Inhaltsverzeichnis
Anlagenspiegel
Methode
Aufgabe des Anlagenspiegels / des Anlagengitters
Aufgabe des Anlagenspiegels (= Anlagengitter) ist es, die einzelnen Vermögenspositionen des Anlagevermögens in ihrer Entwicklung im Anhang (!) darzustellen (§ 284 Abs. 3 HGB). Hierbei sind auszuweisen:
(historische) Anschaffungs-/Herstellungskosten,
Zugänge,
Abgänge
Umbuchungen,
Zuschreibungen,
kumulierte Abschreibungen.
Mit ihren historischen, also anfänglichen Anschaffungs-/Herstellungskosten sind sämtliche im Unternehmen vorhandenen Anlagegegenstände auszuweisen. Ebenso sind bereits vollständig abgeschriebene Vermögensgegenstände mit ihren historischen Anschaffungs-/Herstellungskosten auszuweisen.
Zugänge im Anlagenspiegel verbuchen
Unter der Position Zugänge sind nur tatsächliche Zugänge zu erfassen. Entscheidend ist also, dass der Vermögensgegenstand mengenmäßig zugeht und nicht lediglich wertmäßig. Genau so verhält es sich mit einem Abgang, auch hier kommt es auf den tatsächlichen Abgang des Vermögensgegenstandes, d.h. den mengenmäßigen, an. Es reicht nicht aus, dass der Vermögensgegenstand lediglich keinen Wert mehr hat.
Merke
Die sog. geringwertigen Wirtschaftsgüter hingegen sind jene Anlagegüter, deren Anschaffungskosten (netto) entweder höchstens 250 €, zwischen 250,01 € und 800 €, oder 250 € bis einschließlich 1.000 € betragen (§ 6 Abs. 2 bzw. Abs. 2a EStG)
Merke
Deren Anschaffungskosten können bis 250 Euro sofort als Aufwand verbucht werden und müssen dann nicht als Zugang innerhalb des Anlagespielgels erfasst werden.
Ebenfalls gibt es ein Wahlrecht für die geringwertigen Wirtschaftsgüter deren Anschaffungskosten zwischen 250,01 € und 800 € liegen, hier besteht ein Wahlrecht - sie können somit direkt als Aufwand verbucht werden und sind ebenfalls nicht innerhalb des Anlagespiegels zu erfassen.
Werden Sammelposten für geringwertige Wirtschaftsgüter auch in der Handelsbilanz angesetzt, sind die Vermögensgegenstände im Anlagespiegel zu erfassen.
Hinweis
Die im Jahr 2023 geplante Anhebung der GWG-Grenze auf 1.000 € netto wurde im Rahmen des Wachstumschancengesetzes nicht umgesetzt. Daher bleiben die bisherigen Wertgrenzen unverändert bestehen.
Abgänge im Anlagenspiegel verbuchen
Ein Abgang ist zu buchen, wenn ein Vermögensgegenstand körperlich aus dem Unternehmen ausscheidet. Dies hat zu erfolgen in Höhe der ursprünglichen historischen Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Wenn man lediglich die jeweiligen Restbuchwerte der Vermögensgegenstände unter den Abgängen erfassen würde, so hätte man die direkte Nettomethode statt der geforderten direkten Bruttomethode vorliegen. Klarerweise müssen im Falle eines Abgangs im gleichen Jahr ebenfalls die auf den Vermögensgegenstand entfallenden kumulierten Abschreibungen aus der entsprechenden Spalte des Anlagenspiegels entfernt werden. Geringwertige Wirtschaftsgüter müssen im Jahr ihres Zugangs zunächst als Zugang gebucht werden. Werden sie im selben Jahr komplett abgeschrieben, so dürfen sie ebenfalls als Abgang gebucht werden, so dass die ansonsten notwendige Pflicht entfällt, die geringwertigen Wirtschaftsgüter mit ihren historischen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten und ihren Abschreibungen bis zum effektiven Ausscheiden aus dem Unternehmen im Anlagenspiegel zu führen.
