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BGB (Mündliche Prüfung) - Dingliche Vorkaufsrechte (§§ 1094 - 1104 BGB)

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BGB (Mündliche Prüfung)

Dingliche Vorkaufsrechte (§§ 1094 - 1104 BGB)

Bei einem dinglichen Vorkaufsrecht kann der Vorkaufsberechtigte von einem Verpflichteten ein Grundstück zu denselben Konditionen erwerben wie ein Dritter, mit dem der Verpflichtete einen Grundstückskaufvertrag geschlossen hat. Zwischen dem Berechtigten und Verpflichteten entsteht somit ein eigenständiger Kaufvertrag. Nimmt der Berechtigte sein Vorkaufsrecht in Anspruch, so steht dem Verpflichteten gegenüber dem Dritten ein Rücktrittsrecht zu.