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AfA bei beweglichen Wirtschaftsgütern - Übersicht

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AfA beweglicher Wirtschaftsgüter

Im nächsten Kapitel geht es um die Abschreibung beweglicher Wirtschaftsgüter. Unter diesen Begriff fallen alle körperlichen Gegenstände, die nicht zu den Grundstücken gehören und nicht fest mit dem Grund und Boden verbunden sind. Dabei knüpft die steuerliche Einordnung u. a. an die folgenden Kriterien an:

  1. Sachen im Sinne des § 90 BGB sowie Tiere nach § 90a BGB
    (Rechtsgrundlage: R 7.1 Abs. 2 EStR)
  2. Scheinbestandteile im Sinne von § 95 BGB
    (Rechtsgrundlage: R 7.1 Abs. 4 EStR)
  3. Betriebsvorrichtungen (§ 68 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BewG),
    die aufgrund ihrer Funktion nicht in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem Gebäude bzw. dem Grund und Boden stehen, sondern selbständige Wirtschaftsgüter darstellen
    (Rechtsgrundlage: R 7.1 Abs. 3 EStR, H 7.1 „Betriebsvorrichtungen“ EStH, BMF v. 05.06.2013, Beck’sche StErlasse 200 § 68/1)

Hinweis

Selbst wenn bestimmte Komponenten an oder auf einem Gebäude angebracht sind, können sie als bewegliche, selbständige Wirtschaftsgüter zu behandeln sein. Ein Beispiel dafür sind dachintegrierte Fotovoltaikanlagen (z. B. Solardachsteine), wie es R 4.2 Abs. 3 S. 4 EStR vorsieht.

 

Lineare AfA nach § 7 Abs. 1 EStG

Die lineare Abschreibung (§ 7 Abs. 1 Satz 1 EStG) bildet den Normalfall. Hierbei werden die Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf die Nutzungsdauer bezogen. Sie findet bei den meisten Wirtschaftsgütern Anwendung, insbesondere bei:

  • Beweglichen Wirtschaftsgütern (z. B. Maschinen, Pkw),
  • immateriellen Wirtschaftsgütern (z. B. Patenten, Lizenzen, Software) und
  • sonstigen unbeweglichen Wirtschaftsgütern, die keine Gebäude oder Gebäudeteile sind (z. B. Außenanlagen, Platzbefestigungen; vgl. H 7.1 „Unbewegl. WG“ EStH).

Grundprinzip der linearen AfA

Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 EStG werden die Anschaffungs- oder Herstellungskosten (AK/HK) gleichmäßig (linear) über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer verteilt.

  • Rechtsgrundlage: § 7 Abs. 1 Satz 2 EStG, R 7.4 Abs. 3 EStR.

  • Formel für den AfA-Satz: AfA-Satz (%)= 100 / betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer (in Jahren)

Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer richtet sich regelmäßig nach den AfA-Tabellen der Finanzverwaltung. Diese Tabellen geben einen Orientierungsrahmen, sind aber nicht immer bindend. Letztlich kann (und muss) der Steuerpflichtige die tatsächliche betriebliche Nutzung schätzen, falls die Tabellenwerte nicht oder nur eingeschränkt passen.

Hinweis

Neben der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer unterscheidet man in der Praxis auch die wirtschaftliche und die technische Nutzungsdauer. Für die steuerliche Abschreibung ist jedoch ausschließlich die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer entscheidend.

Beispiel

Der Steuerpflichtige Franz aus Hamburg kauft sich eine Maschine für 1.000 €. Die Nutzungsdauer beträgt fünf Jahre. Die Auszahlung in Höhe von 1000 € wird auf die Nutzungsdauer verteilt durch die Rechnung Anschaffungskosten/Nutzungsdauer = 1.000 €/5 Jahre = 200 €/Jahr.

In den nächsten fünf Jahren setzt Franz jeweils 200 € als AfA an.

Lineare AfA bei immateriellen Wirtschaftsgütern

Bei immateriellen Wirtschaftsgütern (z. B. Belieferungsrechte, Patente, Software), die entgeltlich erworben oder aus dem Privatvermögen eingelegt wurden, ist nach § 7 Abs. 1 EStG ausschließlich die lineare AfA zulässig. Ein Wahlrecht zur degressiven AfA besteht nicht, da es sich nicht um Gebäude oder bestimmte bewegliche Wirtschaftsgüter handelt.

Geschäfts- und Firmenwert

Nach § 7 Abs. 1 Satz 3 EStG ist der Geschäfts- und Firmenwert (GuF) steuerlich linear über 15 Jahre abzuschreiben. Im Handelsrecht (§ 253 Abs. 3 S. 3 und 4 HGB) gilt dagegen eine 10-jährige Vermutung, wenn die Nutzungsdauer nicht verlässlich ermittelt werden kann.

