Im nächsten Kapitel geht es um die Abschreibung beweglicher Wirtschaftsgüter. Unter diesen Begriff fallen alle körperlichen Gegenstände, die nicht zu den Grundstücken gehören und nicht fest mit dem Grund und Boden verbunden sind. Dabei knüpft die steuerliche Einordnung u. a. an die folgenden Kriterien an:
- Sachen im Sinne des § 90 BGB sowie Tiere nach § 90a BGB
(Rechtsgrundlage: R 7.1 Abs. 2 EStR) - Scheinbestandteile im Sinne von § 95 BGB
(Rechtsgrundlage: R 7.1 Abs. 4 EStR) - Betriebsvorrichtungen (§ 68 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BewG),
die aufgrund ihrer Funktion nicht in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem Gebäude bzw. dem Grund und Boden stehen, sondern selbständige Wirtschaftsgüter darstellen
(Rechtsgrundlage: R 7.1 Abs. 3 EStR, H 7.1 „Betriebsvorrichtungen“ EStH, BMF v. 05.06.2013, Beck’sche StErlasse 200 § 68/1)
Hinweis
Selbst wenn bestimmte Komponenten an oder auf einem Gebäude angebracht sind, können sie als bewegliche, selbständige Wirtschaftsgüter zu behandeln sein. Ein Beispiel dafür sind dachintegrierte Fotovoltaikanlagen (z. B. Solardachsteine), wie es R 4.2 Abs. 3 S. 4 EStR vorsieht.