ZU DEN KURSEN!

Bilanzsteuerrecht | Steuerberaterprüfung - Die degressive Gebäudeabschreibung gemäß § 7 Abs. 5a EStG

Kursangebot | Bilanzsteuerrecht | Steuerberaterprüfung | Die degressive Gebäudeabschreibung gemäß § 7 Abs. 5a EStG

Bilanzsteuerrecht | Steuerberaterprüfung

Die degressive Gebäudeabschreibung gemäß § 7 Abs. 5a EStG

Mit der Einführung des § 7 Abs. 5a EStG hat der Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen, Wohngebäude degressiv abzuschreiben. Diese Regelung wurde im Rahmen des Wachstumschancengesetzes eingeführt und dient der Förderung von Investitionen im Wohnungsbau. Im Gegensatz zur linearen Abschreibung ermöglicht die degressive Methode höhere Abschreibungsbeträge in den ersten Jahren der Nutzung und trägt damit zur schnelleren Refinanzierung bei.

Voraussetzungen für die Anwendung

Die degressive Abschreibung gemäß § 7 Abs. 5a EStG kann unter folgenden Voraussetzungen in Anspruch genommen werden:

  1. Anwendungsbereich: Die Regelung gilt ausschließlich für Wohngebäude, die zu Wohnzwecken genutzt werden.
  2. Neubauten: Die degressive AfA kann nur für Neubauten angewendet werden.
  3. Zeitliche Einschränkung: Der Baubeginn muss zwischen dem 1. Oktober 2023 und dem 1. Oktober 2029 liegen. Der Baubeginn ist durch die nach Landesrecht erforderliche Baubeginnsanzeige nachzuweisen (§ 7 Abs. 5a Satz 2 EStG).
  4. Regionale Einschränkung: Das Gebäude muss in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) belegen sein.
  5. Höhe der degressiven Abschreibung: Der Abschreibungssatz beträgt das 2,5-fache der linearen AfA (§ 7 Abs. 4 EStG). Der maximale Abschreibungssatz liegt bei 25 % (§ 7 Abs. 5a Satz 1 EStG).

Beispiel

Ein Bauherr beginnt am 15. November 2023 mit der Errichtung eines Wohngebäudes. Die Herstellungskosten betragen 1.000.000 €.

Lineare Abschreibung: 3 % p.a. (gemäß § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG, 33 Jahre Nutzungsdauer).
Degressiver Satz: 2,5 × 3 % = 7,5 % p.a.
Berechnung der degressiven Abschreibung:

1. Jahr: 1.000.000 € × 7,5 % = 75.000 €
2. Jahr: Restwert (1.000.000 € - 75.000 €) × 7,5 % = 69.375 €
3. Jahr: Restwert (924.375 € - 69.375 €) × 7,5 % = 63.281 €

Die Abschreibungsbeträge verringern sich jährlich entsprechend des Restbuchwerts.

 

Hinweis

  • Kombination mit anderen Abschreibungsmethoden: Die degressive AfA kann zusätzlich zur Sonderabschreibung nach § 7b EStG genutzt werden, sofern die Voraussetzungen beider Regelungen erfüllt sind.
  • Flexibilität: Ein Wechsel von der degressiven AfA zur linearen Abschreibung (§ 7 Abs. 4 EStG) ist nicht möglich (siehe auch: H 7.4 „Wechsel der AfA-Methode bei Gebäuden“ EStH).

Wechsel der AfA-Methode bei Gebäuden

Ein Wechsel der Abschreibungsmethode bei Gebäuden ist erforderlich, wenn sich die Voraussetzungen für die Anwendung einer bestimmten Abschreibungsvorschrift ändern. Dies betrifft insbesondere die Übergänge zwischen unterschiedlichen Nutzungsarten oder die Änderung der Nutzung eines Gebäudes. Die gesetzlichen Regelungen hierzu finden sich in § 7 Abs. 4 Satz 1 und § 7 Abs. 5 EStG und H 7.4 „Wechsel der AfA-Methode bei Gebäuden“ EStH.

Gründe für den Wechsel der AfA-Methode

Ein Wechsel der AfA-Methode ist gemäß § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und § 7 Abs. 5 EStG vorzunehmen, wenn:

  1. Erfüllung der Voraussetzungen nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG: Ein Gebäude erfüllt erstmals die Voraussetzungen für eine lineare Abschreibung nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG in einem Jahr nach der Anschaffung oder Herstellung.
  2. Wegfall der Voraussetzungen nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG: Ein Gebäude erfüllt die Voraussetzungen der linearen Abschreibung nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG nicht mehr in einem Jahr nach der Anschaffung oder Herstellung.
  3. Änderung der Nutzung eines Mietwohnneubaus: Ein nach § 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 EStG abgeschriebener Mietwohnneubau wird nicht mehr zu Wohnzwecken genutzt.

Bemessung der weiteren AfA

Die weitere Abschreibung nach einem Wechsel der AfA-Methode erfolgt wie folgt:

  • Fall 1 (Erfüllung der Voraussetzungen): Die Abschreibung ist nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG vorzunehmen (lineare Abschreibung für Gebäude, die nicht Wohnzwecken dienen).
  • Fall 2 und Fall 3 (Wegfall der Voraussetzungen oder geänderte Nutzung): Die Abschreibung erfolgt nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a EStG (lineare Abschreibung für Wohngebäude).

Beispiel

Ein Mietwohngebäude wurde nach § 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 EStG degressiv abgeschrieben. Im dritten Jahr nach der Fertigstellung wird das Gebäude nicht mehr zu Wohnzwecken, sondern eigenbetrieblich genutzt.

Wechsel der AfA-Methode: Die weitere Abschreibung erfolgt nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG.

Beispiel

Ein Lagergebäude wird im Jahr der Anschaffung eigenbetrieblich genutzt und erfüllt die Voraussetzungen des § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG. Im zweiten Jahr wird es in ein Wohngebäude umgewandelt und vermietet.

Wechsel der AfA-Methode: Die weitere Abschreibung erfolgt nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a EStG.