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Bilanzsteuerrecht | Steuerberaterprüfung - AfA unbeweglicher Wirtschaftsgüter

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AfA unbeweglicher Wirtschaftsgüter

Unbewegliche Wirtschaftsgüter, wie Gebäude oder Außenanlagen, unterliegen spezifischen Regelungen zur Absetzung für Abnutzung. Gemäß § 7 Abs. 4 EStG erfolgt die AfA bei Gebäuden grundsätzlich linear, d. h., die Anschaffungs- oder Herstellungskosten werden gleichmäßig auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer verteilt. Die Nutzungsdauer richtet sich nach den amtlichen AfA-Tabellen, die eine Orientierung zur Abschreibungszeit für verschiedene Gebäudetypen geben.

Für Außenanlagen, die selbständige, abnutzbare Wirtschaftsgüter darstellen, wie beispielsweise Hofbefestigungen oder Umzäunungen, gilt ebenfalls die lineare Abschreibung nach § 7 Abs. 1 EStG. Diese Wirtschaftsgüter werden gesondert behandelt, da sie nicht im einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit einem Gebäude stehen.

Beispiel

Ein Unternehmen errichtet ein Betriebsgebäude mit Anschaffungskosten von 1.200.000 EUR. Nach den amtlichen AfA-Tabellen beträgt die Nutzungsdauer für ein betrieblich genutztes Gebäude 33 Jahre. Die jährliche AfA beläuft sich daher auf 36.363,64 EUR (1.200.000 EUR ÷ 33 Jahre).

Zusätzlich wird eine Hofbefestigung für das Betriebsgrundstück errichtet, die 50.000 EUR kostet. Diese Außenanlage wird ebenfalls linear abgeschrieben, wobei die Nutzungsdauer gemäß AfA-Tabellen 10 Jahre beträgt. Die jährliche AfA beträgt in diesem Fall 5.000 EUR (50.000 EUR ÷ 10 Jahre).

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