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BGB (Mündliche Prüfung) - Eigentumsvorbehalt

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BGB (Mündliche Prüfung)

Eigentumsvorbehalt

Beim Verkauf unter Eigentumsvorbehalt will sich der Verkäufer gegen mögliche Leistungsstörungen absichern. Der Verkäufer übergibt dem Käufer zwar die Sache, behält sich vertraglich geregelt jedoch das Eigentum bis zum vereinbarten Bedingungseintritt (z.B. vollständige Kaufpreiszahlung) vor, § 449 BGB.

Hinweis

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Unter Eigentumsvorbehalt verkaufte Wirtschaftsgüter werden steuerrechtlich bereits dem Erwerber zugerechnet.

Der Eigentumsvorbehalt kann jedoch umgangen werden, wenn die erworbene Sache verarbeitet (§ 950 BGB) oder weiter veräußert wird. Für diese Fälle kann aber auch ein verlängerter Eigentumsvorbehalt vertraglich vereinbart werden.

Verkauft oder verarbeitet der Erwerber die Sache, wenn ein verlängerter Eigentumsvorbehalt vereinbart wurde, steht dem Verkäufer statt des Eigentums an der ursprünglichen Sache das Eigentum an der weiterverarbeiteten Sache zu bzw. die durch den Weiterverkauf entstandenen/erzielten Forderungen.

Unter Kaufleuten wird oftmals eine Sonderform des Eigentumsvorbehalts vereinbart, eine sogenannte Kontokorrentabrede. Erst wenn alle offenen Forderungen aus dem Geschäftsverhältnis ausgeglichen sind, erlischt der Eigentumsvorbehalt an den durch die Abrede gesicherten Sachen. Gegenüber Verbrauchern sind solche Vereinbarungen jedoch unwirksam.