Hinweis

Dieser Grundsatz gilt nicht für den sog. Praxiswert (z. B. bei Ärzten, Steuerberatern). Hier ist laut BMF v. 15.01.1995, IV B 2- S 2172-15/94, BStBl. 1995 I S. 14 die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer einzelfallabhängig zu schätzen (typischerweise 3–5 Jahre für Einzelpraxen, 6–10 Jahre für Gemeinschaftspraxen mit bestehendem Praxisinhaber).

 

Degressive AfA

Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens (und nur bei diesen!) ist es möglich, (zeitweise) die AfA nach der degressiven Methode zu bilden, das heißt die Abschreibungsbeträge in fallenden Jahresbeträgen zu bemessen.

 

Unzulässigkeit arithmetisch-degressiver Abschreibung im Steuerrecht

Expertentipp

Der Begriff der degressiven Abschreibung bedeutet hier lediglich die geometrisch-degressive, nicht die arithmetisch-degressive Abschreibung. Letzteres ist im Steuerrecht nicht zulässig.

Gesetzliche Grundlagen und zeitliche Befristung

  • Die degressive AfA ist in § 7 Abs. 2 EStG geregelt und bezieht sich auf bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, für die grundsätzlich auch die lineare AfA nach § 7 Abs. 1 EStG möglich wäre.
  • Im Zeitverlauf wurde sie mehrfach befristet eingeführt und abgeschafft. Zuletzt wurde sie durch das Zweite und Vierte Corona-Steuerhilfegesetz für bewegliche Wirtschaftsgüter, die nach dem 31.12.2019 und vor dem 01.01.2023 angeschafft oder hergestellt wurden, wieder ermöglicht (§ 7 Abs. 2 EStG).
  • Für bestimmte Zeiträume gelten verschiedene Höchstsätze (z. B. 20 %, 25 %, 30 %), abhängig von der jeweiligen Gesetzeslage (vgl. Übersicht in § 7 Abs. 2 EStG a. F. und § 52 Abs. 21a Satz 3 EStG a. F.).

Aktuell kann die degressive AfA für Wirtschaftsgüter, die

  • nach dem 31.12.2019 und vor dem 01.01.2023 angeschafft oder hergestellt wurden,
  • nach dem 31.03.2024 und vor dem 01.01.2025 angeschafft oder hergestellt werden,
    in Anspruch genommen werden. Dabei sind bestimmte Höchstsätze (25 % bzw. 20 %) zu beachten.

Außerhalb dieser Zeiträume (z. B. 01.01.2023 bis 31.03.2024, ab 01.01.2025) besteht keine Möglichkeit, die degressive Abschreibung steuerlich anzuwenden.

Geometrisch-degressive Abschreibung

Die degressive AfA funktioniert so, dass ein bestimmter Prozentsatz auf den Restbuchwert des Vorjahres angewendet wird, um den AfA-Satz des jeweiligen Jahr zu berechnen.

  • Der Abschreibungsprozentsatz wird auf den fallenden Restbuchwert angewendet.
  • Das Zweieinhalbfache (bzw. Zweifache, Dreifache) des linearen AfA-Satzes darf hierbei einen Höchstprozentsatz (z. B. 25 % oder 20 %) nicht überschreiten (§ 7 Abs. 2 Satz 2 EStG).

 

Beispiel

Eine Maschine wird am 25.4.2024 für einen Betrag von 1.000 € angeschafft, die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer beträgt 15 Jahre.

Bei linearer Abschreibung werden 1/15 = 6,67 % abgeschrieben. Da die Maschine nach dem 31.03.2024 angeschafft wurde, wird bei degressiver Abschreibung das Zweifache dieses Satzes, also 2∙6,67 % = 13,33 % abgeschrieben. Die Höchstgrenze von 20 % ist damit nicht relevant, es werden 13,33 % der Maschine im Jahre 2024 abgeschrieben.

Da allerdings nicht das ganze Jahr die Maschine in Betrieb vorhanden ist, werden von 13,33 %∙1000 € = 133,33 € lediglich 9/12 = 100 € abgeschrieben. Im Jahre 2024 wird also insgesamt 100 € abgeschrieben. Der Restbuchwert lautet mithin 900 €. Im Jahre 2025 werden hiervon wiederum 13,33 % abgeschrieben, also 13,33 % ∙900 € = 120 €. Der Restbuchwert lautet 780 €. Die Abschreibung des Jahres 2026 ist hiervon wiederum 13,33 %, also 13,33 % ∙ 780 € = 104 € usw.

Beispiel

Eine Maschine wird am 25.1.2022 für einen Betrag von 1.000 € angeschafft, die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer beträgt acht Jahre. Wähle die steuerlich jeweils maximal mögliche Abschreibung.

