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Bilanzsteuerrecht | Steuerberaterprüfung - § 7g Abs. 1 EStG: Bildung des Investitionsabzugsbetrags

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§ 7g Abs. 1 EStG: Bildung des Investitionsabzugsbetrags

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1. Begünstigte Wirtschaftsgüter

Zu den in den Anwendungsbereich des § 7g EStG fallenen und damit begünstigten Wirtschaftsgütern zählen gemäß § 7g Abs. 1 Satz 1 EStG ausschließlich abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die in einem dem Wirtschaftsjahr des Abzuges folgenden Wirtschaftsjahr angeschafft oder hergestellt werden. Nicht begünstigt sind folglich Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens, unbewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sowie immaterielle Wirtschaftsgüter.

Beispiel

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A plant in 01 die Anschaffung einr neuen Software in 02. Er rechnet hierbei mit Anschaffungskosten in Höhe von 10.000 EUR und möchte hierzu einen Investitionsabzugsbetrag (IAB) in Höhe von 5.000 EUR außerbilanziell geltend machen. Die Voraussetzungen des § 7g Abs. 1 Satz 2 EStG sind erfüllt. A hat bislang keine IAB in Anspruch genommen.

Lösung:

Die Bildung eines IAB kommt nicht in Betracht, weil es sich bei der Software um ein immaterielles Wirtschaftsgut des Anlagevermögens handelt.

Abwandlung zum Ausgangssachverhalt:

Es handelt sich bei der Software um ein sog. Trivialprogramm.

Lösung:

Die Bildung eines IAB nach § 7g Abs. 1 Satz 1 EStG ist möglich, weil es sich bei einem Trivialprogramm um ein abnutzbares bewegliches Wirtschaftsgut des Anlagevermögens handelt (vgl. R 5.5 Abs. 1 EStR 2020).

Ohne Bedeutung ist, ob es sich bei dem begünstigten Wirtschaftsgut um gebrauchte oder neue Wirtschaftsgüter handelt.

Begünstigt sind ferner auch sog. geringwertige Wirtschaftsgüter (§ 6 Abs. 2 EStG) sowie solche, die nach § 6 Abs. 2a EStG in einem Sammelposten erfasst werden.

2. Begünstigte Betriebe

Begünstigt sind nur Betriebe (Einzelbetriebe, Personengesellschaften, Körperschaften), die aktiv am wirtschaftlichen Verkehr teilnehmen oder sich zumindest in der Eröffnungsphase befinden. Letztere beginnt in dem Zeitpunkt, in dem der Steuerpflichtige erstmals Tätigkeiten ausübt, die objektiv erkennbar auf die Vorbereitung der beabsichtigten betrieblichen Tätigkeiten gerichtet ist (vgl. BMF v. 20.3.2017 u. 26.8.2019, BStBl. I 2017, S. 423 und BStBl. I 2019, S. 870 Rn. 2).

3. Gewinnermittlungsart, Gewinngrenze

Der Steuerpflichtige muss gem. § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1a) EStG den Gewinn nach §§ 4 oder 5 EStG ermitteln. Erforderlich ist also eine Gewinnermittlung durch Bilanzierung bzw. Betriebsvermögensvergleich oder durch Einnahmenüberschussrechnung. 

Erforderlich ist zudem, dass der Betrieb im Wirtschaftsjahr, in dem die Abzüge nach § 7g Abs. 1 Satz 1 EStG vorgenommen werden sollen, ohne Berücksichtigung der Investitionsabzugsbeträge nach § 7g Abs. 1 Satz 1 EStG und der Hinzurechnungen nach § 7g Absatz 2 EStG, einen Gewinn von 200.000 EUR nicht überschreitet (§ 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1b) EStG).

Hinweis

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Umstritten ist, ob mit "Gewinn" der steuerbilanzielle Gewinn (also der Gewinn vor Berücksichtigung von außerbilanziellen Korrekturen) oder der steuerliche Gewinn (also der Gewinn nach Berücksichtigung von außerbilanziellen Korrekturen) gemeint ist. Nach hier vertretener Auffassung dürfte letzteres der Fall sein, da anderenfalls der Wortlaut des § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1b) EStG

"[...]ohne Berücksichtigung der Investitionsabzugsbeträge nach Satz 1 und der Hinzurechnungen nach Absatz 2 [...]"

keinen Sinn ergeben würde. Mit diesem Satz gibt der Gesetzgeber gerade zu erkennen, dass der "steuerliche Gewinn" gemeint ist. Anderenfalls bräuchte es der Korrektur um die Investitionsabzugsbeträge nicht.

