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Bilanzsteuerrecht | Steuerberaterprüfung - § 7g Abs. 3 EStG: Rechtsfolgen bei fehlender Investition/unterbliebener Hinzurechnung

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Bilanzsteuerrecht | Steuerberaterprüfung

§ 7g Abs. 3 EStG: Rechtsfolgen bei fehlender Investition/unterbliebener Hinzurechnung

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1. Rückgängigmachung eines geltend gemachten Investitionsabzugsbetrags

Soweit in der Vergangenheit gebildete Investitionsabzugsbeträge nicht bis zum Ende des dritten auf das Wirtschaftsjahr des jeweiligen Abzugs folgenden Wirtschaftsjahres nach § 7g Abs. 2 Satz 1 EStG hinzugerechnet wurden, ordnet die Vorschrift an, dass der in der Vergangenheit außerbilanziell geltend gemachte Investitionsabzugsbetrag wieder rückgängig zu machen ist (§ 7g Abs. 3 Satz 1 EStG). Damit wird im Wirtschaftsjahr des Abzugs der "ursprüngliche" steuerliche Zustand wiederhergestellt. Die Verpflichtung zur Rückgängigmachung betrifft dabei insbesondere Fälle, in denen der Steuerpflichtige innerhalb der in § 7g Abs. 3 Satz 1 EStG genannten Investitionsfrist von 3 Jahren eine begünstigte Investition (aus welchen Gründen auch immer) unterlässt. Dabei stellt § 7g Abs. 3 Satz 1, 2. HS. EStG klar, dass auch eine vorzeitige (freiwillige) Rückgängigmachung eines in der Vergangenheit gebildeten Investitionsabzugsbetrags möglich. Denkbar ist ferner die Konstellation, dass der Steuerpflichtige bewusst auf eine Hinzurechnung nach § 7g Abs. 2 Satz 1 EStG innerhalb der Investitionsfrist verzichtet hat. Auch in diesem Fall hat eine Rückgängigmachung zu erfolgen.

Beispiel

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Der Gewerbetreibende A (Wirtschaftsjahr=Kalenderjahr) hat im Wirtschaftsjahr 00 zu Recht außerbilanziell einen Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 50.000 EUR für den zukünftigen Erwerb von Maschinen geltend gemacht. Aufgrund von Lieferschwierigkeiten erfolgt die Lieferung der Maschinen erst im Wirtschaftsjahr 04. Den A trifft an der Lieferungsverzögerung kein Verschulden.

Lösung:

Der in 00 gebildete Investitionsabzugsbetrag ist gemäß § 7g Abs. 3 Satz 1 EStG rückgängig zu machen, weil die Anschaffung (=Lieferung, vgl. § 9a EStDV) nicht bis zum Ende des dritten auf das Wirtschaftsjahr des Abzugs folgenden Wirtschaftsjahres erfolgte. Die Anschaffung hätte folglich bis spätestens 31.12.03 erfolgen müssen. Dass den A an der verzögerten Lieferung kein Verschulden trifft, ist für die Rückgängigmachung ohne Bedeutung. Die Rückgängigmachung erfolg spiegelbildlich zur Bildung außerbilanziell.

2. Verfahrensrechtliche Umsetzung der Rückgängigmachung

Es ist rückwirkend der Veranlagungszeitraum zu ändern, in welchem der Investitionsabzugsbetrag zu Unrecht gebildet wurde. Verfahrensrechtlich bietet § 7g Abs. 3 Satz 2, 3 EStG eine einzelgesetzliche Änderungsvorschrift nebst Ablaufhemmung, die über § 172 Abs. 1 Nr. 2 lit. d) AO eine Korrektur auch dann ermöglicht, wenn die zu ändernde Steuerfestsetzung bereits bestandskräftig geworden ist. Um die fehlende Investition "zu sanktionieren", ordnet § 7g Abs. 3 Satz 4 EStG zusätzlich an, dass § 233a Abs. 2a AO nicht anzuwenden ist. Hierdurch beginnt der Zinslauf bereits 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist, und nicht erst 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem das rückwirkende Ereignis eingetreten ist.

Beispiel

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Der Gewerbetreibende A (Wirtschaftsjahr=Kalenderjahr) hat im Wirtschaftsjahr 00 zu Recht außerbilanziell einen Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 50.000 EUR für den zukünftigen Erwerb von Maschinen geltend gemacht. Aufgrund von Lieferschwierigkeiten erfolgt die Lieferung der Maschinen erst im Wirtschaftsjahr 04. Den A trifft an der Lieferungsverzögerung kein Verschulden. Die Steuerfestsetzung des Jahres 00 ist bestandskräftig.

Lösung:

In materiell-rechtlicher Hinsicht ist der in 00 gebildete Investitionsabzugsbetrag ist gemäß § 7g Abs. 3 Satz 1 EStG rückgängig zu machen, weil die Anschaffung (=Lieferung, vgl. § 9a EStDV) nicht bis zum Ende des dritten auf das Wirtschaftsjahr des Abzugs folgenden Wirtschaftsjahres erfolgte. Die Anschaffung hätte folglich bis spätestens 31.12.03 erfolgen müssen. Dass den A an der verzögerten Lieferung kein Verschulden trifft, ist für die Rückgängigmachung ohne Bedeutung. Die Rückgängigmachung erfolg spiegelbildlich zur Bildung außerbilanziell.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht kann die Steuerfestsetzung des Jahres 00 rückwirkend gemäß §§ 172 Abs. 1 Nr. 2 lit. d) AO i. V. m. 7g Abs. 3 Satz 2 EStG korrigiert werden. Der Zinslauf beginnt dabei gemäß §§ 233 Abs. 2 AO i. V. m. 7g Abs. 3 Satz 4 EStG bereits ab dem 1.4.02 und nicht erst am 1.4.05.

Ein zusammenfassendes Lernvideo folgt nun.