Das Eigentumsgrundrecht wird durch Art. 17 GRCh geschützt. Es umfasst – wie bei Art. 14 GG – auch auf der europäischer Ebene – alle vermögenswerten Rechte. Darunter fällt ausdrücklich auch das geistige Eigentum. Art. 17 Abs. 1 S. 2 und 3 GRCh unterscheiden zwischen dem Eigentumsentzug und der Regelung der Eigentumsnutzung. Auf der Schrankenebene kann die Ausübung des Eigentumsgrundrechts Beschränkungen unterworfen werden. Voraussetzung ist, dass diese tatsächlich dem Gemeinwohl dienen. Sie dürfen den Wesensgehalt des Eigentums nicht antasten und müssen verhältnismäßig sein.
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