Die Wahl der Abschreibungsmethode richtet sich nach der Art des jeweiligen Wirtschaftsguts und den spezifischen gesetzlichen Regelungen. Für bewegliche und unbewegliche Wirtschaftsgüter sowie immaterielle Vermögensgegenstände existieren unterschiedliche Ansätze, die den tatsächlichen wirtschaftlichen Wertverzehr realitätsnah abbilden sollen. Dabei sind insbesondere die Vorschriften des § 7 EStG sowie einschlägige Regelungen der Einkommensteuer-Richtlinien und der Einkommensteuer-Hinweise zu beachten.
Die Zuordnung von Wirtschaftsgütern zu den Kategorien „beweglich“, „unbeweglich“ oder „immateriell“ beeinflusst maßgeblich die Abschreibungsmethode. Während bewegliche Wirtschaftsgüter wie Maschinen oder Fahrzeuge typischerweise der linearen AfA unterliegen (§ 7 Abs. 1 EStG), gelten für unbewegliche Wirtschaftsgüter wie Gebäude oder Gebäudeteile teils abweichende Regelungen, beispielsweise gemäß § 7 Abs. 4 oder Abs. 5a EStG. Immaterielle Wirtschaftsgüter, wie Patente oder Firmenwerte, fallen ebenfalls unter die lineare AfA nach § 7 Abs. 1 EStG.
- Bewegliche Wirtschaftsgüter: Ein Unternehmen erwirbt eine Produktionsmaschine, die als bewegliches Wirtschaftsgut gemäß § 7 Abs. 1 EStG jährlich linear abgeschrieben wird.
- Unbewegliche Wirtschaftsgüter: Die Errichtung eines Betriebsgebäudes unterliegt der Gebäude-AfA nach § 7 Abs. 4 EStG. Außenanlagen wie Hofbefestigungen gelten als eigenständige unbewegliche Wirtschaftsgüter und werden ebenfalls linear abgeschrieben.
- Immaterielle Wirtschaftsgüter: Ein erworbenes Patent wird nach § 7 Abs. 1 EStG linear über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abgeschrieben.