1. Allgemeines
Neben der Möglichkeit, AfA-Volumen entsprechend der Systematik von § 7g Abs. 1 Satz 1 und § 7g Abs. 2 in ein Wirtschaftsjahr vor der eigentlichen Investition in Anspruch zu nehmen, erfolgt die Förderung kleiner und mittlerer Betriebe im Sinne des § 7g EStG auch dadurch, dass unter den Voraussetzungen des § 7g Abs. 6 EStG eine Sonder-AfA von bis zu 20% innerhalb eines Zeitraums von 5 Jahren gewährt wird. Die Sonder-AfA wird dabei neben der regulären AfA gewährt.
Merke
Die Inanspruchnahme der Sonder-AfA ist nicht von der Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags abhängig, kann also unabhängig hiervon geltend gemacht werden.
2. Begünstigte Wirtschaftsgüter
Es gelten dieselben Voraussetzungen wie bei § 7g Abs. 1 Satz 1 EStG, so dass auf die Ausführungen zu dem Kapitel "§ 7g Abs. 1 EStG: Bildung des Investitionsabzugsbetrags" verwiesen werden kann.
3. Begünstigte Betriebe
Es gelten dieselben Voraussetzungen wie bei § 7g Abs. 1 Satz 1 EStG, so dass auf die Ausführungen zu dem Kapitel "§ 7g Abs. 1 EStG: Bildung des Investitionsabzugsbetrags" verwiesen werden kann.
4. Nutzungs- und Verbleibensvoraussetzungen
Es gelten dieselben Voraussetzungen wie bei § 7g Abs. 4 EStG, so dass auf die Ausführungen zu diesem Kapitel verwiesen werden kann.
5. Weitere Voraussetzungen
Der Steuerpflichtige muss (ebenso wie bei § 7g Abs. 1 EStG) gem. § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1a) EStG den Gewinn nach §§ 4 oder 5 EStG ermitteln. Erforderlich ist also eine Gewinnermittlung durch Bilanzierung bzw. Betriebsvermögensvergleich oder durch Einnahmenüberschussrechnung.
Erforderlich ist zudem, dass der Betrieb im Wirtschaftsjahr, das der Anschaffung oder Herstellung vorangeht, ohne Berücksichtigung der Investitionsabzugsbeträge nach § 7g Abs. 1 Satz 1 EStG und der Hinzurechnungen nach § 7g Absatz 2 EStG, einen Gewinn von 200.000 EUR nicht überschreitet (§ 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1b) EStG).
Merke
Abgestellt wird für die Sonder-AfA nach § 7g Abs. 5 EStG in Abgrenzung zu § 7g Abs. 1 Satz 1 EStG somit nicht auf das Wirtschaftsjahr der Inanspruchnahme der Sonder-AfA, sondern auf das Wirtschaftsjahr, das der Investition vorangeht!
6. Rechtsfolgen
Liegen die zuvor genannten Voraussetzungen vor, hat der Steuerpflichtige ein Wahlrecht, im Wirtschaftsjahr der Investition und den diesem Wirtschaftsjahr folgenden vier Jahren (Begünstigungszeitraum) bis zu 20% Sonder-AfA neben der regulären AfA in Anspruch zu nehmen. Hierbei hat der Steuerpflichtige die Möglichkeit, die zusätzlichen 20% AfA auf den Begünstigungszeitraum nach seinem Belieben zu verteilen.
Hinweis
Sofern der Steuerpflichtige für das Wirtschaftsgut, für das er Sonder-AfA nach § 7g Abs. 5 EStG in Anspruch nimmt, zuvor einen Minderungsbetrag nach § 7g Abs. 2 Satz 3 EStG geltend gemacht hat, bemisst sich sowohl die reguläre wie auch die Sonder-AfA nach § 7g Abs. 5 EStG nach der um den Minderungsbetrag nach § 7g Abs. 2 Satz 3 EStG verringerten AfA-BMG. Dies gilt für die Dauer des fünfjährigen Begünstigungszeitraums, so dass sich erst nach Ablauf des Begünstigungszeitraums die reguläre AfA nach dem Restbuchwert und der Restnutzungsdauer bemisst (vgl. § 7a Abs. 9 EStG).
7. Verstoß gegen die Behaltens- und/oder Nutzungsvoraussetzungen
Wird gegen die in § 7g Abs. 6 Nr. 2 EStG normierten Behaltens- und Nutzungsvoraussetzungen verstoßen, gelten die Rechtsfolgen des § 7g Abs. 4 EStG in materiell-rechtlicher und verfahrensrechtlicher Hinsicht entsprechend (vgl. § 7g Abs. 6 Nr. 2, 2. HS. EStG), so dass auf die Ausführungen unter dem vorangehenden Kapitel "§ 7g Abs. 4 EStG: Rechtsfolgen bei Nichtvorliegen der Nutzungs- und Verbleibensvoraussetzung" verwiesen werden kann. Die Wiederherstellung des ursprünglichen "steuerlichen Zustands" besteht in Bezug auf die Sonder-AfA durch deren Rückgängigmachung.
Zum Schluss betrachten wir diese Normen im folgenden Lernvideo genauer.
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