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Bilanzsteuerrecht | Steuerberaterprüfung - Bewertung der Forderungen

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Inhaltsverzeichnis

Bewertung der Forderungen

Zu Beginn betrachten wir ein Lernvideo, das sich mit dem Begriff des Umlaufvermögens und dessen steuer- sowie handelsbilanzieller Bewertung befasst.

Je nach Werthaltigkeit lassen sich Forderungen wie folgt systematisieren:

  • unzweifelhafte Forderungen,

  • zweifelhafte Forderungen,

  • uneinbringliche Forderungen.

Bei unzweifelhaften Forderungen besteht an der vollständigen Bezahlung kein Zweifel. Sie sind mit ihrem Nennwert anzusetzen, d.h. mit den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten der Forderung (§ 253 Abs. 1 HGB), für die Steuerbilanz § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 EStG). Ganz analog zur Bilanzierung der Anschaffungskosten nach § 255 Abs. 1 HGB sind Rabatte, Prämien und sonstige Preisnachlässe vom Nennbetrag der Forderung abzuziehen, soweit mit ihrer Inanspruchnahme noch zu rechnen ist.

Die zweifelhaften Forderungen sind mit ihrem wahrscheinlichen Wert anzusetzen. Es liegt hierbei im Ermessen des Bilanzierenden, ob eine Forderung zweifelhaft ist. Allerdings reicht die bloße Vermutung noch nicht dafür aus, dass die Forderung schon zweifelhaft ist. Darüber hinaus sind sämtliche Umstände zu berücksichtigen, die die Wertminderung komplett bzw. zum Teil ausgleichen, wie z.B. Delkredereversicherungen, Bürgschaften und Möglichkeiten der Aufrechnung.

Uneinbringliche Forderungen sind komplett auf 0 € abzuschreiben, da sich hier nichts mehr durch den Schuldner erlösen lässt.

Wertberichtigungen auf Forderungen: Es gibt grundsätzlich zwei Möglichkeiten, Forderungen abzuschreiben:

Forderungen sind einzeln zu bewerten. Wenn sich spezielle Risiken erkennen lassen, die den Bestand der Forderungen angreifen, sind jedoch einzelne Forderungen neu zu bewerten, d.h. ihr vermutlicher Ausfall müsste vom Nennbetrag der jeweiligen, einzelnen Forderung abgesetzt werden. Dies nennt man Einzelwertberichtigung.

Es existieren darüber hinaus allgemeine Risiken, die sämtliche Forderungen betreffen, wie z.B. das allgemeine Kreditrisiko als allgemeines Ausfallrisiko bei Konjunkturabschwächungen. Diese allgemeinen Risiken werden durch die sogenannte Pauschalwertberichtigung auf Forderungen berücksichtigt. Dabei wird der gesamte Forderungsbestand, abzüglich der bereits einzelwertberichtigten Forderungen, prozentual reduziert.

Expertentipp

Hier klicken zum AusklappenBei Einzelwertberichtigungen werden spezielle Risiken pauschal ermittelt. Man reduziert also in einem ersten Schritt einzelne Forderungen mit diesem Prozentsatz. Allgemeine Risiken werden in einem zweiten Schritt durch die Pauschalwertberichtigung angesetzt. Hierbei werden allerdings nicht die bereits einzelwertberichtigten Forderungen pauschalwertberichtigt.

Einzel- und Pauschalwertberichtigungen sind also eine indirekte Art der Abschreibung. Bei den direkten Abschreibungen lautet der Buchungssatz

Abschreibungen auf ForderungenanForderungen

Bei der indirekten Abschreibung, d.h. bei Einzel- und Pauschalwertberichtigungen ist der Buchungssatz hingegen

Abschreibungen auf ForderungenanWertberichtigung

Das Konto Wertberichtigungen ist ein passives Bestandskonto. Die indirekte Abschreibung in Form der Wertberichtigungen wird dem Grundsatz der Bilanzklarheit besser gerecht als die direkte Form der Abschreibung. Dies liegt daran, dass der Bestand der Forderungen am Bilanzstichtag in voller Höhe ausgewiesen wird (so als bestünde kein Zweifel an der Werthaltigkeit) und dadurch mit dem Rechtsanspruch übereinstimmt. Auf der anderen Seite weist die Wertberichtigung die Höhe des erwarteten Verlustes auf. Dadurch hat der externe Bilanzleser einen besseren Überblick, als wenn durch eine direkte Abschreibung nicht offenkundig würde, welche Risiken für die Forderungen bestehen.

Merke

Hier klicken zum AusklappenMan beachte, dass es zu einer Umsatzsteuerkorrektur erst dann kommt, wenn sicher feststeht, dass die Forderung ausfällt. Vorher wird lediglich der Nettobetrag reduziert, nicht aber der Mehrwertsteuerbetrag.
 

Beispiel

Hier klicken zum AusklappenDer Unternehmer Dirk hat am 31.12. (01) zwei Forderungen in seinem Bestand. Forderung 1 hat einen Nennwert von 297.500 €, Forderung 2 von 357.000 €, beide inkl. 19 % USt. Bei Forderung 1 wird wahrscheinlich 40 % des Betrags ausfallen, bei Forderung 2 fallen sicher 70 % aus.

Die Nettobeträge von Forderung 1 und 2 liegen bei 297.500/1,19 = 250.000 € und 357.000/1,19 = 300.000 €. Bei Forderung 1 wird die Umsatzsteuer nicht korrigiert, denn es steht noch nicht sicher fest, ob und wie viel Geld wirklich ausfällt. Es werden lediglich 40 % des Nettobetrags ausgebucht, d.h. 0,4·250.000 = 100.000 €. Daher stehen von Forderung 1 danach immer noch 150.000 + 47.500 = 197.500 € in den Büchern. Bei Forderung 2 hingegen ist sicher, dass 70 % ausfallen. Also wird auch die Umsatzsteuer anteilig korrigiert. Der Nettowert sinkt auf 300.000·0,3 = 90.000 €, die Umsatzsteuer auf 57.000·0,3 = 17.100 €. Der Bruttowert der eingebuchten Forderung beträgt damit 107.100 € (was man natürlich auch durch das Kalkül 0,3·357.000 = 107.100 € hätte ermitteln können).