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Bilanzsteuerrecht | Steuerberaterprüfung - Beginn, Ende und Bemessungsgrundlage der Absetzung für Abnutzung

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Bilanzsteuerrecht | Steuerberaterprüfung

Beginn, Ende und Bemessungsgrundlage der Absetzung für Abnutzung

Die Absetzung für Abnutzung ist vorzunehmen, sobald ein Wirtschaftsgut angeschafft oder hergestellt wurde.

  • Zeitpunkt der Anschaffung: Dieser liegt bei der Lieferung des Wirtschaftsguts gemäß § 9a EStDV und H 7.4 „Lieferung“ EStH.
  • Zeitpunkt der Herstellung: Dieser ist mit der Fertigstellung des Wirtschaftsguts erreicht, wie in H 7.4 „Fertigstellung“ EStH erläutert.

Zeitanteilige AfA bei Anschaffung oder Herstellung im laufenden Wirtschaftsjahr

Wird ein Wirtschaftsgut während eines Wirtschaftsjahres angeschafft oder hergestellt, darf die AfA nur zeitanteilig, d. h. pro rata temporis (p. r. t.), angesetzt werden (§ 7 Abs. 1 S. 4 und Abs. 2 S. 3 EStG). Der jährliche AfA-Betrag wird entsprechend der tatsächlichen Nutzungsmonate „gezwölftelt“. Dabei wird jeder angefangene Monat ab Anschaffung oder Herstellung voll berücksichtigt, was zugunsten des Steuerpflichtigen wirkt.

Beispiel

Ein Unternehmer erwirbt eine Maschine am 15. Juli eines Jahres. Der jährliche AfA-Betrag wird entsprechend der Nutzungsdauer von Juli bis Dezember (6 Monate) zeitanteilig berechnet. Der AfA-Betrag beträgt daher die Hälfte des Jahresbetrags.

Wirtschaftsgüter, die während eines Monats ausscheiden, erfordern eine taggenaue Berechnung der AfA gemäß R 7.4 Abs. 8 S. 1 EStR.

Bemessungsgrundlage für die Absetzung für Abnutzung

Die Bemessungsgrundlage für die Absetzung für Abnutzung sind in der Regel die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des betreffenden Wirtschaftsguts (§ 255 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 2a HGB; R 7.3 Abs. 1 S. 1 EStR). Die BMG bildet in den meisten Fällen auch das Abschreibungsvolumen.

Es gibt jedoch Ausnahmen, bei denen von der üblichen Bemessungsgrundlage abgewichen wird:

Übertragung von stillen Reserven und steuerfreien Rücklagen (§ 6b EStG):

Die Bemessungsgrundlage entspricht den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des neuen Wirtschaftsguts, abzüglich der übertragenen stillen Reserven oder steuerfreien Rücklagen (§ 6b EStG; R 6.5 EStR; R 6.6 EStR; R 7.3 Abs. 4 EStR).

Beispiel

Ein Unternehmer verkauft eine Maschine mit einem Buchwert von 10.000 EUR und einem Veräußerungserlös von 20.000 EUR. Die stillen Reserven von 10.000 EUR werden auf eine neu angeschaffte Maschine (Anschaffungskosten: 50.000 EUR) übertragen. Die BMG für die AfA beträgt 40.000 EUR (50.000 EUR – 10.000 EUR).

Abzug des Investitionsabzugsbetrags (IAB)

Werden nach § 7g Abs. 2 S. 3 EStG Investitionsabzugsbeträge abgezogen, reduziert dies die Anschaffungs- oder Herstellungskosten als BMG.

Unentgeltlicher Erwerb eines Betriebs oder Mitunternehmeranteils

Die Buchwerte des Rechtsvorgängers bilden die BMG (§ 6 Abs. 3 EStG).

Überführung von Wirtschaftsgütern zwischen Betriebsvermögen

Beim Wechsel von Wirtschaftsgütern innerhalb eines Betriebsvermögens bleiben die Buchwerte maßgeblich (§ 6 Abs. 5 S. 1–3 EStG).

Unentgeltliche Übertragung von Wirtschaftsgütern

Der gemeine Wert des Wirtschaftsguts ist die Bemessungsgrundlage (§ 6 Abs. 4 EStG).

Tausch von Wirtschaftsgütern

Die Anschaffungskosten entsprechen dem gemeinen Wert des hingegebenen Wirtschaftsguts (§ 6 Abs. 6 EStG).

Beispiel

Ein Unternehmer tauscht ein Fahrzeug (gemeiner Wert: 15.000 EUR) gegen eine Maschine. Die BMG für die AfA der erhaltenen Maschine beträgt 15.000 EUR.

Umwandlung und Verschmelzung von Gesellschaften

Die BMG richtet sich entweder nach dem gemeinen Wert oder nach dem Buchwert des Rechtsvorgängers.

Einlagen in ein Betriebsvermögen

Die BMG entspricht dem Teilwert zum Zeitpunkt der Einlage oder den fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten (§ 6 Abs. 1 Nr. 5 S. 1 EStG). Bei anschaffungsähnlichen Vorgängen ist dies grundsätzlich die AfA-BMG, außer bei § 7 Abs. 1 S. 5 EStG.

Hinweis

Die Bemessungsgrundlage der AfA orientiert sich primär an den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, kann jedoch je nach Sachverhalt angepasst werden. Die gesetzlichen Ausnahmen sind eng mit den steuerlichen Vorschriften verknüpft und erfordern eine genaue Prüfung des Einzelfalls.