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Die degressive Gebäudeabschreibung stellt eine Abschreibungsmethode dar, bei der die jährlichen Abschreibungsbeträge in den ersten Jahren höher ausfallen und sich im Laufe der Nutzungsdauer reduzieren. Diese Methode dient insbesondere der steuerlichen Förderung bestimmter Neubauten und der frühzeitigen Refinanzierung von Investitionskosten.
Hinweis
Der § 7 Abs. 5 EStG, der die degressive Gebäudeabschreibung regelt, wird in seiner ursprünglichen Form seit dem 1. Januar 2006 nicht mehr angewendet. Dies wurde durch das Gesetz zum Einstieg in ein steuerliches Sofortprogramm vom 22. Dezember 2005 (BGBl I 2005, 3682) beschlossen.
Ab diesem Zeitpunkt konnte die degressive Gebäude-AfA nur noch für Gebäude genutzt werden, die auf Grund eines vor dem 1. Januar 2006 gestellten Bauantrags oder eines vor diesem Datum rechtswirksam abgeschlossenen Vertrags errichtet oder angeschafft wurden.
- Ablauf der allgemeinen Anwendung von § 7 Abs. 5 EStG: Ab dem 1. Januar 2006 für neue Bauanträge und Verträge.
- Anwendung weiterhin möglich für Altfälle: Gebäude mit Bauanträgen oder Verträgen vor dem 1. Januar 2006.
Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der degressiven AfA
Die Anwendung der degressiven AfA nach § 7 Abs. 5 EStG ist an bestimmte zeitliche, räumliche und persönliche Voraussetzungen geknüpft:
- Gebäudeart
- Die degressive AfA ist ausschließlich für Neubauten zulässig (H 7.4 „Neubau“ EStH).
- Berechtigte Personen
- Bauherr oder Erwerber, sofern das Gebäude bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft wurde.
- Der Hersteller darf keine degressive AfA oder erhöhte Abschreibung in Anspruch genommen haben (§ 7 Abs. 5 Satz 2 EStG).
- Lage des Gebäudes
- Das Gebäude muss im Inland oder in einem Mitgliedstaat der EU/EWR gelegen sein (§ 7 Abs. 5 Satz 1 EStG).
- Zeitliche Voraussetzungen
- Die Regelungen der degressiven AfA gelten nur für Bauanträge oder Vertragsabschlüsse innerhalb der gesetzlich festgelegten Zeiträume.
AfA-Sätze und Staffelungen
Die Abschreibungssätze der degressiven Gebäude-AfA richten sich nach der Nutzung des Gebäudes und dem Zeitpunkt des Bauantrags bzw. Vertragsabschlusses. Typische Staffelungen gemäß § 7 Abs. 5 Satz 1 EStG:
- Wirtschaftsgebäude (z. B. Lagerhallen)
- Bauantrag nach dem 31.03.1985 und vor dem 01.01.1994:Abschreibungssatz: 4 % p.a. für 25 Jahre.
- Bauantrag nach dem 31.12.2000:Abschreibungssatz: 3 % p.a. für 33 Jahre (§ 52 Abs. 15 Satz 2 EStG).
- Sonstige Gebäude (keine Wohnzwecke)
- Bauantrag vor dem 01.01.1995:Abschreibungssatz: 2 % p.a. für 50 Jahre (§ 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG).
- Mietwohngebäude
- Bauantrag zwischen dem 01.03.1989 und dem 31.12.2003:
- 8 Jahre: 5 % p.a.
- 6 Jahre: 2,5 % p.a.
- 36 Jahre: 1,25 % p.a.
- Bauantrag zwischen dem 01.03.1989 und dem 31.12.2003:
Wahlrecht zwischen linearer und degressiver AfA
Steuerpflichtige können zwischen der linearen Abschreibung nach § 7 Abs. 4 EStG und der degressiven Abschreibung nach § 7 Abs. 5 EStG wählen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen für beide Methoden erfüllt sind. Ein Wechsel von der degressiven zur linearen Methode ist jedoch nicht zulässig (H 7.4 „Wechsel der AfA-Methode“ EStH).
Besonderheiten der degressiven Gebäudeabschreibung
Die degressive Gebäudeabschreibung unterscheidet sich in mehreren Punkten von der linearen AfA. Diese Besonderheiten sollten bei der Anwendung berücksichtigt werden.
- Keine zeitanteilige Abschreibung im Fertigstellungsjahr
Ein zentrales Merkmal der degressiven AfA ist, dass im Jahr der Fertigstellung die volle Jahresabschreibung gewährt wird, unabhängig davon, in welchem Monat die Fertigstellung erfolgt ist (§ 7 Abs. 5 Satz 3 EStG).
Beispiel
Ein Mietwohngebäude wird im Dezember des Wirtschaftsjahres fertiggestellt. Trotz der späten Fertigstellung im Jahr kann der volle Abschreibungsbetrag für das gesamte Jahr geltend gemacht werden. Diese Regelung hebt sich von der linearen AfA ab, bei der im Jahr der Anschaffung oder Herstellung die Abschreibung nur zeitanteilig gewährt wird (§ 7 Abs. 4 Satz 3 EStG).
- Anwendung der Staffelsätze
Die degressive AfA basiert auf gesetzlich festgelegten Staffelsätzen, die je nach Bauantrag oder Vertragsdatum sowie der Nutzung des Gebäudes variieren (§ 7 Abs. 5 Satz 1 EStG).
Steuerpflichtige sind verpflichtet, die Abschreibungen exakt nach den vorgegebenen Staffelsätzen vorzunehmen. Abweichungen, wie die Nutzung niedrigerer oder abweichender Sätze, sind nicht zulässig (R 7.4 Abs. 4 Satz 2 EStR).
- Restwert nach Ablauf der degressiven Abschreibung
Nach Ablauf der degressiven Abschreibungsdauer verbleibt in der Regel ein Restbuchwert. Dieser wird anschließend linear nach § 7 Abs. 4 EStG abgeschrieben.
Beispiel
Ein Gebäude mit einer 50-jährigen Nutzungsdauer wird für die ersten 8 Jahre mit 5 % p.a. abgeschrieben, für die nächsten 6 Jahre mit 2,5 % p.a. und für die verbleibenden 36 Jahre mit 1,25 % p.a.