Man rechnet, da das Wirtschaftsgut im Zeitraum 2020-2022 angeschafft wurde, mit der degressiven Abschreibung nach § 7 Abs. 2 EStG. Es ist das Zweieinhalbfache der linearen Abschreibung möglich, maximal 25 %. Dies heißt hier:
degr. AfA-Satz= min{2,5∙(1/8); 25 %}
 = min{31,25 %; 25 %}
 = 25 %

Wechsel der Abschreibungsmethode von degressiv zu linear

Beim Wechsel der Abschreibungsmethode von degressiv zu linear gilt Folgendes:

Jahr Abschr. degressiv Absch. linear Restbuchwert
1 250 €125 €750 €
2 187,5 €107,14 €562,5 €
3 140,63 €93,75 €421,88 €
4 105,47 €84,38 €316,41 €
579,1 € 79,1 €237,31 €
659,33 € 79,1 €158,21 €
739,55 € 79,1 €79,11 €
819,78 € 79,1 €0 €

Wechsel der Abschreibungsmethode 

Es wird in jenem Jahr gewechselt, in dem der lineare Abschreibungsbetrag zum erstenmal höher ist als der degressive.

Beispiel

Eine Maschine wird am 25.1.2022 für einen Betrag von 1.000 € angeschafft, die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer beträgt 15 Jahre. Wähle die steuerlich jeweils maximal mögliche Abschreibung.

Wieder rechnen wir, da das Wirtschaftsgut in den Jahren 2020 bis 2022 angeschafft wurde, mit der degressiven Abschreibung nach § 7 Abs. 2 EStG. Es ist das 2,5-fache der linearen Abschreibung möglich, maximal 25 %. Dies heißt hier:
degr. AfA-Satz= min{2,5∙(1/15); 25 %}
 = min{16,67 %; 25 %}
 = 16,67 %.

Wechsel der Abschreibungsmethode von degressiv zu linear

Jahr Abschr. degressiv Absch. linear Restbuchwert
1 166,67 €125 €833,33 €
2 138,89 €119,05 €694,44 €
3115,74 € 115,74 €578,7 €
496,45 € 115,74 €462,96 €
577,16 € 115,74 €347,22 €
657,87 € 115,74 €231,48 €
738,58 € 115,74 €115,74 €
819,29 € 115,74 €0 €

Zusammenfassung

  • Degressive Abschreibungen (nur geometrisch, nicht arithmetisch) sind für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in bestimmten Zeiträumen möglich (§ 7 Abs. 2 EStG).
  • Der AfA-Satz wird als unveränderlicher Prozentsatz auf den Restbuchwert angewandt und darf je nach Gesetzeslage einen Höchstwert (z. B. 25 % oder 20 %) nicht übersteigen.
  • Zeitliche Befristungen (z. B. 2020–2022, gewisse Zeitabschnitte in 2024) bestimmen, ob und in welchem Umfang die degressive AfA zulässig ist.
  • Ein  von der degressiven zur linearen AfA ist nach § 7 Abs. 3 Satz 1 EStG in dem Zeitpunkt erlaubt, in dem der lineare Betrag erstmals höher als der degressive wäre.

Methodenwechsel nach § 7 Abs. 3 EStG

Die lineare Abschreibung stellt den Regelfall der Absetzung für Abnutzung dar (§ 7 Abs. 1 EStG). Dabei werden die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts gleichmäßig über dessen betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer verteilt.

In bestimmten Zeiträumen (z. B. 01.01.2009 – 31.12.2010 sowie 01.01.2020 – 31.12.2021) konnte/kann bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens auch die (geometrisch-)degressive AfA nach § 7 Abs. 2 EStG in Anspruch genommen werden. Allerdings erlaubt das Steuerrecht nur einen einmaligen Wechsel von der degressiven zur linearen Methode, nicht aber umgekehrt (§ 7 Abs. 3 Satz 1, 2, 3 EStG).

Einmaliger Methodenwechsel

  • Ein Wechsel ist nur von der degressiven zur linearen Abschreibung zulässig
    (§ 7 Abs. 3 S. 3 EStG schließt den entgegengesetzten Weg aus).
  • Man wechselt in dem Wirtschaftsjahr, in dem die lineare AfA erstmals höher ist als der Betrag, der sich aus der degressiven AfA ergibt.
  • Dieser Übergang stellt sicher, dass die steuerlich maximal mögliche Abschreibung ausgeschöpft wird.
  • Danach wird die Restnutzungsdauer linear fortgeführt.

Beispiel zum Methodenwechsel

Angenommen, ein Steuerpflichtiger hat ein Wirtschaftsgut mit Anschaffungskosten von 12.000 € und einer Nutzungsdauer von 10 Jahren. Er wendet zunächst die geometrisch-degressive Methode an, bei der ein Abschreibungsprozentsatz von 20 % (0,2) gewählt wird (in den oben genannten Zeiträumen steuerlich zulässig).

In Jahr 1 würde die degressive AfA 2.400 € betragen (20 % von 12.000 €), während die lineare AfA (wenn sie ab Anschaffung angewendet würde) 1.200 € beträgt (12.000 € / 10 Jahre). Solange die degressive AfA höher liegt, verbleibt man bei der degressiven Methode.

