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Die Bewertung von Anlagevermögen ist ein zentraler Bestandteil des Handels- und Steuerrechts, da sie die Grundlage für die Bilanzierung und Gewinnermittlung bildet. Anlagevermögen umfasst Vermögensgegenstände, die dem Unternehmen langfristig dienen und nicht für den kurzfristigen Verbrauch oder Verkauf bestimmt sind. Die zutreffende Bewertung stellt sicher, dass die Vermögens- und Ertragslage eines Unternehmens realitätsgetreu dargestellt wird. Dabei sind sowohl handelsrechtliche Vorgaben, insbesondere §§ 253 und 255 HGB, als auch steuerliche Vorschriften gemäß EStG und BewG zu beachten. Diese dualistische Betrachtung führt in der Praxis häufig zu Abweichungen zwischen Handels- und Steuerbilanz, die eine detaillierte Kenntnis der Bewertungsansätze erfordern.
Bewertung von Anlagevermögen
Das Anlagevermögen umfasst Wirtschaftsgüter, die gemäß § 247 Abs. 2 HGB dazu bestimmt sind, dem Betrieb dauerhaft zu dienen. Die Zweckbestimmung ist hierbei das entscheidende Kriterium für die Zuordnung eines Vermögensgegenstandes zum Anlagevermögen. Laut § 266 Abs. 2 A. HGB untergliedert sich das Anlagevermögen in:
- Immaterielle Vermögensgegenstände, z. B. Firmenwerte, Patente, Lizenzen, geleistete Anzahlungen,
- Sachanlagen, wie Grundstücke, Gebäude, Maschinen oder Betriebs- und Geschäftsausstattungen,
- Finanzanlagen, etwa Beteiligungen oder Wertpapiere.
Die genaue Bilanzierung erfolgt auf der Aktivseite der Bilanz (§ 266 Abs. 2 HGB). Ein Wirtschaftsgut bleibt auch dann Anlagevermögen, wenn seine Veräußerung beabsichtigt ist, bis es tatsächlich verkauft wird (R 6.1 Abs. 1 S. 7 und 8 EStR).
Unterscheidung zwischen abnutzbarem und nicht abnutzbarem Anlagevermögen
Für die Bewertung sind die Regelungen des Handels- und Steuerrechts maßgeblich. Nach § 253 Abs. 1 und 3 HGB sowie § 6 Abs. 1 Nr. 1, 2 EStG wird zwischen abnutzbarem und nicht abnutzbarem Anlagevermögen differenziert:
- Nicht abnutzbares Anlagevermögen
Hierzu zählen Wirtschaftsgüter, die keiner technischen oder wirtschaftlichen Abnutzung unterliegen, wie Grundstücke oder Beteiligungen (R 6.1 Abs. 1 S. 6 EStR). Diese werden dauerhaft mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten bewertet. - Abnutzbares Anlagevermögen
Wirtschaftsgüter, die einer zeitlich begrenzten technischen und wirtschaftlichen Nutzung unterliegen, wie Gebäude, Maschinen oder Betriebs- und Geschäftsausstattung, fallen in diese Kategorie. Sie unterliegen einer planmäßigen Abschreibung, die den Werteverzehr des Wirtschaftsgutes abbildet (R 6.1 Abs. 1 S. 5 EStR, R 7.1 Abs. 1 EStR).
Bewertung und Abschreibung
Die Zugangs- und Folgebewertung erfolgt nach handelsrechtlichen Grundsätzen. Bei Zugang wird das Anlagevermögen mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten bewertet (§ 253 Abs. 1 HGB). Für abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wird der Werteverlust im Rahmen der Absetzung für Abnutzung (AfA) berücksichtigt. Die AfA-Tabelle gibt vor, über welche Zeiträume die Abschreibung zu erfolgen hat.
Kennzahlen zur Bilanzanalyse
Das Anlagevermögen spielt auch bei der Bilanzanalyse eine wesentliche Rolle. Wichtige betriebswirtschaftliche Kennzahlen sind:
- Anlagenintensität: Anteil des Anlagevermögens am Gesamtvermögen,
- Anlagendeckungsgrad: Verhältnis von Eigenkapital zum Anlagevermögen,
- Anlagenabnutzungsgrad: Anteil der kumulierten Abschreibungen an den Anschaffungskosten, der Rückschlüsse auf den Erneuerungsbedarf zulässt.
Diese Kennzahlen ermöglichen es, die finanzielle Stabilität und Investitionsstrategie eines Unternehmens zu beurteilen.