1. Hinzurechnungswahlrecht
Hat der Steuerpflichtige in einem Wirtschaftsjahr vor dem Erwerb eines nach § 7g Abs. 1 Satz 1 EStG begünstigten Wirtschaftsguts einen Investitionsabzugsbetrag geltend gemacht und kommt es nun tatsächlich in einem Folgewirtschaftsjahr zu einer begünstigen Investition, kann (Wahlrecht!) der Steuerpflichtige im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung des begünstigten Wirtschaftsguts bis zu 50% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnerhöhend hinzurechnen (§ 7g Abs. 2 Satz 1, 1. Hs. EStG). Dieses Hinzurechnungswahlrecht ist allerdings begrenzt auf die Summe der nach § 7g Abs. 1 EStG abgezogenen und noch nicht nach § 7g Abs. 2 bis 4 EStG hinzugerechneten oder rückgängig gemachten Abzugsbeträge (§ 7g Abs. 2 Satz 1, 2. Hs. EStG). Die Hinzurechnung selbst erfolgt - spiegelbildlich zur Bildung des Investitionsabzugsbetrags - außerbilanziell.
Merke
Während für die Bildung des Investitionsabzugsbetrags nach § 7g Abs. 1 EStG noch nicht einmal eine Investitionsabsicht bestehen muss, setzt die Hinzurechnung nach § 7g Abs. 2 Satz 1 EStG voraus, dass nunmehr tatsächlich ein begünstigtes Wirtschaftsgut angeschafft oder hergestellt wird, das voraussichtlich die Verbleibens- und Nutzungsvoraussetzungen (vgl. § 7g Abs. 1 Satz 1 EStG) erfüllen wird
Zu beachten ist, dass der Steuerpflichtige bei der Hinzurechnung anzugeben hat, ob und in welchem Umfang in Anspruch genommene Investitionsabzugsbeträge (Abzugsjahr und Abzugshöhe) einem begünstigten Wirtschaftsgut zuzurechnen ist, wobei auch Teilzurechnungen möglich sind (vgl. BMF v. 20.3.2017 u. 26.8.2019, BStBl. I 2017, S. 423 und I 2019, S. 870 Rn. 28).
Merke
Die Inanspruchnahme einer Hinzurechnung nach § 7g Abs. 2 Satz 1 EStG setzt nicht voraus, dass der gebildete Investitionsabzugsbetrag genau für das Wirtschaftsgut verwendet wurde, für das er gebildet wurde.
Beispiel:
A hat in 01 geplant, in 02 eine Maschine (Anschaffungskosten 100.000 EUR) zu erwerben und hierfür zu Recht in 01 einen Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 50.000 EUR gebildet. Tatsächlich erwirbt A in 02 keine Maschine, sondern einen gebrauchten LKW (Wirtschaftsgut im Sinne von § 7g Abs. 1 Satz 1 EStG, Anschaffungskosten 80.000 EUR).
Lösung:
Eine Hinzurechnung des in 01 gebildeten Investitionsabzugsbetrags zu dem neu angeschafften LKW ist möglich, allerdings nur bis zu einem Betrag von 40.000 EUR (vgl. § 7g Abs. 2 Satz 1 EStG). Somit verbleiben von dem in 01 gebildeten Investitionsabzugsbetrag weitere 10.000 EUR für weitere begünstigte Investitionen.
Merke:
Mit der Hinzurechnung zum Wirtschaftsgut "LKW" darf dann aber nur von diesem Wirtschaftsgut ein Abzug nach § 7g Abs. 2 Satz 3 EStG erfolgen. Ein Abzug gem. § 7g Abs. 2 Satz 3 EStG von einem anderen in 02 erworbenen/hergestellten begünstigten Wirtschaftsgut ist hingegen nicht möglich, da der Investitionsabzugsbetrag durch die Hinzurechnung zum Wirtschaftsgut "LKW" für dieses Wirtschaftsgut entsprechend der Zuordnungsentscheidung des A verwendet wurde (wirtschaftsgutsbezogene Betrachtungsweise).
