§ 7g EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2020 vom 21.12.2020 (BGBl. I 2020, 3096; zum zeitlichen Anwendungsbereich s. § 52 Abs. 16 EStG) begünstigt Investitionen kleiner und mittlerer Betriebe, indem einerseits Abschreibungsvolumen in ein Wirtschaftsjahr vor der eigentlichen Investition vorverlagert wird und zusätzlich (neben der regulären Abschreibung) Sonderabschreibungen für begünstigte Investitionen ermöglicht werden.
§ 7g Abs. 1 EStG regelt die Möglichkeit der Bildung eines Investitionsabzugsbetrags, der außerbilanziell zu einer entsprechenden Minderung des steuerlichen Gewinns führt.
§ 7g Abs. 2 EStG regelt die Möglichkeiten für den Fall, dass der Steuerpflichtige eine begünstigte Investition getätigt hat (Auflösung des Investitionsabzugsbetrags und aufwandswirksamer Abzug von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des begünstigten Wirtschaftsguts).
Der Regelungsgegenstand des § 7g Abs. 3 EStG umfasst die Folgen unterbliebener Investition nach Ablauf eines dreijährigen Investitionszeitraums und/oder unterbliebener Hinzurechnung nach § 7g Abs. 2 EStG.
§ 7g Abs. 4 EStG regelt die Folgen bei Nichtvorliegen der Verbleibens- und Nutzungsvoraussetzungen eines ursprünglich begünstigten Wirtschaftsguts.
§ 7g Abs. 5 und 6 EStG regelt die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer maximal 20%igen Sonderabschreibung auf ein begünstigtes Wirtschaftsgut.
§ 7g Abs. 7 EStG schließlich regelt die Anwendung des § 7g EStG auf Personengesellschaften und Gemeinschaften.
Das folgende Lernvideo fasst das Wesentliche des § 7g EStG zusammen.
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