Werden Sammelposten für geringwertige Wirtschaftsgüter auch in der Handelsbilanz angesetzt, sind die Vermögensgegenstände am Ende des Geschäftsjahrs als Abgang im Anlagespiegel zu erfassen, in dem der Sammelposten vollständig abgeschrieben wurde.
Umbuchungen finden statt, wenn eine Position von einer Spalte des Anlagenspiegels in eine andere Spalte gebucht wird. Sie findet also Insbesondere statt, wenn Vermögenspositionen Ihren Wert verändern oder wenn ihre Menge geändert wird.
Anlagen im Bau im Anlagenspiegel
Beispiel
Die 500.000 € werden im Anlagenspiegel des Jahres 01 in der Zeile "geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau" in der Spalte „Zugänge" erfasst. Im Jahre 02 wird sie in derselben Zeile "geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau" mit negativem Vorzeichen unter "Umbuchungen" erfasst, zusätzlich dazu in einer anderen Zeile, z.B. "Grundstücke und Bauten", mit positivem Vorzeichen in der Spalte "Umbuchungen".
Anlagenspiegel im Jahr der Herstellung
Anlagenspiegel 01 | |||||||
Positionen | histor. AK/HK | Zu- | Ab- | Umbu- | Zuschreibg. | Abschreib. | Buch- |
Grdstk. & Bauten | |||||||
Anlagen im Bau | 500 |
Anlagenspiegel im Folgejahr
Im Jahr 02 lautet der Anlagenspiegel dann
Anlagenspiegel 02 | |||||||
Positionen | histor. AK/HK | Zu- | Ab- | Umbu- | Zuschreibg. | Abschreib. | Buch- |
Grdstk. & Bauten | 500 | ||||||
Anlagen im Bau | 500 | -500 |
Beispiel
Anlagen im Bau sind entstanden mit historischen Herstellungskosten von 500.000 €, nämlich mit jenen aus dem Jahr 01. Der Restbuchwert am Ende des Jahres 01 liegt daher bei den Anlagen im Bau bei 500.000 €. Da allerdings die Anlagen im Bau umgebucht werden auf technische Anlagen und Maschinen erfolgt eine Umbuchung ( bei Anlagen im Bau mit "-", bei technischen Anlagen und Maschinen mit "+"). Technische Anlagen und Maschinen werden mit einem Zugang in Höhe der Herstellungsaufwendungen aus dem Jahr 02 von 400.000 € versehen. Die Abschreibungen des Geschäftsjahres berechnen sich als
ABGJ = 500.000*0,2 + 400.000*0,2*(7/12)
= 100.000 + 46.666,670
= 146.666.670 €
Man beachte, dass also die 500.000 € erst im Jahr 02 abgeschrieben werden, nicht etwa schon im Jahr 01. Zusätzlich werden die aktivierten Herstellungsaufwendungen von 400.000 € nur sieben Monate abgeschrieben, nämlich in den Monaten Juni bis Dezember 02. Die kumulierten Abschreibungen liegen deswegen bei technischen Anlagen und Maschinen bei einem Betrag von 146.666,67 €, denn es wird nur ein einziges Jahr lang abgeschrieben. Der Restbuchwert am Ende des Jahres 02 beträgt
RBW02= 400.000 + 500.000 -146.666,67 = 753.333,33 €
Beispiel
Historische Anschaffungs- oder Herstellungskosten
Historische Anschaffungs- oder Herstellungskosten sind angefallen in Höhe der Anschaffungskosten von 1.000 €. Da Beteiligungen nicht zum abnutzbaren Anlagevermögen gehören, werden keine planmäßigen Abschreibungen vorgenommen. Insofern ist im Jahr 06 keine planmäßige Abschreibungen entstanden. Die kumulierten Abschreibungen der Jahre 01 bis 06 bestehen folglich ausschließlich aus der außerplanmäßigen Abschreibung des Jahres 03 in Höhe von 300 €. Der Restbuchwert des Jahres 05 liegt bei 700 € (nämlich bereits seit Ende des Jahres 03), jener des Jahres 06 beträgt 1.000 €.