Erst ab dem Jahr, in dem die lineare AfA auf den verbliebenen Restbuchwert berechnet höher ist, wird gewechselt. Hier ergibt sich – nach ein paar Jahren – die folgende Gegenüberstellung:

JahrAB geom.-degr.Abschr. linearRestbuchwert
12.400,001.200,009.600
21.920,001.066,677.680
31.536,00960,006.144
41.228,80877,714.915,20
5983,04819,203.932,16
6786,43786,433.145,73
7629,15786,432.359,30
8471,86786,431.572,87
9314,57786,43786,43
10157,29786,430,00

Der tatsächliche Wechsel zur linearen Methode (in der praktischen Anwendung) erfolgt dann, sobald die lineare AfA auf den jeweils aktuellen Restbuchwert höher wird als die degressive. In diesem Beispiel geschieht dies ab Jahr 6.

Hinweis

In der Spalte „Lineare Abschreibung“ der Tabelle wird fiktiv unterstellt, wie hoch die lineare AfA wäre, falls man sie in den einzelnen Jahren anwenden würde. Tatsächlich wechselt man jedoch erst, wenn die lineare Variante mehr bringt als die degressive.

Man könnte meinen, dass in der Spalte der linearen Abschreibung immer dieselbe Zahl, nämlich 1.200 € stehen müsse, weil doch Kennzeichen der linearen Abschreibung ist, dass immer derselbe Betrag abgeschrieben wird. Der Punkt ist nur, dass wir im Jahre 1, genau so im Jahre 2 usw. noch gar nicht angefangen haben, linear abzuschreiben. Erst ab dem Jahr 6 wird linear abgeschrieben, davor lediglich geometrisch-degressiv. Also fragt man sich z.B., wie hoch die lineare Abschreibung im Jahre 2 denn wäre, wenn sie erfolgen würde. Sie läge bei 9.600/9 = 1.066,67, denn wir möchten ja ausgehend vom Restbuchwert von 9.600 € in neun Jahren Restabschreibung auf 0 € Endwert kommen.

Wenn man den Abschreibungsprozentsatz d anwendet, so erhält man bei einer Nutzungsdauer von n Jahren das optimale Wechseljahr durch die Formel

ND* = n + 1 – 1/d,

im vorliegenden Beispiel rechnet man daher

ND* = 10 + 1 – 1/0,2

= 11 - 5

= 6

und erhält also genau jenes Wechseljahr, das wir auch in der Tabelle als solches erkannt hatten.

Zusammenfassung

  • Lineare AfA bedeutet gleichmäßige Verteilung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten über die Nutzungsdauer.
  • Während bestimmter Zeiträume darf(durfte) degressiv abgeschrieben werden, allerdings ist nur ein Wechsel von degressiv zu linear nach § 7 Abs. 3 EStG möglich – nie andersherum.
  • Der Wechselzeitpunkt liegt in dem Jahr, in dem die lineare AfA erstmals höher ist als die degressive AfA, um den höchstmöglichen steuerlichen AfA-Vorteil zu erhalten.
  • Nach dem Wechsel wird die Abschreibung bis zum Ende der Nutzungsdauer linear fortgeführt.

Hierdurch lässt sich insgesamt eine größtmögliche Abschreibung über die Laufzeit erzielen. Die gesetzlichen Grundlagen finden sich in § 7 Abs. 1 (lineare AfA), § 7 Abs. 2 (degressive AfA) und § 7 Abs. 3 EStG (Methodenwechsel).
 

Abschreibung nach Maßgabe der Leistung (§ 7 Abs. 1 Satz 6 EStG)

Die Leistungsabschreibung ist eine Sonderform der linearen Abschreibung und kann bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens angewendet werden, wenn sie wirtschaftlich begründet ist. Eine solche Begründung liegt insbesondere dann vor, wenn die Leistungen des Wirtschaftsgutes von Jahr zu Jahr erheblich schwanken (R 7.4 Abs. 5 Satz 1 EStR).

Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Leistungsabschreibung

  1. Bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens: Es muss sich um ein bewegliches und abnutzbares Wirtschaftsgut handeln.
  2. Erhebliche Leistungsschwankungen: Der wirtschaftliche Verschleiß soll in den einzelnen Jahren sehr unterschiedlich sein.
  3. Nachweis des Leistungsumfangs: Der auf das einzelne Wirtschaftsjahr entfallende Umfang der Leistung ist nachweisbar (z. B. über registrierte Zählwerke, Maschinenstunden, Kilometerzähler bei Kraftfahrzeugen; vgl. R 7.4 Abs. 5 Satz 3 EStR).

Hinweis

Voraussetzung für die Leistungsabschreibung ist, dass die Jahresleistung objektiv ermittelt und nachgewiesen werden kann; nur so lässt sich der Verbrauch bzw. Verschleiß sachgerecht abbilden.

 

Beispiel

Eine Maschine , deren Anschaffung 60.000 € kostete, produziert im ersten Jahr 15.000 Einheiten, im zweiten Jahr 20.000, im dritten Jahr 10.000 und im vierten Jahr 35.000 Leistungseinheiten.

