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Bilanzsteuerrecht | Steuerberaterprüfung - Pflicht zur Absetzung für Abnutzung

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Bilanzsteuerrecht | Steuerberaterprüfung

Pflicht zur Absetzung für Abnutzung

Die Pflicht zur Absetzung für Abnutzung ergibt sich sowohl aus steuerrechtlichen als auch handelsrechtlichen Bewertungsvorschriften und gewährleistet eine zutreffende Darstellung des Wertverzehrs von abnutzbaren Wirtschaftsgütern.

Gemäß § 7 Abs. 1 EStG müssen abnutzbare Wirtschaftsgüter auf ihre betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abgeschrieben werden. Für Gebäude regelt § 7 Abs. 4 EStG die Anwendung standardisierter Abschreibungssätze. Handelsrechtlich erfolgt die Abschreibung grundsätzlich linear nach § 253 Abs. 3 Satz 1-4 HGB, wobei abweichende Methoden zulässig sind, wenn sie den tatsächlichen Werteverzehr besser abbilden.

Bewertungsvorschrift und Bilanzberichtigung

Die Bewertungsvorschrift „AK/HK abzüglich planmäßiger AfA“ stellt klar, dass die planmäßige AfA zwingend vorzunehmen ist. Unterlassene oder fehlerhaft vorgenommene Abschreibungen führen zu falschen Bilanzwerten und können eine Bilanzberichtigung gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG erforderlich machen. Für Wirtschaftsjahre, in denen eine Bilanzberichtigung nicht mehr möglich ist, gelten die Regelungen aus H 7.4 EStH („Unterlassene oder überhöhte AfA“).

Betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer

Die Höhe der linearen AfA richtet sich nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 EStG. Diese gibt den Zeitraum an, über den ein Wirtschaftsgut typischerweise wirtschaftlich genutzt werden kann. In den meisten Fällen erfolgt die Bestimmung der Nutzungsdauer anhand der amtlichen AfA-Tabellen (BMF-Schreiben v. 06.12.2001, BStBl. 2001 I S. 860). Diese Tabellen genießen eine Vermutung der Richtigkeit. Handelsrechtlich erfolgt die Bestimmung der Nutzungsdauer ebenfalls nach § 253 Abs. 3 Satz 1 und 2 HGB.

Merke

Ein Sonderfall sind Aufgaben und Klausuren: Hier wird die Nutzungsdauer in der Regel vorgegeben. Weicht diese von den Angaben in den AfA-Tabellen ab, hat die Angabe in der Aufgabe Vorrang.

Sonderregelungen für Computerhardware und Software

Eine wichtige Sonderregelung betrifft die Abschreibung von Computerhardware und Software. Das BMF-Schreiben vom 22.02.2022 (Beck’sche StErlasse 1 § 7/4) erlaubt eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr für „Computerhardware“ und „Betriebs- und Anwendersoftware“ (§ 7 Abs. 1 EStG). Dies führt zu einer faktischen Sofortabschreibung im Jahr der Anschaffung oder Herstellung. Es wird nicht beanstandet, wenn abweichend von § 7 Abs. 1 Satz 4 EStG die gesamte Abschreibung im ersten Jahr vorgenommen wird.

Beispiel

Ein Dozent erwirbt am 30.12.02 einen Laptop für 1.750 € netto und verwendet ihn ausschließlich betrieblich. Er ist zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt. Steuerlich kann der Laptop im Jahr 02 vollständig (1.750 € abzüglich 1 € Erinnerungswert) abgeschrieben werden. Eine Verteilung auf mehrere Jahre entfällt.

Handelsrechtlich bleibt es hingegen bei der Verteilung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten über die tatsächliche betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer. Die Übernahme der einjährigen Nutzungsdauer in die Handelsbilanz ist nur dann zulässig, wenn die tatsächliche betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer maximal ein Jahr beträgt. Andernfalls kommt es zu Abweichungen zwischen Handels- und Steuerbilanz, die bei der Bilanzierung latenter Steuern (§ 274 HGB) berücksichtigt werden müssen.

Beachte: Die Regelungen des BMF-Schreibens v. 22.02.2022, a. a. O., sind keine Verpflichtung! Die Wirtschaftsgüter können auch über eine ND von drei Jahren abgeschrieben werden.

Merke

  1. Die AfA ist bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern verpflichtend (§ 7 Abs. 1 EStG, § 253 HGB).
  2. Für Gebäude gelten standardisierte Abschreibungssätze (§ 7 Abs. 4 EStG), die aus Vereinfachungsgründen auch im Handelsrecht übernommen werden können.
  3. Unterlassene oder fehlerhafte Abschreibungen führen zu steuerlichen und handelsrechtlichen Konsequenzen, einschließlich der Notwendigkeit zur Bilanzberichtigung (§ 4 Abs. 2 Satz 1 EStG).
  4. Sonderregelungen, wie die Sofortabschreibung von Computerhardware und Software, können zu Abweichungen zwischen Steuer- und Handelsbilanz führen, die eine latente Steuerabgrenzung erforderlich machen.