Im Gegensatz zur Bildung des Investitionsabzugsbetrags ist bei der Inanspruchnahme der Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG auf das Wirtschaftsjahr abzustellen, dass der Inanspruchnahme der Sonderabschreibung vorangeht (vgl. § 7g Abs. 6 Nr. 1 EStG). 

Schließlich müssen Steuerpflichtige, die einen Investitionsabzugsbetrag in Anspruch nehmen wollen, die Summen der Abzugsbeträge und der nach den Absätzen 2 bis 4 des § 7g EStG hinzuzurechnenden oder rückgängig zu machenden Beträge zur besseren Überprüfbarkeit grundsätzlich nach amtlich vorgeschriebenen Datensätzen durch Datenfernübertragung übermitteln (vgl. § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 EStG).

4. Rechtsfolge

Liegen die Voraussetzungen des § 7g Abs. 1 EStG vor, hat der Steuerpflichtige ein Wahlrecht zur Bildung eines Investitionsabzugsbetrages bis zu 50% der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Das Wahlrecht übt der Steuerpflichtige im Rahmen der erstmaligen Abgabe seiner Steuererklärung (Einkommen-, Feststellungs- oder Körperschaftsteuererklärung) oder durch Geltendmachung nach erfolgter Steuerfestsetzung/Feststellung im Rahmen der Vorschriften der AO aus.

Zu beachten ist, dass die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags betraglich begrenzt ist. Gem. § 7g Abs. 1 Satz 4 EStG darf die Summe der Beträge, die im Wirtschaftsjahr des Abzugs und in den drei vorangegangenen Wirtschaftsjahren insgesamt abgezogen und nicht nach § 7g Abs. 2 EStG hinzugerechnet oder nach § 7g Abs. 3 und 4 EStG rückgängig gemacht wurden, je Betrieb 200.000 EUR nicht übersteigen.

Die Bildung des Investitionsabzugsbetrags erfolgt nicht innerhalb der Steuerbilanz, sondern außerbilanziell.

Merke

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Obwohl der Wortlaut des § 7g Abs. 1 Satz 1 EStG nahe legt, dass schon im Wirtschaftsjahr der Bildung des Investitionsabzugsbetrages zu prüfen ist, ob künftig ein begünstigtes Wirtschaftsgut angeschafft oder hergestellt wird, ist dies nicht erforderlich. Tatsächlich muss der Steuerpflichtige für die Bildung des Investitionsabzugsbetrags noch nicht einmal eine Investitionsabsicht nachweisen. Damit können diese ohne weitere Angaben geltend gemacht werden. Dies ergibt sich aus § 7g Abs. 3 und 4 EStG, die überflüssig wären, würde schon bei Bildung des Investitionsabzugsbetrags die Begünstigung eines Wirtschaftsguts geprüft werden. Überdies ist vielfach im Wirtschaftsjahr der Bildung noch gar nicht absehbar, in welche Wirtschaftsgüter investiert wird.

Beispiel

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A plant in 01 den Erwerb mehrerer Maschinen für seinen Gewerbebetrieb in 03. A rechnet mit Anschaffungskosten von insgesamt 500.000 EUR. Soweit möglich, möchte A einen Investitionsabzugsbetrag gem. § 7g Abs. 1 EStG geltend machen. Die Voraussetzungen des § 7g Abs. 1 Satz 2 EStG sind erfüllt. A hat bislang keine IAB in Anspruch genommen.

Lösung:

A kann für die künftige Anschaffung der Maschinen bis zu 50% der voraussichtlichen Anschaffungskosten (250.000 EUR) außerbilanziell einen Investitionsabzugsbetrag geltend machen (§ 7g Abs. 1 Satz 1 EStG). Eines besonderen Nachweises für seine Investitionsabsicht ist nicht erforderlich. Allerdings darf der Abzugsbetrag je Betrieb einen Betrag von 200.000 EUR nicht übersteigen (§ 7g Abs. 1 Satz 4 EStG), so dass A maximal einen Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 200.000 EUR geltend machen kann.

Nun wieder ein Lernvideo zu § 7g Abs. 1 EStG.