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Europarecht (Mündliche Prüfung) - Allgemeines Diskriminierungsverbot

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Europarecht (Mündliche Prüfung)

Allgemeines Diskriminierungsverbot

Art. 18 AEUV schützt vor Diskriminierungen im Anwendungsbereich des AEUV aufgrund der Staatsangehörigkeit.

 

Der Prüfungsaufbau stellt sich wie folgt dar:

 

(1) Schutzbereich des Diskriminierungsverbotes

 

Das allgemeine Diskriminierungsverbot gilt nur im Anwendungsbereich der Verträge (EUV und AEUV). Dabei ist zu berücksichtigen, dass Art. 9 EUV lex sepecialis ist, der für die Organe der Union gilt. Zudem gilt Art. 18 AEUV nur unbeschadet besonderer Bestimmungen der Verträge. Speziellere Regeln sind etwa Art. 45 Abs. 2, 49 Unterabs. 2 AEUV, Art. 57 Unterabs. 3, 61 AEUV.

 

Unter den Schutzbereich fallen sämtliche Sachmaterien, in denen die Union tätig werden darf.

 

Aufgrund des Diskriminierungsverbotes dürfen EU-Ausländer gegenüber Inländern nicht benachteiligt werden. Das gilt z.B. bei dem Zugang zu Studienplätzen.

 

Wie bei den Grundfreiheiten ist Art. 18 AEUV nur auf binnengrenzüberschreitende Sachverhalte anwendbar.

 

(2) Eingriff in das Diskriminierungsverbot

 

Ein Eingriff in das Diskriminierungsverbot ist jede offene oder versteckte Ungleichbehandlung aufgrund der Staatsangehörigkeit.

 

Verpflichtete des Diskriminierungsverbotes sind die Union und ihre Institutionen, Mitgliedstaaten und ihre Organe. Umstritten ist, inwieweit auch Private Adressaten des allgemeinen Diskriminierungsverbotes sind.

 

Man unterscheidet zwischen einer unmittelbaren und einer mittelbaren Ungleichbehandlung.

 

Eine unmittelbare Ungleichbehandlung liegt vor, wenn sie an das Tatbestandsmerkmal der Staatsangehörigkeit anknüpft. Versteckt ist eine Ungleichbehandlung, wenn sie aufgrund der Staatsangehörigkeit vorliegt, aber an andere Unterscheidungsmerkmale anknüpft, dies tatsächlich zu demselben Ergebnis führt.

 

Das allgemeine Diskriminierungsverbot ist ein reines Gleichheitsrecht. D.h. sonstige Behinderungen der Freiheit des Einzelnen stellen keinen Eingriff dar.

 

(3) Rechtfertigung des Eingriffs

 

Versteckte Ungleichbehandlungen können aus sachlichen Gründen gerechtfertigt sein. Ein sachlicher Grund ist der Schutz öffentlicher Interessen.

 

Offene Ungleichbehandlungen dürften nicht zulässig sein.

 

Auch wenn eine Ungleichbehandlung an sich zulässig ist, kann sie nur dann objektiv gerechtfertigt sein, wenn sie in einem angemessenen Verhältnis zum Differenzierungsziel steht. Unzulässig sein dürfte eine offene Ungleichbehandlung aber immer dann, wenn diese vom Gesetzgeber gerade aufgrund der Staatsangehörigkeit beabsichtigt ist.