Bei Abschreibung nach Maßgabe der Leistungseinheiten muss zunächst der gesamt Output berechnet werden, hier also als 15.000 + 20.000 + 10.000 + 35.000 = 80.000 ME.

Damit werden im ersten Jahr 15.000/80.000 = 18,75 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten abgeschrieben, mithin 0,1875∙60.000 = 11.250 €. im zweiten Jahr werden entsprechend 20.000/80.000 = 25 %, also 15.000 €, abgeschrieben, im dritten Jahr 10.000/80.000 = 12,5 %, also 7.500 € und im vierten Jahr entsprechend 35.000/80.000 = 43,75 %, also 26.250 €.

Wechsel der AfA-Methode

  • Ein Übergang von der degressiven AfA zur Leistungs-AfA ist zulässig, weil die Leistungsabschreibung als eine Sonderform der linearen AfA gilt.
  • Umgekehrt ist der Wechsel von der Leistungs-AfA zur degressiven nicht zulässig, da das Wechselverbot des § 7 Abs. 3 Satz 3 EStG greift.
  • Ein Wechsel zwischen Leistungs-AfA und normaler linearer AfA nach § 7 Abs. 1 EStG kann möglich sein, wenn er wirtschaftlich begründet ist.

Zusammenfassung

Die Leistungsabschreibung ermöglicht eine verbrauchsgerechte Verteilung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf die Jahre, in denen ein Wirtschaftsgut tatsächlich stärker oder schwächer genutzt wird. Damit kann bei erheblich schwankenden Betriebsleistungen eine realitätsnähere AfA als bei einer starren, zeitabhängigen Methode erreicht werden. Voraussetzung ist jedoch stets, dass die Jahresleistung nachweisbar ist und das Wirtschaftsgut beweglich ist.

Alle gesetzlichen Grundlagen ergeben sich aus § 7 Abs. 1 Satz 6 EStG und den zugehörigen Verwaltungsvorschriften (insbes. R 7.4 Abs. 5 EStR).

Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung (AfaA)

Bei einer Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung (AfaA) muss ein Ereignis gegeben sein, welches eine Beeinträchtigung des Wirtschaftsguts in seiner Nutzung bzw. in seiner Nutzungsfähigkeit zur Folge hat. Die Abnutzung muss also in außergewöhnlicher Weise eingetreten sein.

Beispiel

Wird eine Anlagegut ursprünglich mit einer gewöhnlichen Nutzungsdauer von 5 Jahren angeschafft, aber nach 3 Jahren bereits technisch überholt, sodass eine neue Anlage angeschafft werden muss, kann die Restnutzungsdauer der alten Anlage auf 0 Jahre verkürzt werden. Die entstehende Absetzung erfolgt dann über eine AfaA.

Weitere typische Fälle für eine  Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung (AfaA) sind:

  • Schäden,
  • Zerstörungen,
  • mangelnde Pflege,
  • Abbruch oder Teilabbruch von Gebäuden.

Merke

Wenn bei einer bloßen Wertminderung die Nutzungsdauer nicht beeinflusst wird, so rechtfertigt dies allenfalls eine Teilwertabschreibung, nicht aber eine Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung. Der Schaden muss also so groß sein, dass die Nutzungsdauer beeinflusst und nicht nur das Wirtschaftsgut in seinem Wert vermindert wird.

Absetzung nach Maßgabe des Substanzverzehrs (AfS) nach § 7 Abs. 6 EStG

Die Absetzung für Substanzverringerung (AfS) kommt bei Betrieben in Betracht, die ihre Substanz mengenmäßig abbauen und dadurch Vorräte an Bodenschätzen (z. B. Kies, Sand, Ton, Erze) oder Ähnlichem verbrauchen. Typische Beispiele sind Bergbau, Steinbrüche und Kiesausbeutung.

Rechtliche Grundlagen und Voraussetzungen

  • § 7 Abs. 6 EStG regelt die AfS speziell für Abbaubetriebe, bei denen das Wirtschaftsgut (z. B. der Bodenschatz) durch den Substanzabbau allmählich erschöpft wird.

Hinweis

Bodenschätze sind nach § 3 Bundesberggesetz, mit Ausnahme von Wasser, alle festen, gasförmigen oder flüssigen mineralischen Rohstoffe, die in natürlichen Ablagerungen oder Ansammlungen sogenannten Lagerstätten in oder auf der Erde, auf dem Meeresgrund, im Meeresuntergrund oder im Meerwasser vorkommen und denen ein wirtschaftlicher Wert zukommt.

Beispielsweise sind solche Bodenschätze: Kohle, Erdöl, Metall beziehungsweise Metallerze wie Gold, Silber, Kupfer oder Eisen, Salze und Mineralien.

