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Bilanzsteuerrecht | Steuerberaterprüfung - Einordnung der Gebäudearten gemäß R 7.2 EStR

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Bilanzsteuerrecht | Steuerberaterprüfung

Einordnung der Gebäudearten gemäß R 7.2 EStR

Um die zutreffende Abschreibungsmethode für ein Gebäude oder einen Gebäudeteil anzuwenden, ist eine präzise Einordnung der Nutzung erforderlich. Dabei unterscheidet R 7.2 EStR zwischen verschiedenen Kategorien von Gebäuden, deren steuerliche Behandlung von der jeweiligen Nutzung abhängt:

Wirtschaftsgebäude

Wirtschaftsgebäude sind Gebäude, die sich im Betriebsvermögen befinden und nicht zu Wohnzwecken genutzt werden.

Beispiel

Ställe, Scheunen, Lagerhallen oder andere Gebäude, die direkt für betriebliche oder land- und forstwirtschaftliche Zwecke genutzt werden.

Diese Einordnung ist entscheidend, da die Nutzung maßgeblich die Höhe des AfA-Satzes und die steuerliche Behandlung beeinflusst.

Einordnung von sonstigen Gebäuden gemäß R 7.2 EStR

Sonstige Gebäude oder Gebäudeteile umfassen Bauwerke, deren Nutzung nicht als Wirtschaftsgebäude einzuordnen ist. Sie können sich sowohl im Betriebsvermögen als auch im Privatvermögen befinden. Ihre spezifische Einordnung hängt von der Nutzung ab:

Kriterien für sonstige Gebäude(-teile):

  • Im Betriebsvermögen oder Privatvermögen: Verwendung zu Wohnzwecken.
  • Im Privatvermögen
    • Verwendung zu eigenbetrieblichen Zwecken, sofern der Wert des Gebäudes untergeordnet ist (gemäß § 8 EStDV).
    • Verwendung zu fremden betrieblichen Zwecken, z. B. Vermietung an ein fremdes Unternehmen.

Begriff der „Wohnzwecke“

Für die Einordnung in die korrekte AfA-Vorschrift ist die Definition der Wohnzwecke entscheidend. Folgende Punkte fallen darunter:

  • Wohnungen allgemein:Definition und Umfang gemäß R 7.2 Abs. 2 EStR.
  • Gemischte Nutzung von Räumen:Räume werden der überwiegenden Nutzung zugeordnet (R 7.2 Abs. 3 Satz 1 EStR).
  • Wohnungen, die aus betrieblichen Gründen an Arbeitnehmer überlassen werden: Werkswohnungen (R 7.2 Abs. 1 Satz 2 EStR; H 4.2 Abs. 7 „Vermietung an Arbeitnehmer“ EStH).