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Heubeck-Richttafeln 2018 G
Die „Heubeck-Richttafeln 2018 G“ können erstmals der Bewertung von Pensionsrückstellungen am Ende des Wirtschaftsjahres zugrunde gelegt werden, das nach dem 20. Juli 2018 endet. Tag der Veröffentlichung der neuen Richttafeln ist somit der 20. Juli 2018.
Der Übergang hat einheitlich für alle Pensionsverpflichtungen und alle sonstigen versicherungsmathematisch zu bewertende Bilanzposten des Unternehmens zu erfolgen. Die zuvor verwendeten „Richttafeln 2005 G“ können
letztmals für das Wirtschaftsjahr verwendet werden, das vor dem 30. Juni 2019 endet.
Nach § 6a Absatz 4 Satz 2 EStG kann der Unterschiedsbetrag, der auf der erstmaligen Anwendung der „Heubeck-Richttafeln 2018 G“ beruht, nur auf mindestens drei Wirtschaftsjahre als Verteilungszeitraum gleichmäßig verteilt der jeweiligen Pensionsrückstellung zugeführt werden. Die gleichmäßige Verteilung ist sowohl bei positiven als auch bei negativen Unterschiedsbeträgen erforderlich.
Die Verteilungsregelung gilt aber nicht für Versorgungszusagen, die im Übergangsjahr erteilt werden; BFH (Urteil v. 13.2.2019, XI R 34/16).
Weitere Details können Sie den Beck’schen Steuererlassen 1 § 6a/11 entnehmen.