An Stelle der linearen AfA nach § 7 Abs. 1 Satz 1 bis Satz 4 EStG kann der Steuerpflichtige auch die Absetzungen für Substanzverringerung (AfS) nach § 7 Abs. 6 EStG vornehmen.

  • Nach R 7.5 EStR ist Voraussetzung, dass das betreffende Wirtschaftsgut
    • abnutzbar ist (d. h. sich im Laufe der Nutzung verbraucht),
    • zum Betriebsvermögen gehört und
    • durch eine entsprechende Genehmigung oder Nutzungsmöglichkeit tatsächlich zur Verwertung (z. B. Abbau oder Verkauf) bestimmt ist.

Hinweis

Entdeckt man einen Bodenschatz auf einem privaten Grundstück und legt ihn anschließend in sein Betriebsvermögen ein, so ist AfS hierfür nicht möglich (vgl. H 6.12 „Bodenschatz“ und H 7.5 „Bodenschatz“ EStH). Dies bestätigt auch die Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 04.12.2006, GrS 1/05, BStBl. 2007 II S. 508).

Ermittlung der AfS

Die AfS wird nach dem Verhältnis der jährlich abgebauten Menge zur Gesamtabbaumenge aus den Anschaffungskosten (AK) bzw. dem fortgeführten Buchwert ermittelt.

AfS=  AK\ bzw: BW × abgebaute Menge / gesamtes Abbauvolumen​

Dadurch werden die AK/BW des Bodenschatzes schrittweise abgeschrieben, je nach tatsächlichem Substanzabbau.

Hinweis zur Buchwertermittlung

  • Grund und Boden (GuB) und der Bodenschatz sind getrennt zu betrachten, da GuB i. d. R. nicht abnutzbar (unbegrenzt nutzbar) ist, während das Kiesvorkommen (oder ein ähnlicher Bodenschatz) abnutzbar sein kann.
  • Ist also ein Grundstück mit Bodenschatz vorhanden, wird es steuerlich aufgeteilt in
    • das Grundstück selbst (GuB) und
    • das abnutzbare Wirtschaftsgut „Kiesvorkommen“.

Beispiel

Der Unternehmer U erwirbt im Jahr 03 ein unbebautes Grundstück mit Kiesvorkommen. Kaufpreis: 1.100.000 €, davon entfallen 100.000 € auf GuB (unbegrenzt nutzbar, daher nicht abnutzbar), 1.000.000 € auf das Kiesvorkommen mit einem gesamten Abbauvolumen von 8 Mio. m³.

Abbaumenge:

  • 03: 200.000 m³
  • 04: 500.000 m³

Aufgabenstellung: Wie ist das Kiesvorkommen in den Jahren 03 und 04 abzuschreiben (AfS) und zu bewerten?

Aufteilung des Kaufpreises in zwei selbständige Wirtschaftsgüter:

  • GruBo: 100.000 € → unbewegliches, nicht abnutzbares AV (Bewertung mit AK).
  • Kiesvorkommen: 1.000.000 € → abnutzbares AV (AfS).
  • Bewertung des GuB: Keine Abschreibung, da nicht abnutzbar.
  • Bewertung des Kiesvorkommens:Ursprünglicher Ansatz mit AK = 1.000.000 €.

AfS 03:

1.000.000 € × 200.000 m3  / 8.000.000 m3 = 25.000 €

Restbuchwert zum 31.12.03: 1.000.000 € – 25.000 € = 975.000 €.

AfS 04:

975.000 € × 500.000 m3 / verbleibende Restmenge?

Anmerkung: Im Beispiel oben wird der volle AK-Ansatz herangezogen; alternativ kann man den Buchwert weiterführen. Für Einfachheit kann man hier das ursprüngliche Rechenschema beibehalten oder – je nach Darstellung – die Restmenge ansetzen. In der Praxis wird jedoch jeweils mit dem aktuellen Buchwert gerechnet.

Entsprechend ergibt sich je nach Abbaumenge die Abschreibung für das betreffende Jahr.

Fazit: Die AfS ermöglicht eine mengenabhängige Abschreibung beim Abbau von Bodenschätzen. Dabei spiegelt sich der tatsächliche Substanzverzehr jährlich in der Höhe der AfS wider.

Zusammenfassung

  • Absetzung für Substanzverringerung (§ 7 Abs. 6 EStG) kommt zum Einsatz, wenn ein Betrieb durch Abbau von Bodenschätzen (z. B. Kies) seine Substanz mengenmäßig verbraucht.
  • Grund und Boden und der Bodenschatz sind separate Wirtschaftsgüter. Das Bodenschatzvorkommen kann abnutzbar und damit abschreibungsfähig sein.
  • AfS ist nicht möglich, wenn ein Bodenschatz aus dem Privatvermögen in ein Betriebsvermögen eingelegt wird (vgl. BFH, GrS 1/05 vom 04.12.2006 und H 7.5 „Bodenschatz“ EStH).
  • Die jährliche AfS berechnet sich nach dem Verhältnis von abgebauter Menge zur Gesamtmenge, multipliziert mit dem AK- oder Buchwert.