Beispiel
Die historischen Anschaffungskosten der Grundstücke sind als solche in der ersten Zeile des erwähnten Anlagengitters zu notieren. Anschaffungskosten berechnen sich gemäß dem Schema
Schema zur Berechnung der Anschaffungskosten
Posten | Betrag |
Anschaffungspreis (netto, wenn Unternehmen vorsteuerabzugsberechtigt) | 150.000 |
– Anschaffungspreisminderungen (Rabatte, Skonti) | -10000 |
+ Anschaffungsnebenkosten (alles, was notwendig ist, um den Vermögensgegenstand in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen) | 60.000 |
+ nachträgliche Anschaffungsnebenkosten | |
= Anschaffungskosten | 200.000 |
Keine planmäßige Abschreibung bei Grundstücken
Da Grundstücke nicht planmäßig abgeschrieben werden und es zu keiner außerplanmäßigen Abschreibung kam, ist der Restbuchwert am Ende eines jeden Jahres hier 200.000 €.
Expertentipp
Weiterhin sind die Bauten anfänglich mit 450.000 € zu erwähnen, der Erweiterungsbau ist ein Zugang zu den Bauten. Die Bauten werden vier Jahre mit 3 % abgeschrieben, Bemessungsbasis bilden die Herstellungskosten von 450.000 €. Zusätzlich wird der Erweiterungsbau nur neun Monate abgeschrieben, da er erst ab April 07 besteht. Die kumulierten Abschreibungen liegen daher (von 04 bis 07) bei
kumul. AB = 4∙0,03∙450.000 + (9/12)∙0,03∙150.000
= 54.000 + 3.375
= 57.375 €.
Die Abschreibungen des Geschäftsjahres 07 speziell liegen bei 0,03∙ 450.000 = 13.500 €. Der Restbuchwert am Ende des Jahres 06 ist 450.000 – 3∙0,03∙450.000 = 409.500 €, jener am Ende des Jahres 07 ist
RBW07 = 450.000 – 4∙0,03∙450.000 + 150.000 – 3.375
= 542.625 €.
Hier nochmals der Anlagenspiegel für das Jahr 07:
Bil. | Hist. AK/HK | Zu- | Ab- | Umbu- | Zuschr. | AB (kum.) | RBW | RBW Ende Vj. | AB Gesch.j. |
Grundstücke | 200 T€ | 200 T€ | 200 T€ | ||||||
Bauten | 450 T€ | 150 T€ | 57.375 | 542.625 | 409.500 | 16.875 |
Anlagenspiegel beim Kauf von Maschinen
Beispiel
Die Maschinen werden zu historischen Anschaffungskosten in Höhe von 700.000 € links in Tab. 30 erwähnt. Ebenso erfolgt der Abgang zu diesen historischen Anschaffungskosten von 100.000 €. Bei den kumulierten Abschreibungen sind diejenigen, die sich auf den Abgang beziehen, rauszunehmen. Man erhält also
ABkumul.bis 02 = 6∙((9/12)·20.000 + 20.000 + 20.000) = 330.000 €.
Im Jahr 02 sind 20.000 € abzuschreiben, genau so wie im Jahr 03, im Jahr 01 allerdings nur (9/12)·20.000 = 15.000 €, da die Maschinen erst ab April zum Betriebsvermögen gehören. Der Restbuchwert des Jahres 03 liegt also bei
RBW03 = 600.000 – 330.000 = 270.000 €
Der Abgang wird also so behandelt, als hätte er niemals zur Unternehmung gehört (jedenfalls beim Restbuchwert des aktuellen Jahres 03).
Beim Restbuchwert des Vorjahres, also 02, ist genau dies natürlich anders. Man rechnet
RBW02 = 700.000 – 7·((9/12)·20.000 + 20.000) = 455.000 €.
Die Abschreibungen des Geschäftsjahres liegen bei AB03 = 6·20.000 + 1·20.000 = 140.000 €. Der Anlagenspiegel für 03 lautet insgesamt
Bil. | Hist. AK/HK | Zu- | Ab- | Umbu- | Zuschr. | AB (kum.) | RBW | RBW Ende Vj. | AB Gesch.j. |
Maschinen | 700 T€ | 100 T€ | 330 T€ | 270 T€ | 455 T€ | 140 T€ |
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