1. Einheitliche Betrachtungsweise (§ 7g Abs. 7 Satz 1 EStG)
Gemäß § 7g Abs. 7 Satz 1 EStG sind bei Personengesellschaften und Gemeinschaften die Absätze 1 bis 6 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Steuerpflichtigen die Gesellschaft oder die Gemeinschaft tritt. Damit legt die Vorschrift in Bezug auf Personengesellschaften und Gemeinschaften (bspw. Erbengemeinschaft) eine einheitliche Betrachtungsweise für Zwecke der Anwendung des § 7g EStG an.
Daraus ergeben sich insbesondere folgende Konsequenzen für die Anwendung des § 7g EStG:
- Für die Frage, ob die Gewinngrenze des § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1b) EStG eingehalten wurde, sind neben dem Ergebnis der Gesamthandsbilanz auch die Ergebnisse etwaiger Sonder- und Ergänzungsbilanzen einzubeziehen.
- Für die Frage, ob die in § 7g EStG normierten Nutzungs- und Verbleibensvoraussetzungen erfüllt sind, ist ebenfalls eine einheitliche Betrachtungsweise anzuwenden. Das bedeutet, das ein Wechsel begünstigter Wirtschaftsgüter zwischen dem Gesamthandsbereich und dem Sonderbereich innerhalb der maßgeblichen Frist unschädlich ist und nicht die Rechtsfolgen des § 7g Abs. 4 EStG auslöst.
- Der Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1 EStG kann sowohl im Gesamthandsbereich als auch im Sonderbereich vorgenommen werden, insgesamt aber maximal aber bis zur Höchstgrenze von 200.000 EUR.
- Sofern ein Investitionsabzugsbetrag geltend gemacht wurde, ohne dass eine begünstigte Investition erfolgt ist, muss dieser gemäß § 7g Abs. 3 EStG rückgängig gemacht werden. Dabei hat die Rückgängigmachung konsequenterweise in dem Vermögensbereich (Gesamthandsbereich oder Sonderbereich) zu erfolgen, in welchem der Investitionsabzug geltend gemacht wurde. Entsprechendes gilt für die Rückabwicklung nach § 7g Abs. 4 EStG.
2. Einschränkung der einheitlichen Betrachtungsweise (§ 7g Abs. 7 Satz 2 und 3 EStG)
Eine Einschränkung dieser einheitlichen Betrachtungsweise erfolgt durch § 7g Abs. 7 Satz 2 und 3 EStG. Danach können vom Gewinn der Gesamthand oder Gemeinschaft abgezogene Investitionsabzugsbeträge ausschließlich bei Investitionen der Personengesellschaft oder Gemeinschaft nach Absatz 2 Satz 1 gewinnerhöhend hinzugerechnet werden. Entsprechendes gilt für vom Sonderbetriebsgewinn eines Mitunternehmers abgezogene Investitionsabzugsbeträge bei Investitionen dieses Mitunternehmers oder seines Rechtsnachfolgers in seinem Sonderbetriebsvermögen.
Diese Einschränkung hat zur Konsequenz, dass die im Gesamthandsbereich gebildeten Investitionsabzugsbeträge auch nur für im Gesamthandsbereich getätigte Investitionen genutzt werden können. Eine Hinzurechnung nach § 7g Abs. 2 Satz 1 EStG sowie ein Abzug nach § 7g Abs. 2 Satz 3 EStG kann dann folglich nur von im Gesamthandsbereich getätigten Investitionen erfolgen. Entsprechendes gilt für im Sonderbereich gebildete Investitionsabzugsbeträge.
Beispiel
A ist Mitunternehmer der ABC-KG. Die ABC-KG hat in 01 zulässigerweise einen IAB in Höhe von 50.000 EUR für den künftigen Erwerb (AK 100.000 EUR) von nach § 7g Abs. 1 EStG begünstigten Wirtschaftsgütern gebildet. Im Jahr 02 erwirbt A eine Maschine zu Anschaffungskosten von 100.000 EUR, die er der ABC-KG gegen einen nicht zu beanstandenden Mietzins überlässt. A möchte den bei der ABC-KG gebildeten IAB in seinem Sonderbereich nutzen, um den Abzugsbetrag nach § 7g Abs. 2 Satz 3 dort in Anspruch zu nehmen.
Lösung:
Der im Gesamthandsbereich gebildete Investitionsabzugsbetrag darf wegen § 7g Abs. 7 Satz 2 EStG nur im Gesamthandsbereich gemäß § 7g Abs. 2 Satz 1 EStG gewinnerhöhend hinzugerechnet und nur für dort erfolgte begünstigte Investitionen zu einem Abzug nach § 7g Abs. 2 Satz 3 EStG verwendet werden. Eine Hinzurechnung im Sonderbereich des A sowie ein Abzugsbetrag nach § 7g Abs. 2 Satz 3 EStG von den AK der Maschine sind nicht zulässig.
Folgendes Lernvideo fasst das Wesentliche zu § 7g Abs. 7 EStG zusammen.
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