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Bilanzsteuerrecht | Steuerberaterprüfung - Klausurtechnik

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Bilanzsteuerrecht | Steuerberaterprüfung

Klausurtechnik

Bei der Gewinnermittlung abnutzbarer Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens kann es aufgrund verschiedener Ereignisse – etwa nachträglicher Anschaffungs- oder Herstellungskosten, Preisnachlässen oder eines Methodenwechsels – zu einer Änderung der Bemessungsgrundlage (AfA-BMG) für die Absetzung für Abnutzung kommen. Nachfolgend einige Punkte, die im Rahmen der Aufgabenbearbeitung (z. B. in Klausuren) regelmäßig zu prüfen sind:

Einordnung und Bemessungsgrundlage

Vermögensart bestimmen

  • Handelt es sich um abnutzbares Anlagevermögen?
  • Welcher Bewertungsmaßstab (z. B. Anschaffungskosten, Herstellungskosten, Einlagewert) ist einschlägig?
  • Fundstellen prüfen, z. B. R 7.3 EStR für die AfA-Bemessungsgrundlage.

Festlegung der AfA-BMG

  • AK oder HK (§ 255 Abs. 1, 2 HGB; §§ 9b Abs. 1 EStG, 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG)
  • Einlagewert (Teilwert) nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG (ggf. abweichende AfA-Bemessungsgrundlage nach § 7 Abs. 1 S. 5 EStG)
  • Nachträgliche AK/HK (vgl. R 7.3 Abs. 5 EStR)
  • Buchwert (z. B. nach Teilwertabschreibung oder nach degressiver AfA)

Wahl der AfA-Methode

Lineare oder degressive AfA

  • Degressive AfA (nach § 7 Abs. 2 EStG) ist nur für bestimmte Zeiträume zulässig.
  • Lineare AfA (nach § 7 Abs. 1 EStG) ist immer möglich.
  • Rechtsgrundlagen: R 7.1 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 EStR.

Wechsel der AfA-Methode

  • Ein Methodenwechsel von degressiv zu linear ist nach § 7 Abs. 3 S. 1, 2 EStG zulässig, umgekehrt jedoch nicht (§ 7 Abs. 3 S. 3 EStG).

Besonderheiten

  • Leistungs-AfA (§ 7 Abs. 1 S. 6 EStG)
  • AfaA (Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung, § 7 Abs. 1 S. 7 EStG)
  • AfS (Absetzung für Substanzverringerung, § 7 Abs. 6 EStG)
  • Sonderabschreibungen (z. B. nach § 7g Abs. 5 EStG) können zusätzlich zur „Normal-AfA“ relevant sein.

Zeitanteilige AfA und Buchwertfortentwicklung

Zeitanteiliger Ansatz

  • Anschaffungsjahr: AfA ist zeitanteilig zu berechnen (§ 7 Abs. 1 S. 4 EStG, § 7 Abs. 2 S. 3 EStG).
  • Ausscheidungsjahr: Bei Veräußerung oder Ausscheiden ist ebenfalls eine zeitanteilige AfA zu berücksichtigen (R 7.4 Abs. 8 EStR).

Fortentwicklung des Bilanzansatzes

  • Prüfung der Buchwertveränderungen zum Bilanzstichtag
  • Teilwertvergleich bei möglicher außerplanmäßiger Abschreibung
  • Dokumentation der Gewinnauswirkungen entweder via GuV-Methode (Erfolgsänderungen) oder Bilanzpostenmethode (Buchwert-/Bilanzänderungen). Beide Herangehensweisen führen zum gleichen Gesamtergebnis.

Darstellung in der Bilanz

  • Ermittlung des Buchwerts zum jeweiligen Bilanzstichtag (z. B. 31.12.20xx)
  • Buchungssatz für die Abschreibung (ggf. Korrekturbuchungen, falls bisherige Erfassung falsch war)

Hinweis

  • Änderungen bei den Anschaffungs- oder Herstellungskosten (z. B. Nachträgliche AK/HK, Preisminderungen) sowie Wahlrechte (z. B. degressiv vs. linear) und Methodenwechsel (nur degressiv → linear) haben Auswirkungen auf die AfA-Bemessungsgrundlage.
  • Zeitanteilige Ermittlung und Fortentwicklung des Buchwerts zum Jahresende sind systematisch darzustellen, einschließlich Gewinnauswirkung per GuV- oder Bilanzpostenmethode.