Teilwertabschreibung

Eine Teilwertabschreibung ist eine außerplanmäßige Abschreibung. Dies bedeutet, dass sie lediglich in einem außerplanmäßigen Fall anzuwenden ist, wie z.B.

  • Katastrophenfall,
  • sinkende Wiederbeschaffungswerte usw.

Expertentipp

Die Teilwertabschreibung ist seit dem 01.01.1999 nur noch bei dauernder Wertminderung möglich (§ 6 Abs. 1 Nr. 1, Satz 2 EStG). Bei einer lediglich vorübergehenden Wertminderung darf also nicht auf den Teilwert abgeschrieben werden.

Beispiel

Die Weiß AG kauft am 2.1. des Jahres 01 (nach Rechtsprechung seit 01.01.1999) eine Maschine mit betriebsgewöhnlicher Nutzungsdauer von sechs Jahren und Anschaffungskosten von 120.000 €. Der Teilwert liegt am Bilanzstichtag 31.12. des Jahres 03 bei 50.000 €, wobei von einer dauernden Wertminderung auszugehen ist. Die Weiß AG schrieb ihre Maschinen immer linear ab.

Die Abschreibungsbeträge liegen bei 120.000/6 = 20.000 €. Nach drei Jahren liegt daher der Restbuchwert bei gewöhnlicher Absetzung für Abnutzung bei 120.000 - 3∙20.000 = 60.000 €.

Dieser Restbuchwert von 60.000 € ist nun mit dem niedrigeren Wert von 50.000 € zu vergleichen. Da es sich um eine dauernde Wertminderung handelt, kann eine Teilwertabschreibung am Ende des Jahres 03 nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG vorgenommen werden. Diese liegt bei 10.000 €.

Merke

Die Teilwertabschreibung erfolgt also stets zusätzlich zu der gewöhnlichen Absetzung für Abnutzung.

Abnutzbares und nichtabnutzbares Anlagevermögen

Bei einer Teilwertabschreibung muss die Wertminderung dauerhaft sein. Die Dauerhaftigkeit der Wertminderung unterscheidet sich, je nachdem ob

  • abnutzbares Anlagevermögen oder
  • nichtabnutzbares Anlagevermögen

vorliegt. 

Bei abnutzbarem Anlagevermögen ist die Wertminderung dann dauerhaft , wenn der verbleibende Restbuchwert kleiner als der planmäßige für mindestens die Hälfte der verbleibenden Restnutzungsdauer ist.

Bei nicht abnutzbarem Anlagevermögen müssen die Gründe für einen niedrigeren Wert voraussichtlich anhalten. So ist z.B. eine Kursschwankung börsennotierter Anlagegegenstände nur als vorübergehende Wertminderung anzusehen, welche also keine Abschreibung auf diesen niedrigeren Teilwert begründet.

Das folgende Video geht nochmal detailliert auf die voraussichtlich dauernde Wertminderung von Wirtschaftsgütern ein. Nachdem die Relevanz des Themas erläutert wird, wird auf die Unterscheidung der voraussichtlich dauernden Wertminderung innerhalb des Handelsrechts und Steuerrechts eingegangen. Anschließend wird auch zwischen dem abnutzbaren und nichtabnutzbaren Anlagevermögen unterschieden.

 

Unterschied AfaA vs. Teilwertabschreibung

Wann setzt man eine AfaA an bzw. wann ist eine Teilwertabschreibung vorzunehmen?  

Es bestehen Unterschiede zwischen der Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung (AfaA) und der Teilwertabschreibung bzgl.

  • der Vermögensposition,
  • der planmäßigen AfA-Methode,
  • der Dauerhaftigkeit der Wertminderung und
  • der Gewinnermittlungsmethode.

AfaA nur bei abnutzbarem Anlagevermögen?

Hierbei ist die Literaturmeinung uneindeutig: So führt Kulosa in Schmidt, § 7 Rz. 181 zum Anwendungsbereich aus, dass die AfaA auch auf nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter Anwendung finde, da der Wortlaut des Satzes 7 nicht voraussetze, dass das Wirtschaftsgut auch der gewöhnlichen Abnutzung unterliege und das objektive Nettoprinzip die Berücksichtigung derartiger durch die Einkunftserzielung bedingter Substanzverluste gebiete.
Demgegenüber kommen nach Anzinger in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 7 EStG Rz. 225 AfaA nur bei planmäßig abzuschreibenden und daher nur bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern in Betracht. Das ergebe sich aus der systematischen Stellung und dem Zweck des Abs. 1 Satz 7. Die Vorschrift setze im äußeren System des Abs. 1 als letzter Satz systematisch Regel-AfA voraus und enthalte im inneren System der Vorschrift eine wertende Korrektur der planmäßigen AfA für ungeplante Ereignisse. 

