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Zunächst sind die Voraussetzungen für den Ansatz von Pensionsrückstellungen zu kennen, diese stehen in § 6a Abs. 1 EStG. Wichtig ist, dass
- der Pensionsberechtigte einen Rechtsanspruch auf einmalige oder laufende Pensionsleistungen hat (§ 6a Abs. 1 Nr. 1 EStG),
- die Pensionszusage schriftlich erteilt ist (§ 6a Abs. 1 Nr. 3 EStG).
Pensionsrückstellungen
Beachte auch, dass die Pensionsrückstellung erstmals gebildet werden darf,
- vor Eintritt des Versorgungsfalls
$\ \Rightarrow $ für das Wirtschaftsjahr, in dem die Pensionszusage erteilt wird,
$\ \Rightarrow $ erstmals jedoch mit Vollendung eines bestimmten Lebensjahres, das wiederum vom der Zusage der Pensionsleistung abhängig ist (§ 6a Abs. 2 Nr. 1 EStG) - nach Eintritt des Versorgungsfalls
$\ \Rightarrow $ für das Wirtschaftsjahr, in dem der Versorgungsfall eintritt (§ 6a Abs. 2 Nr. 2 EStG).
Beispiele
Beispiel
Michael wurde am 31.5.1984 geboren und feiert folglich am 31.5.2010 seinen 26. Geburtstag. Sein 27. Lebensjahr vollendet er am 30.5.2011 um 24 Uhr. Die Trulla-AG kann also erstmals im Jahre 2011 die Pensionszusage passivieren.
Beispiel
Bernd wurde am 31.8.1983 geboren und feiert folglich am 31.8.2010 seinen 27. Geburtstag. Er beendet sein 27. Lebensjahr folglich im zweiten (!) Halbjahr des Jahres 2010. Die Trulla-AG kann deshalb die Pensionszusage auch hier erst im Jahre 2011 passivieren.
Beispiel
Cäsar feiert in der ersten Hälfte des Jahres 2010 seinen 27. Geburtstag und beendet also in der ersten Hälfte des Jahres sein 27. Lebensjahr. Damit kann die Trulla-AG in 2010 die Pensionsrückstellung ansetzen.