2. Herabsetzungswahlrecht
Hat der Steuerpflichtige für die Anschaffung eines begünstigten Wirtschaftsguts eine Hinzurechnung nach § 7g Abs. 2 Satz 1 EStG vorgenommen, kann (Wahlrecht!) er zur Kompensation der Hinzurechnung nach § 7g Abs. 2 Satz 1 EStG im Wirtschaftsjahr der Anschaffung/Herstellung von dem angeschafften/hergestellten begünstigten Wirtschaftsgut bis zu 50% der Anschaffungskosten/Herstellungkosten innerbilanziell gewinnmindernd abziehen (§ 7g Abs. 2 Satz 3, 1. HS. EStG). Die Herabsetzung der Anschaffungskosten/Herstellungskosten ist allerdings begrenzt auf die Hinzurechnung nach § 7g Abs. 2 Satz 1 EStG.
Merke
Der innerbilanzielle Abzug nach § 7g Abs. 2 Satz 3, 1. HS. EStG setzt folglich voraus, dass zuvor eine außerbilanzielle Hinzurechnung nach § 7g Abs. 2 Satz 1 EStG erfolgt ist (keine isolierte Abschreibungsmöglichkeit nach § 7g Abs. 2 Satz 3, 1. HS. EStG!)
3. Auswirkung der Herabsetzung
Gemäß § 7g Abs. 2 Satz 3, 2. HS. EStG führt die innerbilanzielle Herabsetzung zugleich zur Minderung der AfA-Bemessungsgrundlage, so dass sich die weitere AfA (§§ 7 Abs. 1, 2, § 7g Abs. 5 EStG) nach den um den Abzugsbetrag nach § 7g Abs. 2 Satz 3, 1. HS. EStG geminderten Anschaffungs- oder Herstellungskosten bemisst. Sofern infolge der Herabsetzung die betraglichen Grenzen von § 6 Abs. 2 EStG oder § 6 Abs. 2a EStG erreicht werden, können diese infolge der Herabsetzung angewendet werden.
Beispiel
A hat zu Recht in 01 einen Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 500 EUR für den Erwerb einer neuen Maschine geltend gemacht. Anfang 02 erwirbt er die Maschine (Anschaffungskosten netto: 1.000 EUR). A wünscht den Ausweis eines möglichst niedrigen Gewinns.
Lösung:
In einem ersten Schritt ist der in 01 gebildete Investitionsabzugsbetrag außerbilanziell im Wirtschaftsjahr des Erwerbs (02) wieder hinzuzurechnen (§ 7g Abs. 2 Satz 1 EStG). Hierdurch hat A die Möglichkeit, von den Anschaffungskosten 50 % der Anschaffungskosten, maximal aber in Höhe der außerbilanziell erfolgten Hinzurechnung, eine Herabsetzung nach § 7g Abs. 2 Satz 3, 1. HS. EStG vorzunehmen. Die weitere AfA-Bemessungsgrundlage sind dann die um den Herabsetzungsbetrag geminderten Anschaffungskosten (§ 7g Abs. 2 Satz 3, 2. HS. EStG), auf die die Regelung des § 6 Abs. 2 EStG Anwendung finden kann. Demzufolge entwickelt sich der Buchwert der Maschine wie folgt:
Zugang Jan. 02: | 1.000 EUR |
Herabsetzung § 7g Abs. 2 Satz 3, 1. HS. EStG: | -500 EUR |
verbleiben (=AfA-Bemessungsgrundlage): | 500 EUR |
Abschreibung § 6 Abs. 2 EStG | 500 EUR |
Buchwert 31.12.02 | 0 EUR |
Zuletzt wie immer ein Lernvideo zu § 7g Abs. 2 EStG.
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