Eine Teilwertabschreibung hingegen ist nach der eindeutigen Gesetzesdarstellung demgegenüber beim abnutzbaren und beim nicht abnutzbaren Anlagevermögen als auch beim Umlaufvermögen anzusiedeln.

AfaA und andere Abschreibungsmethoden

Bei der planmäßigen AfA-Methode ist zu beachten, dass eine AfaA lediglich neben einer linearen AfA, neben der Leistungsabschreibung bzw. neben einer Absetzung für Substanzverringerung vorgenommen werden darf, nicht hingegen neben einer degressiven Abschreibung. Die Teilwertabschreibung hingegen kann neben jeder anderen planmäßigen Abschreibungsmethode gewählt werden.

Dauerhaftigkeit der Wertminderung

Bzgl. der Dauerhaftigkeit der Wertminderung ist die Teilwertabschreibung stärker eingeschränkt als die AfaA, denn sie ist an eine voraussichtlich dauernde Wertminderung gebunden. Die AfaA hingegen kann bei vorübergehender als auch bei dauerhafter Wertminderung erfolgen.

Anwendung abhängig von der Gewinnermittlungsmethode

Ebenfalls stärker eingeschränkt ist die Teilwertabschreibung bzgl. der Gewinnermittlungsmethode. Sie kommt nämlich nur beim Ansatz eines Betriebsvermögensvergleichs infrage, eine AfA ist bei allen Gewinnermittlungsmethoden anwendbar.

Erhöhte Absetzung

Erhöhte Absetzungen treten nicht neben die planmäßigen AfA, sondern werden anstelle der planmäßigen AfA angesetzt.

Merke

Mit anderen Worten ersetzen sie also die gewöhnlichen AfA.

Ansonsten sind die erhöhten Absetzungen sehr ähnlich zu den Sonderabschreibungen, denn sie werden als bestimmter Prozentsatz der Anschaffungs- oder Herstellungskosten berechnet, darüber hinaus ist die Inanspruchnahme in einem festgelegten Begünstigungszeitraum möglich, die Verteilung hat wiederum der Steuerpflichtige vorzunehmen.

Einschränkend gilt jedoch, dass die Absetzung mindestens in Höhe der gewöhnlichen Abschreibungen, also der linearen AfA oder der Leistungs-AfA nach § 7 Abs. 1 EStG vorgenommen werden müssen (§ 7a Abs. 3 EStG).

Bewertung und Abschreibung der geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG)

Abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, welche selbständig nutzungsfähig sind, dürfen im Jahr ihrer Anschaffung oder Herstellung in voller Höhe (!) als Betriebsausgaben angesetzt werden, wenn ihre Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht mehr als 800 € betragen (§ 6 Abs. 2 Satz 1 EStG). Man bezeichnet solche Vermögensgegenstände als geringwertige Wirtschaftsgüter. GWG, deren Wert 250 € übersteigen, sind in ein laufend zu führendes Verzeichnis aufzunehmen; es sei denn, die Angaben zur Anschaffung sind aus der Buchhaltung ersichtlich.

Merke

Abzustellen ist hierbei auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten ohne (!) Umsatzsteuer, gleichgültig, ob der Steuerpflichtige zum Vorsteuerabzug berechtigt ist oder nicht (vgl. R 9 b Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 EStR).

 

Beispiel

Der Steuerpflichtige Fritz aus Hamburg kauft für seine Unternehmung Stühle bei einem schwedischen Hersteller zu 100 € pro Stück.

Die Stühle dürfen im Jahre der Anschaffung komplett als Aufwand verrechnet werden und müssen nicht über die Laufzeit abgeschrieben werden.

Beispiel

Der Steuerpflichtige Fritz aus Berlin kauft zwei Stühle im Werte von 293,60 € (inkl. Umsatzsteuer) pro Stück.

Man erhält pro Stuhl einen Nettobetrag von 293,6/1,19 = 246,72 €. Der Nettowert liegt damit unter 250 €, damit darf der komplette Stuhl, bzw. besser gesagt dürfen die kompletten zwei Stühle, im Jahre der Anschaffung als Betriebsausgabe sofort angesetzt werden.

Die zweite Möglichkeit, mit GWG umzugehen, besteht in der sog. Pauschalabschreibung . Diese greift, wenn der Nettowert der Anschaffungs- oder Herstellungskosten über 250 €, aber höchstens 1000 € liegt. In diesem Fall kann ein Sammelposten gebildet (§ 6 Abs. 2a Satz 1 EStG).

Dieser Sammelposten ist im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden vier Wirtschaftsjahren mit jeweils 20 % ergebnismindernd aufzulösen (§ 6 Abs. 2a Satz 2 EStG). Damit ist es unerheblich, wie die tatsächliche Nutzungsdauer der betroffenen Anlagegegenstände ist, entsprechend sind Veräußerungen, Entnahmen oder auch außerordentliche Wertminderungen der betroffenen Wirtschaftsgüter innerhalb dieses Fünf-Jahres-Zeitraums vollkommen unbeachtlich.