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BGB (Mündliche Prüfung)

Eigentum

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Eigentumserwerb

Merke

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Eigentum ist das Recht, mit einer Sache nach Belieben zu verfahren und andere von jeder Einwirkung auszuschließen, soweit nicht das Gesetz oder die Rechte Dritter entgegenstehen (§ 903 Abs. 1 BGB).

Das Eigentum gewährt also dem Rechteinhaber ein unbeschränktes Herrschaftsrecht an einer Sache. Der Eigentümer kann also nach Belieben mit seiner Sache verfahren und andere von jeglicher Einwirkung ausschließen. Ausnahmen bestehen nur, wenn das Gesetz dies regelt oder die Rechte anderer Personen entgegenstehen (z.B. Nachbarrecht).

Eigentum lässt sich auf unterschiedliche Arten erwerben:

  • Gesetzlicher Erwerb: Das Gesetz sieht bestimmte Fälle vor, in denen eine Person kraft Gesetzes Eigentum erwerben kann, also kein Rechtsgeschäft zwischen Parteien erfordlich ist. Dies sind die Ersitzung, §§ 937–945, 900 BGB, die Verbindung, Vermischung/Vermengung oder Verarbeitung von Sachen, §§ 946–951 BGB, der Eigentumserwerb an Schuldurkunden, § 952 BGB, der Fruchterwerb bei Trennung von der Muttersache, §§ 953–957 BGB, der Eigentumserwerb durch Aneignung, §§ 958–964 BGB, sowie der Eigentumserwerb durch Fund, §§ 965–984 BGB.
  • Rechtsgeschäftlicher Erwerb von Berechtigten: Beim rechtsgeschäftlichen Eigentumserwerb bekommt der Erwerber vom Eigentümer dessen bestehendes Eigentumsrecht an der Sache übertragen. Die Eigentumsübertragung findet grundsätzlich durch Einigung und Übergabe der beweglichen Sache statt, § 929 BGB. Anstelle der tatsächlichen Übergabe der Sache kann auch ein Besitzkonstitut (§ 930 BGB) oder die Abtretung des Anspruchs auf Herausgabe der Sache (§ 931 BGB) vereinbart werden.
    Beim Eigentumserwerb von Grundstücken erfolgt der Eigentumsübergang durch Einigung und Eintragung des neuen Eigentümers in das Grundbuch (§ 873 BGB).
  • Rechtsgeschäftlicher Erwerb vom Nichtberechtigten: Das Eigentum kann auch unter bestimmten Voraussetzungen von einem Nichtberechtigten erworben werden, obwohl der Veräußerer kein Eigentum an der zu veräußernden Sache hat. Diese Konstellation bezeichnet man auch als "gutgläubigen Erwerb".

Rechtsgeschäftlicher Erwerb von Berechtigten

Mit den unterschiedlichen Eigentumserwerbstatbeständen wollen wir uns in diesem Lernvideo näher auseinandersetzen:

Rechtsgeschäftlicher Erwerb vom Nichtberechtigten

Wie bereits dargestellt, ist auch ein rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb vom Nichtberechtigten möglich. Hierfür müssen jedoch die Voraussetzungen der §§ 932, 933 oder 934 BGB erfüllt sein:

Genau wie beim Erwerb vom Berechtigten zunächst müssen die Bedingungen der §§ 929, 930 oder 931 BGB erfüllt sein. Außerdem muss es sich bei dem Erwerb um ein Rechtsgeschäft im Sinne eines Verkehrsgeschäfts handeln. Der Eigentumserwerb muss also auf einer Einigung der Parteien beruhen und darf nicht kraft Gesetzes oder im Rahmen der Zwangsvollstreckung erfolgen. Ferner muss es sich um ein Verkehrsgeschäft handeln. Dies ist der Fall, wenn sich auf der Seite des Erwerbers mindestens eine Person befindet, die nicht gleichzeitig auf der Seite des Veräußerers steht.

Der Erwerber muss ferner im Hinblick auf die Eigentümerstellung des Veräußerers in gutem Glauben sein, d.h. dass dem Erwerber weder bekannt noch aufgrund von grober Fahrlässigkeit bewusst sein darf, dass der Veräußerer nicht Eigentümer der Sache ist, § 932 Abs. 2 BGB.

Nach § 935 BGB darf die Sache dem ursprünglichen Eigentümer weder gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhandengekommen sein. Ein Abhandenkommen meint dabei den unfreiwilligen Verlust des unmittelbaren Besitzes.

Bei unbeweglichen Sachen ist ebenfalls ein gutgläubiger Erwerb möglich, wenn der Nichtberechtigte als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist, da dem Grundbuch nach § 892 BGB öffentlicher Glaube zugeschrieben wird. Es wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass das, was im Grundbuch steht, auch korrekt ist.

Sicherungsübereignung

Die Sicherungsübereignung ist ein im Gesetz nicht normiertes Kreditsicherungsmittel. Zur Sicherung von Forderungen kann der Schuldner dem Gläubiger das Eigentum an einer Sache übertragen, wobei der Schuldner weiterhin im Besitz der Sache bleibt. Die Sicherungsübereignung soll die Schächen, die das Pfandrecht hat, dazu später, ausgleichen.

Hierzu ein Überblick:

Hinweis

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Es gibt Steuerarten wie z.B. Ertragsteuern, die nicht den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts bei der Zurechnung von Wirtschaftsgütern folgen (§ 39 AO).

Bei der Sicherungsübereignung ändert sich an der wirtschaftlichen Situation nichts, da der Sicherungsgeber weiterhin wirtschaftlicher Eigentümer bleibt, obwohl er zivilrechtlich lediglich (unmittelbarer) Besitzer der Sache und nicht mehr rechtlicher Eigentümer ist. Die Sache muss somit immer noch beim Sicherungsgeber bilanziert werden.