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Anhang und Lagebericht im Jahresabschluss
Die vier Elemente des Jahresabschlusses, wie sie im Handelsgesetzbuch (HGB) festgelegt sind, umfassen die Bilanz (§ 266 Absatz 1 Satz 2 HGB), die Gewinn- und Verlustrechnung (§ 275 HGB), den Anhang (§§ 284, 285 HGB) sowie den Lagebericht (§§ 289, 289a HGB). Diese Elemente bilden zusammen ein detailliertes Bild der finanziellen und operativen Lage des Unternehmens.
Der Anhang und der Lagebericht spielen eine wesentliche Rolle im Rahmen des Jahresabschlusses, da sie nicht nur ergänzende Informationen zur finanziellen Situation eines Unternehmens liefern, sondern auch dessen Geschäftsentwicklung und Zukunftsaussichten umfassend darstellen. Während der Anhang die Zahlen des Jahresabschlusses näher erläutert, beschreibt der Lagebericht die aktuelle Lage des Unternehmens aufgrund dieser Zahlen und gibt eine Prognose für den weiteren Geschäftsverlauf ab. Anhang, Lagebericht und Jahresabschluss sind wiederum Bestandteil des Geschäftsberichts, der als umfassendes Dokument die wirtschaftliche Gesamtsituation des Unternehmens darstellt.
Merke
Pflichtmäßig ist der Lagebericht jedoch nur von mittelgroßen und großen Kapitalgesellschaften zu erstellen. Der Lagebericht ist nicht Bestandteil des Jahresabschlusses, sondern ein zusätzliches Berichtsinstrument und tritt damit als selbstständige Informationsquelle neben den Jahresabschluss.
Anhang
Merke
Der Jahresabschluss soll ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage einer Kapitalgesellschaft vermitteln (§ 264 Abs. 2 HGB). Diesem Ziel kommen die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung mit quantitativen Informationen nach. Die Bilanz gibt hierbei Bestandsgrößen, die GuV hingegen Stromgrößen an. Die tatsächlichen Verhältnisse werden jedoch durch Bilanz und die GuV alleine nicht sehr gut abgebildet. Dies liegt zum einen darin begründet, dass die Bilanz durch Ansatz- und Bewertungswahlrechte durch die Politik derjenigen Person beeinflusst ist, die sie erstellt. Zum anderen sind für die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zusätzliche Informationen notwendig, die in der Bilanz und in der Gewinn- und Verlustrechnung nicht gegeben werden können. Um also die Generalnorm des § 264 Abs. 2 HGB zu erfüllen, sind zusätzliche Informationen notwendig, die im Anhang und Lagebericht gegeben werden.
Der Anhang ist hauptsächlich in den §§ 284 ff. HGB geregelt. Er ist neben Bilanz und der GuV ein gleichwertiger Bestandteil des handelsrechtlichen Jahresabschlusses. Zusammen mit Bilanz und GuV muss er auch geprüft werden (Ausnahme hiervon bilden die kleinen Kapitalgesellschaften, § 316 Abs. 1 HGB). Der § 264 Abs. 1 HGB legt fest, worin der Jahresabschlussumfang besteht. Da dieser Paragraph zu jenem Teil des HGB gehört, der speziell für Kapitalgesellschaften gilt, müssen AG, GmbH und KGaA einen Anhang erstellen.
Lagebericht
Merke
Man unterscheidet
- Pflichtbestandteile und
- Sollbestandteile.
Zu den Pflichtbestandteilen gehören z.B.
- der Wirtschaftsbericht und der
- Chancen- und Risikobericht.
Im Wirtschaftsbericht wird die Entwicklung des Geschäftsverlaufs dargestellt. Mögliche Ursachen werden angegeben. Der Chancen- und Risikobericht zeigt die Entwicklungsmöglichkeiten der Unternehmung auf.
Die Sollbestandteile umfassen u.A.
- den Forschungs- und Entwicklungsbericht,
- den Risikobericht für Finanzinstrumente.
Im Forschungs- und Entwicklungsbericht wiederum berichtet man über entsprechende Aktivitäten des Unternehmens. Der Risikobericht für Finanzinstrumente stellt spezielle Risiken dar, die aus den vorhandenen Finanzinstrumenten erwachsen könnten.