Kursangebot | Bilanzsteuerrecht | Steuerberaterprüfung | Änderung der Bemessungsgrundlage

Bilanzsteuerrecht | Steuerberaterprüfung

Änderung der Bemessungsgrundlage

steuerkurse JETZT WEITER LERNEN!

Weitere Lernvideos sowie zahlreiche Materialien erwarten dich:
Steuerberaterprüfung Vorbereitung | schriftlich & mündlich


3800 Lerntexte mit den besten Erklärungen

1768 weitere Lernvideos von unseren erfahrenen Dozenten

6306 Übungen zum Trainieren der Inhalte

656 informative und einprägsame Abbildungen

Werden an einem bereits aktivierten Wirtschaftsgut nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Sinne des § 255 Abs. 1 Satz 2 HGB geleistet, ändert sich die Bemessungsgrundlage für die Abschreibung. Je nach Abschreibungsmethode und Wirtschaftsgut gelten dabei unterschiedliche Vorgehensweisen.

Nachträgliche AK/HK bei nicht gebäudebezogenen Wirtschaftsgütern

Betrifft es bewegliche Wirtschaftsgüter, die nach § 7 Abs. 1 EStG (lineare AfA) oder § 7 Abs. 2 EStG (degressive AfA) abgeschrieben werden, so sind die nachträglichen AK/HK im Jahr ihres Entstehens zum (Rest-)Buchwert hinzuzurechnen – nicht zu den ursprünglichen AK/HK.

  • Rechtsgrundlage: H 7.3 „Nachträgliche AK/HK“ Sp. 1 EStH
  • Beispiel: Computer, Maschinen, Pkw (soweit keine Gebäudeteile)

Lineare AfA nach § 7 Abs. 1 EStG

  • Für die Berechnung der linearen AfA wird der (Rest-)Buchwert zu Beginn des Wirtschaftsjahres zuzüglich der nachträglichen AK/HK als neue Bemessungsgrundlage herangezogen.
  • Anschließend wird diese auf die Restnutzungsdauer verteilt.
  • Rechtsgrundlage: H 7.4 „Nachträgliche AK/HK“ Sp. 1 EStH

Degressive AfA nach § 7 Abs. 2 EStG

  • Bei degressiver Abschreibung ist ebenfalls der (Rest-)Buchwert zu Beginn des Wirtschaftsjahres um die nachträglichen AK/HK zu erhöhen.
  • Die weitere Abschreibung erfolgt, indem man den degressiven Prozentsatz auf diesen erhöhten Buchwert anwendet.
  • Rechtsgrundlage: H 7.4 „Nachträgliche AK/HK“ Sp. 1 EStH

Nachträgliche AK/HK bei Gebäuden

andelt es sich um Gebäude oder Gebäudeteile, werden die bisherigen Anschaffungs- oder Herstellungskosten um die nachträglichen AK/HK erhöht. Anschließend wird der bisherige Prozentsatz (lineare Gebäude-AfA) weiter angewendet.

  • Rechtsgrundlage: H 7.4 „Nachträgliche AK/HK“ Sp. 2 EStH

Zeitpunkt der Erfassung und Vereinfachungsregel

Aus Vereinfachungsgründen sind die nachträglichen AK/HK – ebenso wie eventuelle Preisminderungen – so zu berücksichtigen, als wären sie zu Beginn des Jahres entstanden bzw. angefallen.

  • Rechtsgrundlage: R 7.4 Abs. 9 Satz 3 EStR
  • Entsprechende Grundsätze gelten auch für erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen.

Minderung der AK/HK (z. B. Preisnachlässe)

Kommt es zu einer Minderung der (fortgeführten) AK/HK, gelten die oben dargestellten Grundsätze entsprechend.

  • Der verminderte (Rest-)Buchwert ist auf die Restnutzungsdauer nach der jeweils angewandten AfA-Methode zu verteilen.
  • Auch Preisnachlässe sind aus Vereinfachungsgründen so zu behandeln, als wären sie zu Beginn des Jahres angefallen.

Zusammenfassung

  • Grundsatz: Nachträgliche AK/HK erhöhen die Bemessungsgrundlage für die künftige AfA.
  • Nicht gebäudebezogene Wirtschaftsgüter (linear/degressiv): Erhöhung des (Rest-)Buchwerts.
  • Gebäude: Erhöhung der ursprünglichen AK/HK, weiterer unveränderter AfA-Satz.
  • Zeitpunkt: Nachträgliche AK/HK und Preisnachlässe gelten fiktiv als zu Jahresbeginn angefallen (R 7.4 Abs. 9 S. 3 EStR).