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Bilanzsteuerrecht | Steuerberaterprüfung - Bewertung des Vermögens

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Merke

Hier klicken zum AusklappenSie sollen nach Durcharbeiten dieses Kapitels wissen, wie man einen Vermögensgegenstand oder eine Schuld in der Bilanz bewertet. Hierbei ist insbesondere wichtig, dass Sie das Höchst- und das Niederstwertprinzip kennen sowie die planmäßigen und außerplanmäßigen Abschreibungen. Weiter sollten Sie die einzelnen Verfahren der planmäßigen Abschreibungen kennen und entscheiden, wann (d.h. ob) eine außerplanmäßige Abschreibung vorzunehmen ist.

Im vorliegenden Kapitel Bewertung (= Bilanzierung der Höhe nach) behandeln wir die Frage, mit welchem Betrag eine Sache in die Bilanz Eingang findet. Dazu erhalten Sie im folgenden Video zunächst eine Übersicht über die Bewertungsprinzipien:

 

Merke

Hier klicken zum AusklappenWir reden also hier nur über Gegenstände, die nicht mit einem Bilanzierungsverbot belegt waren, bzw. bei denen vom existierenden Wahlrecht Gebrauch gemacht wurde. Wenn nicht Gebrauch gemacht wurde vom Wahlrecht, so wird vielmehr die Gewinn- und Verlustrechnung angesprochen und nicht die Bilanz! Bei der Höhe des Ansatzes auf der Aktivseite existieren unterschiedliche Prinzipien

  • Höchstwertprinzip
     
  • Niederstwertprinzip.

Das Höchstwertprinzip besagt, dass ein Gegenstand höchstens mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten aktiviert werden darf. Das Niederstwertprinzip hingegen greift, wenn der Gegenstand bereits aktiviert ist und beantwortet die Frage, wie man mit Wertminderungen (außerplanmäßige Abschreibungen) umgehen muss. Das Niederstwertprinzip (was ausschließlich zu möglichen außer(!)planmäßigen Abschreibungen führt) existiert in doppelter Ausführung:

  • strenges Niederstwertprinzip

    • gilt für das Umlaufvermögen (§ 253 Abs. 4 Satz 1 HGB) und
       

  • gemildertes Niederstwertprinzip

    • gilt für das Anlagevermögen (§ 253 Abs. 3 Satz 5 und 6 HGB).

Merke

Hier klicken zum AusklappenDas Höchstwertprinzip besagt auf der Passivseite, dass Verbindlichkeiten zu ihrem Erfüllungsbetrag anzusetzen sind (§ 253 Abs. 1 Satz 2 HGB).