Merke
Im vorliegenden Kapitel Bewertung (= Bilanzierung der Höhe nach) behandeln wir die Frage, mit welchem Betrag eine Sache in die Bilanz Eingang findet. Dazu erhalten Sie im folgenden Video zunächst eine Übersicht über die Bewertungsprinzipien:
Merke
- Höchstwertprinzip
- Niederstwertprinzip.
Das Höchstwertprinzip besagt, dass ein Gegenstand höchstens mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten aktiviert werden darf. Das Niederstwertprinzip hingegen greift, wenn der Gegenstand bereits aktiviert ist und beantwortet die Frage, wie man mit Wertminderungen (außerplanmäßige Abschreibungen) umgehen muss. Das Niederstwertprinzip (was ausschließlich zu möglichen außer(!)planmäßigen Abschreibungen führt) existiert in doppelter Ausführung:
strenges Niederstwertprinzip
gilt für das Umlaufvermögen (§ 253 Abs. 4 Satz 1 HGB) und
gemildertes Niederstwertprinzip
gilt für das Anlagevermögen (§ 253 Abs. 3 Satz 5 und 6 HGB).