Kursangebot | Bilanzsteuerrecht | Steuerberaterprüfung | Änderung der Bemessungsgrundlage

Bilanzsteuerrecht | Steuerberaterprüfung

Änderung der Bemessungsgrundlage

Werden an einem bereits aktivierten Wirtschaftsgut nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Sinne des § 255 Abs. 1 Satz 2 HGB geleistet, ändert sich die Bemessungsgrundlage für die Abschreibung. Je nach Abschreibungsmethode und Wirtschaftsgut gelten dabei unterschiedliche Vorgehensweisen.

Nachträgliche AK/HK bei nicht gebäudebezogenen Wirtschaftsgütern

Betrifft es bewegliche Wirtschaftsgüter, die nach § 7 Abs. 1 EStG (lineare AfA) oder § 7 Abs. 2 EStG (degressive AfA) abgeschrieben werden, so sind die nachträglichen AK/HK im Jahr ihres Entstehens zum (Rest-)Buchwert hinzuzurechnen – nicht zu den ursprünglichen AK/HK.

  • Rechtsgrundlage: H 7.3 „Nachträgliche AK/HK“ Sp. 1 EStH
  • Beispiel: Computer, Maschinen, Pkw (soweit keine Gebäudeteile)

Lineare AfA nach § 7 Abs. 1 EStG

  • Für die Berechnung der linearen AfA wird der (Rest-)Buchwert zu Beginn des Wirtschaftsjahres zuzüglich der nachträglichen AK/HK als neue Bemessungsgrundlage herangezogen.
  • Anschließend wird diese auf die Restnutzungsdauer verteilt.
  • Rechtsgrundlage: H 7.4 „Nachträgliche AK/HK“ Sp. 1 EStH

Degressive AfA nach § 7 Abs. 2 EStG

  • Bei degressiver Abschreibung ist ebenfalls der (Rest-)Buchwert zu Beginn des Wirtschaftsjahres um die nachträglichen AK/HK zu erhöhen.
  • Die weitere Abschreibung erfolgt, indem man den degressiven Prozentsatz auf diesen erhöhten Buchwert anwendet.
  • Rechtsgrundlage: H 7.4 „Nachträgliche AK/HK“ Sp. 1 EStH

Nachträgliche AK/HK bei Gebäuden

andelt es sich um Gebäude oder Gebäudeteile, werden die bisherigen Anschaffungs- oder Herstellungskosten um die nachträglichen AK/HK erhöht. Anschließend wird der bisherige Prozentsatz (lineare Gebäude-AfA) weiter angewendet.

  • Rechtsgrundlage: H 7.4 „Nachträgliche AK/HK“ Sp. 2 EStH

Zeitpunkt der Erfassung und Vereinfachungsregel

Aus Vereinfachungsgründen sind die nachträglichen AK/HK – ebenso wie eventuelle Preisminderungen – so zu berücksichtigen, als wären sie zu Beginn des Jahres entstanden bzw. angefallen.

  • Rechtsgrundlage: R 7.4 Abs. 9 Satz 3 EStR
  • Entsprechende Grundsätze gelten auch für erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen.

Minderung der AK/HK (z. B. Preisnachlässe)

Kommt es zu einer Minderung der (fortgeführten) AK/HK, gelten die oben dargestellten Grundsätze entsprechend.

  • Der verminderte (Rest-)Buchwert ist auf die Restnutzungsdauer nach der jeweils angewandten AfA-Methode zu verteilen.
  • Auch Preisnachlässe sind aus Vereinfachungsgründen so zu behandeln, als wären sie zu Beginn des Jahres angefallen.

Zusammenfassung

  • Grundsatz: Nachträgliche AK/HK erhöhen die Bemessungsgrundlage für die künftige AfA.
  • Nicht gebäudebezogene Wirtschaftsgüter (linear/degressiv): Erhöhung des (Rest-)Buchwerts.
  • Gebäude: Erhöhung der ursprünglichen AK/HK, weiterer unveränderter AfA-Satz.
  • Zeitpunkt: Nachträgliche AK/HK und Preisnachlässe gelten fiktiv als zu Jahresbeginn angefallen (R 7.4 Abs. 9 S. 3 EStR).