besitz:

  • Eigen- und Fremdbesitz:
    • Eigenbesitzer ist derjenige, der eine Sache als ihm gehörend besitzt. Unerheblich ist, ob der Wille sich darauf richtet, tatsächlich Eigentümer der Sache zu sein oder das Eigentum rechtmäßig zu erwerben. Deshalb kann auch z.B. ein Dieb Eigenbesitzer sein, wenn er die gestohlene Sache wie eine ihm gehörende Sache beherrschen möchte.
    • Frembesitzer ist derjenige, der eine Sache für einen anderen Besitz. Mieter und Pächter sind i.d.R. Fremdbesitzer, da sie das Miet- oder Pachtobjekt für einen anderen - den Vermieter oder Verpächter - und nicht als ihnen gehörend besitzen.
  • Allein-, Teil- und Mitbesitz:
    • Alleinbesitzer ist derjenige, der die alleinige Sachherrschaft über einen Gegenstand ausübt.
    • Teilbesitzer i.S.d. § 865 BGB ist derjenige, der nur einen Teil einer Sache besitzt, z.B. Teilbesitz an unterschiedlichen Räumen in einer WG).
    • Mitbesitz i.S.d. § 866 BGB ist dann gegegeben, wenn mehrere Personen zusammen die tatsächliche Gewalt über eine Sache in der Weise haben, dass jeder die Sache besitzt und alle auf derselben Stufe stehen, z.B. gemeinsam genutztes Bad in einer WG.
  • Unmittelbarer und mittelbarer Besitz:
    • Unmittelbarer Besitzer ist derjenige, der die tatsächliche Herrschaft über eine Sache mit dem entsprechenden Willen zum Besitz ausübt.
    • Mittelbarer Besitz ist eine durch die unmittelbare Sachherrschaft eines Dritten (dem sog. Besitzmittler) vermittelte tatsächlich Beziehung einer Person (dem sog. mittelbaren Besitzer) zur Sache. Bei einem Mietvertrag ist es beispielsweise so, dass der Mieter unmittelbarer (Fremd-)Besitzer der Mietsache ist und als Besitzmittler fungiert. Der Vermieter ist der mittelbare Besitzer, für den der Mieter den Besitz mittelt.

Zudem kann noch unterschieden werden, ob der Besitz rechtmäßig oder unrechtmäßig ist.

Berechtigter Besitzer ist, wer ein Recht zum Besitz hat, vgl. § 986 BGB. Ein unrechtmäßiger Besitzer hat dieses Recht nicht.

Beispiel

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D geht in ein Geschäft und erwirbt eine Flasche Cola. Er hat ein Recht zum Besitz erworben, da er einen Kaufvertrag i.S.d. § 433 BGB geschlossen hat. Kraft dieses Kaufvertrages steht ihm ein Besitzrecht zu. 

Wenn D jedoch die Flasche Cola stiehlt, hat er dieses Recht nicht erlangt. Er hat zwar die unmittelbare Herrschaft über die Flasche Cola und ist unmittelbarer Besitzer, dieser Besitz ist jedoch unrechtmäßig.

Da der berechtigte Besitz nach h.M. ein geschütztes Recht ist, hat der berechtigte Besitzer grundsätzlich auch das Recht, diesen zu schützen und sich gegenüber Angriffen zu verteidigen (§ 859 BGB). Dieses sog. Selbsthilferecht gilt auch gegenüber dem Eigentümer, unterliegt aber selbstverständlich Grenzen.